GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| February 27, 2024

Geplante Änderungen bei Arbeitsleistungsvereinbarungen und Mitarbeiteroptionen

Teile den Artikel

Die Verabschiedung des Konsolidierungspakets brachte zahlreiche Änderungen mit sich, sowohl im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsbesteuerung als auch bei den Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Derzeit liegt im externen Stellungnahme-Verfahren ein Entwurf für eine gesetzliche Neuregelung im Sozial- bzw. Krankenversicherungsrecht vor, bei dem es vor allem um Änderungen von Arbeitsleistungsvereinbarungen und die Vereinheitlichung des Zeitpunkts der Besteuerung und des Abzugs der Versicherungsprämien für Einkünfte aus Mitarbeiteraktien/-optionen geht.

Änderungen von Arbeitsleistungsvereinbarungen

Wir erinnern Sie daran, dass der ursprüngliche Wortlaut der neuen, ab dem 1. Juli 2024 in Kraft tretenden Gesetzregelung - über die wir Sie in unserem Artikel hier informiert haben - aufgehoben wird, wobei ein neues Verfahren für „Arbeitnehmer mit Vereinbarungen“ im sog. System der angemeldeten Vereinbarung eingeführt wird. Diese Regelung ermöglicht es dem Arbeitnehmer, eine „Hauptvereinbarung“ mit einem seiner Arbeitgeber zu wählen, von der keine Versicherungsprämie abgezogen wird, wenn das Einkommen in einem bestimmten Monat die Grenze von 25 % des Durchschnittsgehalts (für das Jahr 2024 = der Betrag von 10 500 CZK) nicht überschreitet.

Der Abzug von Versicherungsprämien für sonstige unangemeldete Vereinbarungen gilt entweder als geringfügige Beschäftigung, bei der das Einkommen weniger als 4 000 CZK pro Monat beträgt und keine Versicherungsprämie abgezogen wird, oder als reguläre Beschäftigung mit Beteiligung an der Versicherungsprämie.  

Mitarbeiteraktien- und Optionsprogramme

Ohne die Novellierung im Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsrecht wäre der Arbeitgeber verpflichtet, die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Optionsausübung zu zahlen, während die Steuervorauszahlung seinerseits erst zum Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung einbehalten und gezahlt werden würde (z.B. erst wenn der Arbeitnehmer die Aktie verkauft).

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, verschiebt die vorgeschlagene Novelle auch die Erhebung der Sozial- und Krankenversicherungsprämien mit Wirkung ab 1. Juli 2024.

Kommentare der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik

Einer der Vorschläge besteht darin, in beiden Gesetzen eine Übergangsbestimmung umzusetzen, die vorsieht,
dass das Verfahren nach den vorgeschlagenen Änderungen mit der Stundung der Versicherungsprämien freiwillig auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden kann.

Darüber hinaus erinnert die Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik daran, dass die Übergangs-bestimmung aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zwischen den einschlägigen Gesetzen zur Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts und der Erhebung von Versicherungsprämien eine Warnung vor der Situation enthalten sollte, in der die Versicherungsprämie von den betreffenden Einkünften vom Zahler bereits im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung abgezogen würde, wobei jedoch der Zeitpunkt der Besteuerung verschoben würde. In einem solchen Fall unterliegen die betreffenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Steueraufschiebung nicht erneut der Sozial- und Krankenversicherungspflicht, da die Versicherung doppelt gezahlt werden würde.