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Roman Burnus | September 22, 2022

Rechtsprechung: Besteuerung von „schwarz“ ausgezahlten Löhnen

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Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden NSS) befasste sich mit einer Kassationsbeschwerde zwischen der Klägerin (ADL PRANA s.r.o.) und der Beklagten (Finanzberufungsdirektion) bezüglich der Nachbemessung der Einkommensteuer natürlicher Personen aus unselbständiger Tätigkeit. Die Steuernachbemessung erfolgte aufgrund unzureichender Nachweise über die Höhe des Bruttogehalts der Arbeitnehmer, nachdem der Finanzverwalter beim Vergleich der Arbeitsverträge und der ausgewiesenen Arbeitszeiten/-stunden Zweifel hatte.

Die Klägerin reichte beim Finanzamt Gehaltsabrechnungen/Lohnscheine für 18 Mitarbeiter ein. In den meisten Fällen wurden im Arbeitsvertrag die Teilzeitarbeit und dementsprechend auch die anteilige Lohnhöhe vereinbart, was sich im Laufe der Zeit aufgrund von Nachträgen änderte, und auch das Beschäftigungsregime änderte sich. 

Bei keiner der Erklärungen der Steuerpflichtigen betr. Einkommensteuer natürlicher Personen aus abhängiger/ unselbstständiger Tätigkeit wurde die folgende Kolumne ausgefüllt: „gemäß § 35ba Abs. 1 Buchst. a) und § 35 Buchst. d) des Einkommensteuergesetzes beantrage ich einen Grundsteuernachlass pro Steuerpflichtigen“.

Der Steuerverwalter stellte die vorgelegten Unterlagen in Zweifel und wies auf konkrete Widersprüche in den Berichten betr. Stundenangaben/geleistete Arbeitsstunden in den Lohnscheinen, die vereinbarte Vergütungshöhe und den vereinbarten Arbeitsumfang hin. Die Klägerin reichte dann geänderte, handschriftlich ausgefüllte Anwesenheitsnachweise und Lohnscheine ein. Obwohl es sich um verschiedene Mitarbeiter handelte, erschien die Schrift dem Amtsgericht einheitlich.

Es ist unbestreitbar, dass die Klägerin über Unterlagen verfügte, die schwerwiegende Mängel aufwiesen. Diese Mängel sind im Betriebsprüfungsbericht, in den Bescheiden der Beklagten sowie im angefochtenen Urteil ausführlich beschrieben. Der Beschwerdeführerin sind diese groben Mängel bekannt und sie werden auch ihrerseits nicht bestritten.

Da das Oberste Verwaltungsgericht/NSS die Kassationsbeschwerde für unbegründet hielt, wies es diese unter den sich aus § 110 Abs. 1 in fine der Verwaltungsgesetzordnung ergebenden Bedingungen zurück.

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč