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Ivan Fučík | March 21, 2018

Verpflichtung von Aktiengesellschaften, Angaben auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen

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Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz Nr. 90/2012 Sb., über die Handelsgesellschaften (nachfolgend als “HG-cz“ bezeichnet) in Kraft getreten, das das Gesetz Nr. 513/1991 Sb., Handelsgesetzbuch ersetzt hat. Jetzt ist in § 7 Abs. 2 HG-cz die Verpflichtung der Aktiengesellschaften festgelegt, unverzüglich nach deren Entstehung und weiterhin fortlaufend ausgewählte Angaben auf eine Art und Weise, die einen kostenlosen Zugang ermöglicht, zu veröffentlichen, und zwar so, dass die Informationen auf eine einfache Weise nach der Eingabe der elektronischen Adresse (einer Internetseite) zugänglich sind. Dabei handelt es sich um obligatorische Angaben, die auf Geschäftsurkunden angeführt werden müssen und weitere durch das HG-cz bestimmte Angaben.

Welche Angaben veröffentlicht werden müssen, ist aus § 435 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb., Bürgerliches Gesetzbuch, ersichtlich, in dem angeführt ist, dass jeder Unternehmer, unabhängig von seiner Rechtsform, in Geschäftsurkunden folgendes angeben muss:

  • Name und Sitz
  • Information zur Eintragung in ein öffentliches Register, einschließlich der Abteilung und der Einlage
  • Zugeteilte Identifizierungsdaten

Es kann festgestellt werden, dass die oben genannte Aufzählung den Mindestumfang der Angaben darstellt, die ab dem 1 Januar 2014 jede Aktiengesellschaft auf ihrer Webseite veröffentlichen muss. In der Tat ist dies nicht der Fall, da sich die obligatorischen Informationen, die eine Aktiengesellschaft auf deren Webseite veröffentlichen muss, aus den anderen Bestimmungen des Gesetzes über die Handelsgesellschaften ergeben, von denen folgende Bestimmungen erwähnt werden können:

  1. Zugehörigkeit zu einem Konzern gemäß § 79 Abs. 3 HG-cz,
  2. Bericht über die Beziehungen zwischen den verbundenen Personen § 84 Abs. 1 HG-cz in Verbindung mit den §§ 436 und 437 BGB-cz,
  3. Bericht eines Gutachters über die Überprüfung des Berichts über die Beziehungen gemäß § 91 Abs. 1 HG-cz,
  4. Informationen für Besitzer von Priorität-Schuldverschreibungen gemäß § 290 Abs. 2 HG-cz,
  5. Informationen über das Prioritätsrecht der Aktionäre zum Erwerb von Wandel- oder Priorität-Verschreibungen 292 Abs. 2 HG-cz,
  6. Bericht über die finanzielle Assistenz gemäß § 312 HG-cz,
  7. öffentlicher Entwurf eines Kauf- oder Tauschvertrags von Teilnehmerwertpapieren (§ 323 Abs. 1 HG-cz),
  8. Entscheidung über die Veräußerung von Wertpapieren aus dem Handel auf dem geregelten europäischen Markt (§ 334 HG-cz), über die Änderung der Gattung der Aktien oder über die Beschränkung deren Übertragbarkeit (Abschnitt 335 Abs. 2 HG-cz),
  9. Gesellschaften mit Teilnehmerwertpapieren, die zum Handel auf dem geregelten Markt zugelassen wurde, veröffentlichen hier Informationen, die sich auf einen erzwungenen Übergang der Teilnehmerwertpapiere beziehen (§ 379 Abs. 2 HG-cz),
  10. Entscheidung über den erzwungenen Übergang der Teilnehmerwertpapiere zusammen mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens zur Bewertung oder mit der Begründung der Höhe der Gegenleistung (§ 384 HG-cz),
  11. Tag der Ausübung des Rechts auf einen Ausgleich beim erzwungenen Übergang der Teilnehmerwertpapiere (§ 390 Abs. 2 HG-cz),
  12. Entscheidung des Gerichts über die Auferlegung der Verpflichtung, einen Ausgleich beim Squeeze-Out für den Hauptaktionär in gerichtliche Verwahrung zu geben (einzuzahlen) und eine Aufforderung zur Geltendmachung einer Gegenleistung oder eine außergerichtliche Einigung über den Ausgleich (siehe § 390 HG-cz),
  13. Gegenvorschlag (Vorschlag) des Aktionärs oder dessen Kern, falls er mehr als 100 Worte enthält, eventuell auch die Stellungnahme des Vorstands gemäß § 362 und § 407 Abs. 2 HG-cz,
  14. Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung gemäß § 369 Abs. 2 HG-cz (aufgrund eines Antrags des qualifizierten Aktionärs),
  15. Einladung zur Hauptversammlung gemäß § 406 Abs. 1 HG-cz,
  16. Abberufung und Vertagung der Sitzung der Hauptversammlung gemäß § 410 Abs. 1 HG-cz,
  17. Jahresabschluss oder ausgewählte Angaben davon (§§ 436 und 437 HG-cz) zusammen mit dem Bericht über die Geschäftstätigkeit (§§ 436 und 437 HG-cz),
  18. Informationen über das Priorität-Recht der Aktionäre zur Zeichnung von Aktien (§ 485 Abs. 1 HG-cz),
  19. Aufforderung für die Aktionäre zur Vorlage von Aktien (§§ 500, 526, 537 und 542 HG-cz) oder Aufforderung zur Übernahme von Aktien (§§ 502 und 537 HG-cz),
  20. Ergebnisse der Auslosung der Aktien (§ 528 HG-cz),
  21. Herausnahme der Aktien aus dem Verkehr bei der Herabsetzung des Grundkapitals (§ 532 Abs. 2 HG-cz),
  22. Verkündung der Ungültigkeit von Aktien und Zwischenscheinen (§§ 346 und 538 HG-cz),
  23. den Betrag der Herabsetzung des Grundkapitals und die entsprechende Höhe des Nennwerts der Aktien bei der gleichzeitigen Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals (§ 548 HG-cz).

Von weiteren Gesetzen, die als eine Option für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Offenlegung bestimmter Angaben die Veröffentlichung auf der Webseite bieten, kann das Gesetz Nr. 125/2008 Sb., über die Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften erwähnt werden, in dem von dessen § 33a Abs. 1 abgeleitet werden kann, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Projekts der Umwandlung auch durch die Veröffentlichung auf der Webseite erfüllt ist.

Bei Nichteinhaltung der neuen Verpflichtung kann die Aktiengesellschaft mit Sanktionen rechnen. Die Sanktionen beim Verstoß gegen die Veröffentlichung der Angaben auf der Webseite regelt das Gesetz Nr. 304/2013 Sb., über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen, in dem in § 107 mit Verweis auf § 104 folgendes angeführt ist: "Die Bestimmung von § 104 wird ähnlich angewandt, wenn die eingetragene Person in deren Geschäftsurkunden keine Angaben anführt, die durch ein anderes Gesetz bestimmt werden, oder wenn sie die Verpflichtung der laufenden Veröffentlichung von Pflichtangaben auf die Weise, die einen Fernzugang gemäß dem die Rechtsverhältnisse von Handelsgesellschaften und Genossenschaften regelnden Gesetz ermöglicht, nicht erfüllt.“ Eine Sanktion in Form einer Geldbuße kann bis zur Höhe von 100.000 CZK auferlegt werden.

Trotz der Tatsache, dass die Bestimmungen, die den Aktiengesellschaften die Verpflichtung, spezifische Angaben auf ihren Webseiten zu veröffentlichen, auferlegen, bleiben damit viele Unklarheiten verbunden, die die Fachöffentlichkeit sieht und auf die sie in Publikationen und Fachartikeln hinweist. Zu den interessantesten gehören:

  1. Wie sollen die Benutzer dieser Angaben informiert werden, auf welcher Webseite sie zu finden sind?
  2. Bezieht sich diese Verpflichtung auf alle Webseiten der jeweiligen Handelsgesellschaft oder ist die Verpflichtung lediglich durch die Veröffentlichung auf einer Webseite erfüllt?
  3. Wie soll man sich mit der Tatsache auseinandersetzen, dass einigen Informationen, die die Handelsgesellschaft veröffentlichen muss, sensible Daten darstellen können oder die Geschäftsgeheimnisse verletzen können?

Dies sind Fragen zur weiteren Diskussion.