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| June 15, 2017

Technische Aufwertung aus der steuerlichen und handelsrechtlichen Perspektive

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Die Frage, ob die an dem Anlagevermögen ausgeführten Arbeiten eine Reparatur oder eine technische Aufwertung sind, kann in den Buchhaltungs- und steuerlichen Abteilungen oft gehört werden. Obwohl es möglicherweise auf den ersten Blick nicht offensichtlich ist, ist die richtige Antwort auf diese Frage für die Gesellschaft wichtig. Die Reparatur erfasst die Gesellschaft als eine Aufwendung, die das Ergebnis des Jahres, in dem die Reparatur ausgeführt wurde, beeinflusst. Die technische Aufwertung erhöht dagegen den Wert des Anlagevermögens, d.h. den Wert der Aktiva der Gesellschaft, wobei die Ausgaben für die technische Aufwertung schrittweise mittels der Abschreibungen als Aufwendungen erfasst werden. Eine falsche Antwort auf diese Frage kann für die Gesellschaft ein Risiko eines Zweifels über die wahre und wirklichkeitsgetreue Buchführung und auch das Risiko der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bringen.

Die Begriffe „technische Aufwertung“ und „Reparatur“ können daher aus zwei Perspektiven betrachtet werden, aus der steuerlichen - angesichts der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen - und auch aus der buchhalterischen - angesichts der wahren und wirklichkeitsgetreuen Buchführung.

Technische Aufwertung aus der steuerlichen Perspektive

Die technische Aufwertung wird für die steuerlichen Zwecke im § 33 des tschechischen Einkommensteuergesetzes definiert (bei immateriellen Vermögenswerten § 32a Abs. 6). Als technische Aufwertung werden nach der Definition folgende Ausgaben betrachtet: Ausgaben für (i) eine ausgeführte Renovierung oder für (ii) eine Modernisierung des beendeten Vermögenswertes, wenn sie beim einzelnen Vermögenswert in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einen Betrag von insgesamt mehr als 40 000 CZK übersteigen, wobei unter einer Renovierung oder Modernisierung Eingriffe verstanden werden, die eine Änderung des Zwecks, der technischen Parameter, der Erweiterung der Ausstattung oder der Verwendungsmöglichkeiten des Vermögenswertes zur Folge haben.

Die gesetzliche Definition der technischen Aufwertung scheint relativ klar zu sein, in der Praxis  gibt es jedoch unzählige Fälle, die nicht eindeutig bestimmt werden können. In den unklaren Fällen muss die Antwort ordnungsgemäß begründet werden und mit starken und logischen Argumenten belegt werden. Gleichzeitig sollte die Buchführungseinheit in der Lage sein, nachzuweisen, wie der Zustand des Vermögenswertes vor und nach der Ausführung der Änderungen war, damit beurteilt werden kann, ob es sich um eine Reparatur oder um eine Renovierung oder eine Modernisierung des jeweiligen Vermögenswertes handelte.

Ausgaben für Reparaturen

Unter einer Reparatur werden nach den Rechnungslegungsvorschriften die Auswirkungen der körperlichen Abnutzung oder Beschädigung zum Zweck der Wiederherstellung des vorherigen Zustands verstanden. Bei einer Reparatur wird der vorherige Zustand der Vermögenswerte wiederhergestellt, oder es werden alte Stücke für neue umgetauscht, wobei anderes Material, andere Teile, Bestandteile oder Technologien, die sich von den vorherigen unterscheiden, verwendet werden können, wenn dadurch keine technische Aufwertung entsteht. Typische Beispiele für Reparaturen sind:

  • Streichen der Innen- und Außenräume einschließlich des Ersetzens des üblichen Putzes und des Sanierungsputzes;
  • Austausch von Türen der gleichen Größe, Ersetzen der elektrischen Leitungen und der direkten Leuchten durch neue;
  • Ersetzen der Teppiche, die mit der Immobilie fest verbunden sind, durch neue, die gleichfalls mit der Immobilie fest verbunden sind.

Ausgaben für technische Aufwertung

Als technische Aufwertung, die die Definition gemäß dem Einkommensteuergesetz erfüllt, werden z. B. folgende Ausgaben betrachtet:

  • Montage einer Anhängevorrichtung ans Fahrzeug;
  • Einbau der Trennwende für die Aufteilung der großen Büros in kleinere (das sog. Fitout);
  • Ersetzen der klassischen Verkabelung durch die Glasfaserkabel;

Es gibt jedoch auf Fälle, die keine Ausgabe für eine Reparatur oder für die technische Aufwertung darstellen, als Beispiel kann die Installation eines Kamerasystems im Gebäude, das aus der Perspektive des Einkommensteuergesetzes eine Sachanlage ist.

Verbindliches Gutachten

Wenn das Steuersubjekt trotz aller Bemühungen zweifelt, kann es bei der Steuerverwaltung ein Gutachten beantragen, in dem angeführt wird, ob der jeweilige Eingriff eine technische Aufwertung oder eine Reparatur des jeweiligen Vermögenswertes darstellt. Der Antrag kann sich sowohl auf die bereits ausgeführten, als auch auf die gerade ausgeführten Eingriffe beziehen und muss die vom Einkommensteuergesetz festgelegten Angaben enthalten. Die Antragstellung unterliegt einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10.000,- CZK.

Technische Aufwertung aus der handelsrechtlichen (buchhalterischen) Perspektive

Wie oben bereits erwähnt, wird die technische Aufwertung im Einkommensteuergesetz definiert und sie wird in der Buchhaltung als Anlagevermögen behandelt. Technische Aufwertungen können beim materiellen und immateriellen Anlagevermögen ausgeführt werden.  Es gibt zwei Arten der Abbildung der ausgeführten technischen Aufwertung in der Buchhaltung:

  • Die Gesellschaft erfasst die technische Aufwertung als Erhöhung des Anschaffungspreises des eigenen aufgewerteten Vermögens.
  • Die Gesellschaft erfasst die technische Aufwertung als separates Anlagevermögen, wenn der Eingriff an einem Vermögen, das kein Eigentum der Gesellschaft ist, ausgeführt wird; die Gesellschaft mietet dieses Vermögen lediglich, und diese technische Aufwertung erhöht gleichzeitig nicht den Anschaffungswert des Vermögens beim Vermieter.

Damit die Gesellschaft die technische Aufwertung des gemieteten Vermögens durchführen kann, muss sie eine schriftliche Einwilligung des Eigentümers des Vermögens, dass sie die technische Aufwertung ausführen kann, besitzen. Diese Einwilligung muss auch die Angabe enthalten, wer die technische Aufwertung in der Buchhaltung erfasst, d.h. wer die Kosten der technischen Aufwertung, die dann buchhalterisch und steuerlich abgeschrieben werden, trägt.

Die technische Aufwertung muss bereits zu Beginn deren Aufnahme identifiziert werden, d.h. bereits bei der Planung deren Umsetzung und zwar aufgrund der richtigen Buchung der technischen Aufwertung des Vermögens. Da die technische Aufwertung ein Anlagevermögen darstellt, ist es notwendig, deren Erwerb mittels der Anschaffungskonten des Vermögens 041x - Anschaffung des immateriellen Anlagevermögens oder 042x - Anschaffung der Sachanlage zu erfassen.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der technischen Aufwertung wird diese technische Aufwertung körperlich in Einsatz gebracht. Anschließend sollte der Einsatz auch in der Buchhaltung erfasst werden, und zwar mittels der Einordnung zur Nutzung/Umbuchung der technischen Aufwertung von den Konten 04x - Anschaffung des Anlagevermögens auf die Konten des Anlagevermögens 01x - Immaterielles Anlagevermögen (meistens betrifft die technische Aufwertung in dieser Gruppe das Konto 013 - Software) oder auf die Konten der Gruppe 02x - Sachanlagen auf der Grundlage eines Einordnungsprotokolls.

Einordnungsprotokoll

Genauso wie beim anderen Anlagevermögen wird vor der Einordnung ein sog. Einordnungsprotokoll erarbeitet. Das Einordnungsprotokoll sollte zumindest eine Liste der Posten des gesamten in der Buchhaltung erfassten Anschaffungspreises und den Zeitpunkt der Fertigstellung der technischen Aufwertung (betriebsfertigen Herstellung) enthalten. Die richtige Bestimmung des Anschaffungspreises und des Zeitpunkts der Fertigstellung/der Einordnung zur Nutzung (des Einsatzes) beeinflusst die Höhe der Abschreibungen des Anlagevermögens und deren Höhe im jeweiligen Buchhaltungszeitraum.

Die technische Aufwertung wird in den Aufwendungen durch deren Abschreibungen abgebildet, die nach der Nutzungsdauer des Vermögens berechnet werden und wenn die technische Aufwertung die Nutzungsdauer des Vermögens verlängert und die neue Berechnung des Plans der Abschreibungen des Anlagevermögens verursacht.

Ausgaben für Reparaturen aus der handelsrechtlichen (buchhalterischen) Perspektive

Im Falle, dass der Eingriff am Anlagevermögen keine technische Aufwertung darstellt, werden die Ausgaben als Ausgaben für Reparaturen und Wartung des Anlagevermögens erfasst. Die Definition der technischen Aufwertung kann daher einerseits aufgrund eines technischen Eingriffs, der als Ergebnis keine Verbesserung der technischen Parameter hat, wie sie im steuerlichen Teil dieses Artikels angeführt sind, nicht erfüllt werden, andererseits kann die Nichterfüllung der Definition im finanziellen Wert der fertigen technischen Aufwertung, der unter der gesetzlichen Grenze ist, bestehen.

Die Buchführungseinheit erfasst diese Ausgaben als Aufwendungen der laufenden Periode in voller Höhe.

Verfasser: Štěpán Hrubý, Karolina Vernerová

Revision: Dagmar Hadrabová