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Ivan Fučík | May 2, 2018

Steuerverwaltung - Abgabenordnung

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Die Abgabenordnung besteht aus der Gesamtheit der prozessualen Regeln, die die Rechte und Verpflichtungen von Steuersubjekten, von Dritten und die Vorgehensweise der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Steuerverwaltung regeln. Im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem Inhalt der Steuern an sich stellen die richtige Feststellung, die Bestimmung der Höhe und die Sicherstellung der Bezahlung die grundlegenden Ziele dieser Regulierung. Aus der öffentlich-rechtlichen Perspektive ist der Sinn des Bestehens von Steuern die Sicherstellung der Teilnahme der Steuersubjekte an den Kosten, die zur Deckung des öffentlichen Bedarfs der ganzen Gesellschaft notwendig sind. Wichtig ist es jedoch, dass der verlängerte Arm des Staates in Form von Organen der Finanzverwaltung nicht nur das Ziel des Sammelns von Geldmitteln zum Sicherstellen von öffentlichen Gütern verfolgt. Es ist notwendig, die Rechte der Steuersubjekte bei der Geltendmachung der einzelnen Verfahrensinstitute gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Minimierung der Eingriffe zu beachten, so dass die Verfahrensschritte gegenüber den Einzelpersonen nicht unverhältnismäßig sind und in deren autonome Sphäre nicht eingreifen.

Die Interaktion der Steuersubjekte und der Steuerverwaltung erfolgt in einzelnen steuerlichen Verfahren, die in einzelne Schritte aufgeteilt werden. Das steuerliche Verfahren stellt einen engeren Begriff als die Steuerverwaltung dar. Es handelt sich bereits um ein Verfahren in Bezug auf eine bestimmte Steuer, wobei die Steuerverwaltung im Allgemeinen eine Untersuchung vor Ort, Suchaktivitäten, die Beschlagnahme von Waren, die Vorgehensweise zur Beseitigung von Zweifeln, die steuerliche Kontrolle usw. umfasst. Bei Unklarheiten und Widersprüchen sind der wichtigste Leitfaden für die Realisierung der prozessrechtlichen Institute die Grundsätze der Abgabenordnung, zu denen unter Anderem auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit im Prozess, der Effizienz, der freien Beweiswürdigung, des berechtigten Vertrauens oder der materiellen Wahrheit gehören. Der Erfolg des steuerlichen Verfahrens wird maßgebend durch die Einhaltung der Verpflichtungen seitens des Steuersubjekts beeinflusst. Die Steuerverwaltung basiert auf dem Grundsatz des Tragens der Beweislast durch das Steuersubjekt. Die jeweilige Erklärung unterliegt einer nachfolgenden Revision seitens der Steuerverwaltung, die zu dem jeweiligen erklärten Betrag eine akzeptierende oder eine ablehnende Stellung gemäß dem Gesetz nehmen kann. Das Ziel des steuerlichen Verfahrens ist die Sicherstellung dessen, dass die resultierende Steuer der gesetzlichen Steuerpflicht entspricht. Die Steuerverwaltung muss sämtliche Bemühungen zur Erhaltung sämtlicher Unterlagen und zum Feststellen sämtlicher Sachverhalte unternehmen, die zur Überprüfung der Steuerpflicht des Steuersubjekts notwendig sind. Die Steuerprüfung schließt die Steuerverwaltung durch den Erlass einer Entscheidung, d.h. eines individuellen Verwaltungsaktes, ab, durch den die Steuerverwaltung konstitutiv eine Verpflichtung auferlegt und ein Recht einräumt oder eventuell die bereits bestehenden Rechte und Verpflichtungen feststellt. Durch die rechtskräftige Entscheidung wird der Grundsatz „ne bis in idem“ anwendbar. Es handelt sich um die sog. negative Voraussetzung des Verfahrens - ein Hindernis des nachfolgend eingeleiteten oder des laufenden Verfahrens in einer Sache, in der bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Als Gegensatz zur autoritativen Natur und zur unmittelbaren Verbindlichkeit der Entscheidung verankert die Abgabenordnung das Recht des Steuersubjekts auf die Einlegung der Rechtsmittel oder die Geltendmachung der Ex officio Aufsichtsrechtsmittel durch die Steuerverwaltung. Sie dienen zum

Schutz vor einer angesichts der Tat unrichtigen oder vor einer rechtswidrigen Entscheidung. Mit deren Hilfe kann die erlassene Entscheidung im Rahmen der Steuerverwaltung überprüft oder angefochten werden. In Übereinstimmung mit der aktuellen Gesetzgebung ist die Aufteilung der Rechtsmittel und der Mittel der Aufsicht wie folgt konzipiert:

  1. Rechtsmittel
    1. ordentliche Rechtsmittel: Widerruf, Widerspruch - sie werden seitens des Steuersubjekts gegen eine nicht rechtskräftige Entscheidung eingelegt.
    2. außerordentliche Rechtsmittel: Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens - sie wird lediglich gegen eine rechtskräftige Entscheidung aufgrund von tatbestandlichen Mängeln gerichtet. Über die Anwendung entscheidet ausschließlich das Steuersubjekt.
  2. Aufsichtsmittel
    1. Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens: nur gegen eine rechtskräftige Entscheidung aufgrund von tatbestandlichen Mängeln.
    2. Anordnung der Überprüfung der Entscheidung: die Anordnung ist auch gegen eine nicht rechtskräftige Entscheidung aufgrund von der Gesetzeswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung und aufgrund von der Behebung von Rechtsmängeln.

Die Abgabenordnung regelt unter anderem den Ablauf des Registrierungsverfahrens, des Beurteilungsverfahrens, des Bemessungsverfahrens, des Verfahrens über die zusätzliche Bemessung oder des Vollstreckungsverfahrens. Wenn die Steuerverwaltung die gesetzlichen Grenzen nicht beachtet und dadurch die intensiven Eingriffe in den Bereich des Steuersubjekts gesetzeswidrig waren, sind die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage der Verfassung verpflichtet, die Rechte der Steuersubjekte zu schützen.

Ivan Fučík & Soňa Hanigovská