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| March 21, 2023

Zur Pflicht von Selbständigen (OSVČ) zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen

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Mit Wirkung ab 1. 1. 2023 wurde der Kreis von Personen erweitert, für die Datenboxen "automatisch" (bzw. unabhängig vom Willen der Person, für die eine Datenbox eingerichtet wird) eingerichtet werden, durch die Änderung des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Vorgänge und autorisierte Konvertierung von Dokumenten, in der jeweils gültigen Fassung. Der größte Teil der neuen Inhaber von elektronischen Briefkästen werden unternehmende natürliche Personen sein, die in einer/m gesetzlich festgelegten Liste/ Register eingetragen sind, d.h. Gewerbetreibende und andere Selbständige (OSVČ). Außerdem erhalten alle juristischen, im Personenregister eingetragenen Personen (die noch über keine Datenbox verfügen) eine Datenbox. Dies sind beispielsweise Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereine und Stiftungen.

Das Innenministerium richtet für diese Personen (sofern sie diese nicht bereits freiwillig eingerichtet haben) eine Datenbox spätestens bis zum 31. 3. 2023.

Neue Nutzer, die z.B. noch über keine eigene Datenbox einer natürlichen Person verfüge, erhalten ihre Zugriffsdaten per persönlich (in eigene Hände) zugestelltem Brief.

Datenboxen werden wie folgt zur Verfügung gestellt:

  • mit erster Anmeldung
  • spätestens jedoch am fünfzehnten Tag nach Zustellung der Zugriffsdaten an die Personen.

Gerade die Bereitstellung der gesetzlich errichteten Datenbox hat wesentliche Auswirkung auf die Form der Kommunikation dieser Personen mit der Finanzverwaltung, sowie auf die Zustellung von Dokumenten durch die Finanzverwaltungsbehörden an diese Personen.

Nach Bereitstellung des Datenfeldes ist die unternehmerisch tätige natürliche Person verpflichtet, Formulare - die sich auf die Tätigkeit beziehen, in denen sie zumindest teilweise als unternehmerische natürliche Person handelt – elektronisch einzureichen, was ein aktuelles Thema angesichts der nahenden Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist. Für die Einreichung in elektronischer Form kann jedoch nicht nur das Datenfeld bzw. die Datenbox , sondern auch jede andere Möglichkeit der autorisierten elektronischen Fernkommunikation, z.B. über das Portal „MOJE daně“ („Meine Steuern“), genutzt werden. Die Finanzverwaltung wird dann - nach Bereitstellung der gesetzlich errichteten Datenbox – die Unterlagen dieser Person vorrangig in die Datenbox zustellen.

Eine bloße Nichteinhaltung der elektronischen Form (sowie des Formats bzw. Struktur) bedeutet jedoch ohne weiteres keine zusätzliche Sanktion durch die Steuerbehörde. Der Finanzverwalter ist verpflichtet, die Beseitigung dieses Mangels zuerst durch eine Aufforderung zu verlangen, und nur wenn dieser auf Verlangen nicht beseitigt wird, entsteht die Pflicht zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1 000 CZK (gilt nicht für MwSt., Sonderanpassung lt. § 101a des Umsatzsteuergesetzes; die hier genannten,
nicht elektronisch in dem/r vom Finanzverwalter veröffentlichten Format/Struktur erfolgten Formular-einreichungen sind unwirksam).

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuerformularen gilt nicht für Personen, die die Möglichkeit haben, freiwillig eine Datenbox einzurichten, sowie gleichzeitig sich von der Nutzung dieser Dienstleistung zurückzuziehen, d.h. physische Nichtunternehmer, auch wenn sie Zugriff auf die Datenbox haben. Aber auch in diesem Fall bedeutet die Nutzung der elektronischen Form der Abgabe einer Steuererklärung eine Verlängerung der Abgabefrist um 1 Monat.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Finanzverwaltung.

Autor: Jaroslava Půtová