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Milan Kolář | April 18, 2016

Unsere ersten Erfahrungen mit den Kontrollmeldungen

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Vor ein paar Tagen haben wir bereits zum zweiten Mal für unsere Klienten die MwSt.-Kontrollmeldungen eingereicht. Wir glauben, dass es an der Zeit ist, der Öffentlichkeit unsere ersten Erfahrungen mitzuteilen. Sie sind nämlich völlig anders als das, was das Finanzministerium in dem Begründungsbericht zur Änderung des MwSt.-Gesetzes, das die Kontrollmeldung eingeführt hatte, versprochen hatte.

Das Ministerium behauptete derzeit, dass die Kosten für die Erstellung einer Meldung auf 3,24 Stunden mit einer durchschnittlichen Stundenvergütung von 197 CZK geschätzt werden. Dies gilt, wenn der Steuerzahler das offizielle Internetportal EPO, das die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik verwaltet, verwendet. In der Tat kann die Vorbereitung einer Kontrollmeldung mehrere Tage dauern und sogar Zehntausende von Kronen kosten. Wir kennen nämlich keine Buchhaltungs-, Steuer- oder Beratungsgesellschaften, die ihre Dienstleistungen für 197 CZK pro Stunde anbieten. Wenn es sich um interne Kosten einer Gesellschaft für einen Mitarbeiter handeln sollte, kann nur mit Schwierigkeiten ein durchschnittlicher Stundensatz von 197 CZK, der alle Pflichtbeiträge, einschließlich der eventuellen Zuweisung der Gemeinkosten diesem Mitarbeiter umfassen sollte, verteidigt werden. 

Sprechen wir darüber genauer. Die Kontrollmeldung in der Applikation auf dem Steuerportal enthält gleich 13 separate Seiten, der Steuerzahler ist dabei verpflichtet, mindestens drei von ihnen auszufüllen. Wenn das Steuersubjekt eine besteuerbare Leistung mit dem Leistungsort in der Tschechischen Republik, die 10.000,- CZK übersteigt, durchgeführt oder empfangen hat, dann ist der Steuerzahler weiterhin verpflichtet, eine Reihe von ergänzenden Informationen zu jeder solchen Transaktion anzuführen (in einigen Fällen ist es nicht notwendig, die Leistung über 10.000,- CZK anzuführen. Die Definition dieser Leistungen ist jedoch nicht der Gegenstand dieses Artikels). Auf der Grundlage unserer Erfahrungen kann eine vollständige Vorbereitung der Kontrollmeldung direkt mittels des EPO-Systems bei einem Zahler, der einen monatlichen Umsatz von einer halben Million Kronen hat, bereits einige Tage dauern, wobei jeder kleiner Tippfehler eine Aufforderung des Steuerverwalters verursachen kann.

Aus den vorgenannten Gründen wurde unsere Gesellschaft, genauso wie viele anderen Zahler, „gezwungen“, eine Buchhaltungssoftware vorzubereiten und zu aktualisieren, um die Kontrollmeldung automatisch und im idealen Fall aufgrund der Daten aus der Buchhaltung zu generieren. Für viele Steuerzahler bedeutet diese Aktualisierung unerschwinglich hohe einmalige Kosten. In diesen Fällen ist daher für viele Gesellschaften ein Problem der Entscheidungsfindung entstanden. Sollen sie die Kontrollmeldung jeden Monat manuell mittels des EPO-Systems vorbereiten, oder sollten sie in die Entwicklung oder Aktualisierung der Buchhaltungssoftware für die automatische Generierung der Kontrollmeldung investieren? 

Anmerkung: Wenn Sie in diesen Tagen ähnliche Schwierigkeiten mit der Vorbereitung der Kontrollmeldung lösen, bieten wir Ihnen gern unsere Dienstleistungen an. Im Rahmen dieser Dienstleistungen übersenden wir Ihnen eine von uns vordefinierte Excel-Datei, mit deren Hilfe wir für Sie die Kontrollmeldung automatisch in der erforderlichen xml-Form generieren können. 

Ein weiteres Problem ergibt sich aus folgenden: der Steuerverwalter kann auf der Grundlage der Bestimmung § 101g des MwSt.-Gesetzes-cz im Falle seiner Zweifel über die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten der Kontrollmeldung den Steuerzahler zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der ursprünglichen Daten auffordern. Der Steuerverwalter übersendet diese Aufforderung elektronisch. In diesen Situationen ist der Steuerzahler verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen (zum heutigen Tag gilt es immer noch - innerhalb von 5 Kalendertagen) nach der Ankündigung der Aufforderung, die nachfolgende Kontrollmeldung, in der diese falschen Angaben geändert, ergänzt oder die ursprünglichen Angaben bestätigt werden, einzureichen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Tagen bedeutet erhebliche Sanktionen von Zehntausenden von Kronen. 

An dieser Stelle ist es geeignet anzumerken, dass die Aufforderung gemäß der Bestimmung § 101g des MwSt.-Gesetzes nicht mit der sog. „Vorgehensweise der Beseitigung der Zweifel“ gemäß der Abgabenordnung-cz verwechselt werden sollte. Die „Vorgehensweise zur Beseitigung der Zweifel“ bedingt, dass der Steuerverwalter diese Handlung ordnungsgemäß aufnimmt, ein Protokoll oder einen Sichtvermerk ausfertigt und, nicht zuletzt, diese Vorgehensweise abschließt. Im Gegensatz dazu sieht die Aufforderung gemäß dem MwSt.-Gesetz-cz diese Vorgehensweise auf der Seite des Steuerverwalters nicht vor. 

Auf der Grundlage des oben angeführten Vergleichs und auf der Grundlage des Begründungsberichts kann hergeleitet werden, dass die Aufforderung gemäß dem MwSt.-Gesetz nur eine einfache und schnelle Handlung, in der der Steuerzahler die von ihm in der Kontrollmeldung behaupteten Tatsachen nur ändert, ergänzt oder bestätigt, vorsieht; dagegen muss er nicht die in der Kontrollmeldung angeführten Angaben kompliziert und langwierig beweisen.  

Unsere Erfahrung in der Praxis ist jedoch wieder anders. Bisher haben wir nur drei solche Aufforderungen erhalten. Der Steuerverwalter hat nämlich einen anderen Ansatz, und zwar den telefonisch Kontakt gewählt. Bei einer Reihe unserer Klienten haben wir gesehen, dass uns der Steuerverwalter angerufen hat und die Übersendung von Verträgen, Bestellungen oder anderen Unterlagen für ausgewählte Transaktionen angefordert hat. 

Was ist der Grund für diese neue "Verwaltungspraxis"? Vielleicht will sich der Steuerverwalter keine zusätzliche Mühe mit dem Schreiben von offiziellen Aufforderungen gemäß dem MwSt.-Gesetz geben? Vielleicht will sich der Steuerverwalter viel weniger administrative Mühe mit der Aufnahme der Vorgehensweise zur Beseitigung der Zweifel gemäß der Abgabenordnung-cz zum Einholen von unterstützenden Unterlagen geben? Vielleicht hat der Steuerverwalter die positive Absicht, die administrative Belastung des Steuersubjekts zu verringern? 

Ob es stimmt oder nicht, es kann an dieser Stelle nur auf die Tatsache hingewiesen werden, dass eine neue "Praxis" der Steuerverwalter, deren Bestandteil wir alle sind, begründet wird. Wenn Sie auch einen ähnlichen Ansatz des Steuerverwalters erleben, kann nur empfohlen werden, dem Steuerverwalter mitzuteilen, dass Sie nicht berechtigt sind, diese Informationen einer unbekannten Person per Telefon mitzuteilen oder diese oft sogar vertrauliche Informationen per E-Mail zu übersenden. Falls der Steuerverwalter auf der Bereitstellung dieser Informationen besteht, soll er dies auf einem offiziellen Weg tun, und zwar schriftlich und auf die dafür vom Gesetz vorgesehene Weise. Durch diese Vorgehensweise schützen Sie nicht nur Ihre eigenen Interessen und die Interessen Ihrer Mitarbeiter, sondern Sie verringern dadurch auch das Risiko eines möglichen Missbrauchs der bereitgestellten Daten. Die auf der Grundlage eines offiziellen Antrags gesendeten Daten sollten, einschließlich einer schriftlichen Begründung, wozu die Daten verwendet wurden, nämlich immer zurückverfolgbar werden. Zu den Daten, die nur auf der Grundlage eines Anrufs bereitgestellt wurden, kann nicht das gleiche gesagt werden.

Wir leben in einem demokratischen Land, in dem die Bürgerrechte durch die Verfassung und durch die Charta der Grundrechte und Freiheiten garantiert werden. Es ist nicht möglich, dass die Exekutive am Rande oder sogar jenseits der gesetzlich festgelegten Grenze arbeitet. 

Falls Sie sich derzeit mit einem ähnlichen Problem beschäftigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gern mit der Vertretung Ihrer Gesellschaft.