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Tomáš Brabenec | Jiří Jakoubek | October 24, 2022

Steuer aus Aussergewöhnlichen gewinnen (Windfall Tax) - Wir stellen einen Entwurf der Gesetzesänderung vor Änderung des Einkommensteuergesetzes (Entwurf)

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Als Folge der negativen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine kam es zu einem enormen Anstieg der Preise für Gas, Strom und Erdölprodukte, was in der Folge zu einer Erhöhung der Preise anderer Produkte aus der Produktions- und der verarbeitenden Industrie sowie zum Anstieg der Zinssätze führte.

Am Freitag 21. 10. 2022 wurde der lang erwartete Entwurf zur Novelle des Einkommensteuergesetzes veröffentlicht, der eine Besteuerung außerordentlicher Gewinne, sog. Windfall-Profit-Steuer einführen soll. Der Entwurf wurde als Änderungsantrag von Herrn Ing. Zbyňek Stanjura zum Regierungsentwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (Parlamentspresse Nr. 254) veröffentlicht, der bisher die erste Lesung im Abgeordnetenhaus bestanden hat. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte dieses Entwurfs im Detail zusammengefasst. Ab Dienstag den 25. 10. 2022 könnte die zweite Lesung im Abgeordnetenhaus stattfinden, wir werden die Lage weiter beobachten und Sie über weitere Entwicklungen informieren. Der Gesetzesänderungsentwurf ist kompliziert; wenn Sie Erklärungsbedarf haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Diese Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als „EStG.“ bezeichnet), führt eine neue separate Körperschaftssteuer ein, die in den Jahren 2023 – 2025 angewendet wird.

Die Windfall-Profit-Steuer gilt als gesonderte Körperschaftssteuer und als Verwalter dieser Steuer ist das Spezialisierte Finanzamt.

Die vorgeschlagene EStG.-Änderung befasst sich nur mit der Besteuerung übermäßiger Gewinne, die bestimmten Körperschaftsteuerzahlern zufließen würden, nicht jedoch mit der Begrenzung der Preise für Gas, Strom oder Erdölprodukte.

Um die Preisobergrenze für die oben genannten Waren zu lösen, hat der Rat der Europäischen Union einen Entwurf der Ratsverordnung über die Notanpassung hoher Energiepreise herausgegeben, der die Methode der Energiepreisobergrenze auf der Ebene der Europäischen Union und die Methode der Umverteilung von Steuern aus übermäßigen Gewinnen unter Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips (in Abhängigkeit von der Bedrohung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten durch hohe Energiepreise) festlegen sollte.   

WINDFALL-TAX-ZAHLER

Ein Steuerzahler, der weder eine Bank noch ein Bergmann von Gas, Erdöl, Kohle oder eine Kokerei ist

Ein Windfall-Tax-Zahler ist nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung eine juristische Person –die keine Bank ist – der in einem Steuerzeitraum bzw. im Steuerzeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wird, die zumindest teilweise in die Kalenderjahre 2023 – 2025 fällt (im Folgenden als "Steueranwendungszeitraum" bezeichnet), anrechenbare Einnahmen für die Windfall-Tax in Höhe von mind. 50 mil. CZK zufließen, und die

a)    während des Windfall-Tax-Anwendungszeitraums ein Teil einer Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen, d.h. einer Unternehmensgruppe lt. Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung (ohne Banken) ist,  wenn die Gesamtsumme der steuerpflichtigen Windfall-Tax-Einnahmen von Steuerpflichtigen, die dieser Gruppe angehören, für den ersten gemeldeten, nach 1. Januar 2021 geendeten Abrechnungszeitraum die Summe von 2 Mrd. CZK erzielt (im Folgenden „Unternehmensgruppe “),
oder

b)    anrechenbare Einnahmen für unerwartete Gewinne in Höhe von mindestens 2 Mrd. CZK für die erste, nach 1. Januar 2021 geendete Abrechnungsperiode hatte. 
Wenn also eine juristische Person die oben genannten maßgeblichen Tätigkeiten ausübt (bzw. diese 
in das Register der Wirtschaftseinheiten des Tschechischen statistischen Amts/ ČSÚ eintragen hat) und gleichzeitig aus diesen Tätigkeiten einen jährlichen Nettoumsatz von min. 50  Mio. CZK im Zeitraum der Steuergeltendmachung erzielt, wodurch die Grundannahme (lt. der oben genannten Definition) eines Windfall-Tax-Zahlers erfüllt wird. Damit jedoch eine solche juristische Person als Windfall-Tax-Zahler betrachtet werden kann, muss sie auch allein oder zusammen mit anderen Steuerzahlern innerhalb einer Unternehmensgruppe einen jährlichen Nettoumsatz aus maßgeblichen Aktivitäten in Höhe von mind. 2 Mrd. CZK erzielen.

Erzielt also die juristische Person allein im Steueranwendungszeitraum einen jährlichen Nettoumsatz aus maßgeblichen Tätigkeiten in Höhe von mind. 2 Mrd. CZK, wird sie allein zum Windfall-Tax-Zahler.

Für den Fall, dass die juristische Person Teil einer Unternehmensgruppe ist, die aus maßgeblichen Tätigkeiten im Steueranwendungszeitraum einen jährlichen Nettoumsatz aus qualifizierten Tätigkeiten in Höhe von mind. 2 Mrd. CZK erzielt, dann wird eine solche juristische Person nur dann auch Windfall-Tax-Zahler, wenn sie allein maßgebliche Einnahmen aus diesen Tätigkeiten in Höhe von mindestens 50 Millionen CZK erzielt. 

Ist eine juristische Person Teil einer Unternehmensgruppe, die als Ganzes anrechenbare Einnahmen von mindestens 2 Mrd. CZK erzielt hat, jedoch diese juristische Person allein/selbst: 

  • keine maßgeblichen Tätigkeiten ausübt oder 
  • maßgebliche Tätigkeiten ausübt, aber im Steueranwendungszeitraum keine maßgeblichen Einnahmen in Höhe von min. 50 Millionen CZK erzielt, 

dann wird eine solche juristische Person kein Windfall-Tax-Zahler.

Banken

Ein Windfall-Tax-Zahler ist auch ein Körperschaftsteuerzahler, dem in dem Steuerzeitraum bzw. im Steuerzeitraum - für den eine Steuererklärung abgegeben wird, die zumindest teilweise in den Windfall-Tax-Steueranwendungszeitraum fällt – maßgebliche Windfall-Tax-Einnahmen in Höhe von mindestens 50 Millionen CZK zufließen und eine Bank ist und der maßgebliche Windfall-Tax-Einnahmen für den ersten, nach dem 1. Januar 2021 geendeten Abrechnungszeitraum in Höhe von mindestens 6 Mrd. erzielt hat.

Bergleute von Kohle, Erdöl, Erdgas und Kokereien

Ein Windfall-Tax-Steuerzahler ist auch ein Körperschaftsteuerzahler, dem in dem Steuerzeitraum oder in dem Steuerzeitraum - für den eine Steuererklärung abgegeben wird, die zumindest teilweise in den Windfall-Tax-Steueranwendungszeitraum fällt - Einnahmen für die Windfall-Tax in Höhe von mindestens 50 Mio. CZK aus folgenden Tätigkeiten zufließen:

  • 05.10 – Kohlebergbau und -behandlung
  • 06     –     Erdöl- und Gasförderung
  • 19.1  –     Herstellung von Kokereiprodukten
  • 19.2  –  Produktion von raffinierten Erdölprodukten

Maßgebliche Einnahmen und maßgebliche Tätigkeiten

Zur Bestimmung, ob eine juristische Person Windfall-Tax-Zahler ist, sind in erster Linie die Begriffe „maßgebliche Einnahmen“ und „maßgebliche Tätigkeiten“ zu analysieren“.

Maßgebliche Einnahmen für die Windfall-Tax sind Einnahmen aus maßgeblichen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Einkünften aus Quellen im Ausland, die gemäß einem internationalen Abkommen im Ausland besteuert werden können, wenn der Steuerzahler in der Tschechischen Republik steueransässig ist, und Einnahmen aus maßgeblichen Tätigkeiten aus Quellen auf dem CZ-Gebiet, mit Ausnahme jener Einkünfte, die gemäß einem internationalen Abkommen in der Tschechischen Republik nicht besteuert werden können, wenn der Steuerzahler ein Steuerausländer ist.

Maßgebliche Windfall-Tax-Einnahmen sind inländische Einkünfte aus maßgeblichen Tätigkeiten, die für die Windfall-Profit-Steuer qualifiziert sind, mit Ausnahme von Einnahmen aus folgenden Tätigkeiten:

  • 35.1 - Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom, mit Ausnahme der kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme im Verhältnis des produzierten Stroms und der Lieferung von Nutzwärme von weniger als 4,4,
  • 35.2 -  Gasproduktion; Verteilung gasförmiger Brennstoffe über Netze,

wenn der Steuerzahler Strom oder Gas an einen anderen Steuerpflichtigen, der derselben Unternehmensgruppe angehört, für seinen Eigenverbrauch geliefert hat.

Maßgebende Tätigkeiten für die Windfall-Tax sind Tätigkeiten, die in der NACE-Klassifikation unter folgenden Codes angeführt sind:

  • 05.10 – Kohlebergbau und -behandlung
  • 06     –     Erdöl- und Gasförderung
  • 19.1  –     Herstellung von Kokereiprodukten
  • 19.2  –  Produktion von raffinierten Erdölprodukten
  • 35.1  –  Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom,

    35.2     –  Gasproduktion; Verteilung gasförmiger Brennstoffe über Netze,
  • 46.71.2 – Großhandel mit flüssigen Brennstoffen und verwandten Produkten,
  • 46.71.3 – Großhandel mit gasförmigen Brennstoffen und verwandten Produkten,
  • 49.50.1 – Pipeline-Transport über Erdölleitung,
  • 49.50.2 – Pipeline-Transport über Gasleitung, und
  • 64 – Finanzvermittlung, ausgenommen Versicherungen und Rentenfinanzierung, mit Ausnahme der in der NACE-Klassifikation unter Code 64.11 – Zentralbankwesen aufgeführten Tätigkeit, wenn der Steuerzahler eine Bank ist.

Die Höhe der maßgeblichen Windfall-Tax-Einnahmen wird wie folgt bestimmt, als: 

a)    jährlicher Nettozinsertrag bei einem Steuerzahler, der eine Bank ist, oder 

b)    die jährliche Summe der Nettoumsätze, die die Buchhaltung aus maßgeblichen Windfall-Tax-Tätigkeiten für einen Steuerzahler - der keine Bank ist - gesetzmäßig regelt.

Verbindliche Beurteilung

Ein Körperschaftsteuerpflichtiger kann beim Spezialisierten Finanzamt eine verbindliche Beurteilung darüber beantragen, ob er in einem bestimmten Besteuerungszeitraum bzw. im Zeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wird, Teil einer Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen zusammen mit einem anderen Körperschaftsteuerzahler ist.

WINDFALL-TAX-BEMESSUNGSGRUNDLAGE 

Die EStG.-Novelle führt neue Begriffe zur Ermittlung der Windfall-Profit-Steuer ein, nämlich die Windfall-Tax-Bemessungsgrundlage, die vergleichende Bemessungsgrundlage und die Vergleichsbemessungsgrundlage. Dabei ist sehr wichtig zu betonen, dass die Steuerbemessungsgrundlagen in keinem Fall nur aus maßgeblichen Einnahmen aus maßgeblichen Tätigkeiten stammen. Gemäß der Gesetzesänderung sind maßgebliche Einnahmen und maßgebliche Tätigkeiten nur für die Bestimmung relevant, ob eine bestimmte juristische Person Windfall-Tax-Zahler ist oder nicht. Sobald eine juristische Person als Windfall-Tax-Zahler gilt, wird die Windfall-Tax-Steuer aus der Steuerbemessungsgrundlage ermittelt, die sich aus allen Aktivitäten des Steuerzahlers ergibt.

Die Windfall-Tax-Bemessungsgrundlage wird für den Steuerzeitraum bzw. Steuerzeitraum ermittelt, für den Steuererklärungen eingereicht werden, die zumindest teilweise in die Steueranwendungs-zeiträume fallen, für die vergleichende Besteuerungsgrundlage positiv ist.

Die Windfall-Tax-Bemessungsgrundlage wird als eine positive Differenz zwischen der vergleichenden Bemessungsgrundlage, d.h. der Steuerbemessungsgrundlage des laufenden Steuerzeitraums bzw. des Zeitraums, für den eine Steuererklärung eingereicht wird, und dem arithmetischen Mittel der angepassten Vergleichsbemessungsgrundlagen ermittelt.

Die vergleichende Steuerbemessungsgrundlage

Unter der vergleichenden Bemessungsgrundlage versteht man die Bemessungsgrundlage vor Anwendung der die Besteuerungsgrundlage mindernden und von der Besteuerungsgrundlage abzugsfähigen Posten und ohne Berücksichtigung von Einkünften aus ausländischen Quellen, die nach einem internationalen Abkommen (DBA) im Ausland besteuert werden können, und der damit zusammenhängenden Aufwendungen, die in Zeile 200 der Körperschaftsteuererklärung aufgeführt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft ist ein Teil der vergleichenden Steuerbemessungsgrundlage auch ein Teil der der Komplementärin zuzurechnenden Bemessungsgrundlage.

Fällt der Besteuerungszeitraum bzw. der Zeitraum, für den eine Steuererklärung eingereicht wird, für den die Windfall-Tax-Bemessungsgrundlage ermittelt wird, nur teilweise in die Kalenderjahre 2023 – 2025 (d.h. der Windfall-Tax-Anwendungszeitraum) fallen, oder ist der Windfall-Tax-Zahler ein Teil einer Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen nur für einen Teil des Zeitraums 2023 – 2025, dann wird nur dessen anteiliger Teil, der dem Teil des Steuerzeitraums bzw. des Zeitraums entspricht, für den eine Steuererklärung abgegeben wird, der in den Zeitraum 2023 – 2025 fällt, als vergleichende Steuerbemessungsgrundlage betrachtet.

Die Vergleichssteuerbemessungsgrundlage

Die Vergleichssteuerbemessungsgrundlage ist die Steuerbemessungsgrundlage vor Anwendung der die Steuerbemessungsgrundlage verringernden und von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähigen Posten oder der steuerliche Verlust für den Steuerzeitraum oder den Zeitraum, für den eine Steuererklärung eingereicht wird, die ab 1. Januar 2018 beginnen und bis 31.12.2021 enden. Die Vergleichssteuerbemessungsgrundlage umfasst keine Einkünfte aus ausländischen Quellen, die gemäß einem internationalen Abkommen (DBA) im Ausland besteuert werden können, und damit verbundene Ausgaben. Bei einer Kommanditgesellschaft umfasst die Vergleichs-Bemessungsgrundlage auch den auf die Komplementärin entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage.

Als Vergleichsbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen gilt auch die Vergleichsbemessungs-grundlage seines Rechtsvorgängers, soweit dessen Vermögen durch eine Umwandlung auf den Steuerpflichtigen übergegangen ist. Die Vergleichsbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen ist nicht Bestandteil seiner Vergleichsbemessungsgrundlage, soweit sein Vermögen durch die Umwandlung auf seinen Rechtsnachfolger übergegangen ist. 

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2021 unterschiedlich lange Besteuerungszeiträume oder Zeiträume hatte, für die Steuererklärungen abgegeben wurden, wird die Vergleichsbemessungsgrundlage anteilig entsprechend der Dauer der Vergleichsbemessungs-grundlage neu berechnet. Die Vergleichs- sowie die vergleichende Bemessungsgrundlage sollten für Steuerzeiträume gleicher Dauer bzw. Zeiträume, für die eine Steuererklärung eingereicht wird, ermittelt werden.

Angepasste Vergleichssteuerbemessungsgrundlage

Im nächsten Schritt wird eine angepasste Vergleichssteuerbemessungsgrundlage ermittelt, indem die Vergleichssteuergrundlage um 20 % erhöht wird, die laut Gesetzgeber dem erwarteten Wachstum des Steuerzahlers . entsprechen soll. Wenn also die Vergleichsgrundlage des Steuerpflichtigen für den Steuerzeitraum 2018 in Höhe von 100 Mio. CZK lag, beträgt seine angepasste Vergleichssteuer-Bemessungsgrundlage 120 Mio. CZK. Lag die Vergleichsgrundlage des Steuerpflichtigen für den Steuerzeitraum 2018 in Höhe von - 100 Mio. CZK, beträgt seine angepasste Vergleichssteuer-Bemessungsgrundlage - 80 Mio. CZK.

Arithmetisches Mittel der angepassten Vergleichssteuerbemessungsgrundlagen

Im letzten Schritt wird ein einfaches arithmetisches Mittel der angepassten Vergleichs-bemessungsgrundlagen ermittelt , wobei die Windfall-Tax-Bemessungsgrundlage als eine Differenz zwischen der vergleichenden Steuerbemessungsgrundlage und dem einfachen arithmetischen Durchschnitt der angepassten Vergleichssteuerbemessungsgrundlagen bestimmt wird.

Übertragung der Durchschnittswerte angepasster Vergleichssteuerbemessungsgrundlagen

Wenn der Steuerpflichtige Mitglied nur einer Unternehmensgruppe ist, kann er das Verfahren der Übertragung der Durchschnittswerte angepasster Vergleichsbemessungsgrundlagen auf einen anderen Steuerpflichtigen innerhalb dieser Unternehmensgruppe gemäß den nachstehenden Bedingungen anwenden. 

Die Durchschnittswerte der angepassten Vergleichsbemessungsgrundlagen von Steuerpflichtigen, die derselben Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen angehören und für die derselbe Zeitraum gilt, für den die Vergleichsbemessungsgrundlage ermittelt wird, können in diesem Zeitraum bei einem Steuerpflichtigen um denselben Betrag erhöht und bei einem anderen Steuerzahler um den gleichen Betrag verringert werden, wenn

a)    diese Erhöhung dazu führt, dass die Windfall-Profit-Steuer des ersten Steuerzahlers geringer ausfällt, als wenn die Übertragung der Durchschnittswerte nicht eingetreten wäre,

b)    diese Verringerung nicht dazu führt, dass die die Windfall-Profit-Steuer des zweiten Steuerpflichtigen höher ist als ohne die Durchschnittsübertragung, und

c)    eine Mitteilung über die Übertragung der Durchschnitte angepasster Vergleichs-steuergrundlagen innerhalb der Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen für den Fall eingereicht wird, dass die Übertragung der Durchschnittswerte aufgrund einer eingereichten Steuererklärung oder einer Zusatzsteuererklärung zur Windfall-Profit-Steuer erfolgt.

Die Übertragung von Durchschnittswerten der angepassten Vergleichssteuergrundlagen darf nicht vom Windfall-Tax-Zahler angewendet werden, der:

  • ein Teil mehrerer Unternehmensgruppen mit unerwarteten Gewinnen ist; oder
  • keine maßgeblichen Windfall-Tax-Einnahmen für die erste, nach 1. Januar 2021 geendete Buchungsperiode von mindestens 50 mil. CZK hatte.

Eine Mitteilung über die Übertragung der Durchschnittswerte der angepassten Vergleichsbemessungs-Grundlagen innerhalb einer Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen kann von einem vertretenden Steuerzahler dem Steuerverwalter vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer Windfall-Tax-Erklärung bzw. einer zusätzlichen Windfall-Profit-Erklärung eines an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen, für wen diese Frist zuerst abläuft, eingereicht werden.

Als vertretender Steuerzahler gilt für die Zwecke der Windfall-Profit-Steuer ein in der Tschechischen Republik steueransässiger Körperschaftsteuerzahler, der ein Teil einer Unternehmensgruppe 
mit unerwarteten Gewinnen ist, und über den die Gruppe entschieden hat, dass er eine Meldung über die Übertragung der Durchschnittswerte der angepassten Vergleichssteuerbemessungsgrundlagen innerhalb der Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen einzureichen hat. Eine Unternehmensgruppe mit unerwarteten Gewinnen darf nur einen vertretenden Steuerzahler haben.

WINDFALL-PROFIT-STEUER

Der Windfall-Tax-Satz beträgt 60 %.   

Die Windfall-Profit-Steuer wird als Produkt der Windfall-Tax-Bemessungsgrundlage, abgerundet auf ganze Tausend CZK, und dem Steuersatz für diese Steuerbemessungsgrundlage berechnet. 
Auf die Windfall-Profit-Steuer kann keine Steuerermäßigung angewendet werden. 

Die Steuerbemessungsgrundlage der Windfall-Tax-Zahler wird somit der Besteuerung in der Gesamthöhe von 79 % liegen, d.h.:

  • regelmäßige Körperschaftsteuer in Höhe von 19 %; und
  • die Windfall-Profit-Steuer in Höhe von 60 %.

WINDFALL-TAX-VORSCHÜSSE

Obwohl die Windfall-Tax erst 2024 für den Steuerzeitraum 2023 erstmals festgesetzt und gezahlt wird, werden diesbezügliche Steuervorschüsse bereits im Jahr 2023 fällig sein.

Für die Windfall-Tax-Vorauszahlungen gelten Vorschriften über Einkommensteuer-vorauszahlungen entsprechend, die sich nach der letzten bekannten Steuerschuld richten,  soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die letzte bekannte Steuerschuld für Zwecke der Windfall-Tax-Vorauszahlungen umfasst die Windfall-Profit-Steuer.

Der erste Vorauszahlungszeitraum für die Windfall-Profit-Steuer eines Körperschaftsteuerzahlers, der ein Windfall-Tax-Zahler wäre, wenn der letzte Steueranwendungszeitraum oder der Zeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wird (beendet vor dem 1. Januar 2023), in den Anwendungszeitraum der Windfall-Profit-Steuer fallen würde, ist der Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum letzten Tag der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung für die Windfall-Profit-Steuer für den ersten Steuerzeitraum bzw. den Zeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wird, zumindest teilweise in den Steueranwendungszeitraum der Windfall-Profit-Steuer fallen.

Für die Zwecke der letzten bekannten Steuerschuld für Windfall-Tax-Vorauszahlungen, die in der ersten Windfall-Tax-Vorschussperiode fällig sind, wird der Betrag

a) die der Zahler der Windfall-Steuervorauszahlung dem Finanzverwalter in der Mitteilung über die fiktive Windfall-Steuer als Betrag mitteilt, der die Windfall-Tax wäre, wenn der letzte Steueranwendungszeitraum bzw. der Zeitraum, für den eine Steuererklärung abgegeben wird (beendet vor dem 1. Januar 2023) in den Anwendungszeitraum der Windfall-Profit-Steuer fielen 
(im Folgenden „fiktive Windfall-Profit-Steuer“), als solche Windfall-Tax betrachtet, die der Steuerzahler für diesen letzten Zeitraum erklärt hat; dieser Betrag als die letzte bekannte Steuerschuld gilt ab dem ersten Tag des ersten Windfall-Tax-Vorauszahlungszeitraums, und

b) fiktive Windfall-Profit-Steuer, die in einer Entscheidung des Steuerverwalters über die Höhe der Windfall-Steuervorauszahlungen bestimmt wird, gilt als die vom Steuerverwalter für diesen letzten Zeitraum festgelegte Windfall-Profit-Steuer.

Der Zahler der Windfall-Tax-Vorauszahlung ist verpflichtet, dem Finanzverwalter die fiktive Windfall-Tax für den letzten Steuerzeitraum bzw. den Zeitraum, für den eine Steuererklärung eingereicht wird, (beendet vor dem 1. Januar 2023) mitzuteilen, und dies bis zum letzten Tag der Abgabefrist für die Steuererklärung für diesen letzten Zeitraum. Wenn die Abgabefrist für die Erklärung für diesen letzten Zeitraum vor dem 3. Juli 2023 abgelaufen ist, verlängert sich die Frist für die Mitteilung der fiktiven Windfall-Profit-Steuer bis zum 3. Juli 2023.

Bei der Mitteilung der fiktiven Windfall-Profit-Steuer hat der Steuerpflichtige die Daten anzugeben, die er in einer Windfall Tax-Erklärung eingetragen hätte.

Wird es der Meldepflicht der fiktiven Windfall-Profit-Steuer nicht nachgekommen oder wird die Höhe der fiktiven Windfall-Profit-Steuer nicht in richtiger Höhe mitgeteilt oder ermittelt, entscheidet der Steuerverwalter über die Höhe der Windfall-Steuervorauszahlungen und bestimmt in der Entscheidung die Höhe der fiktiven Windfall-Profit-Steuer.

Die Fälligkeit der Windfall-Tax-Vorauszahlung, zahlbar vor Ablauf der Frist für die Einreichung einer Mitteilung über fiktive Windfall-Tax oder vor dem Datum derer Einreichung, wenn sie verspätet eingereicht wird, wird auf das Fälligkeitsdatum der ersten Windfall-Steuervorauszahlung verschoben, die nach diesen Zeitpunkten zu zahlen ist. Wenn keine Meldepflicht für die fiktive Windfall-Tax besteht, wird die Fälligkeit der Windfall-Steuervorauszahlung vor Ablauf der Abgabefrist der Windfall-Steuererklärung für den ersten Steueranwendungszeitraum oder den Zeitraum, für den die Steuererklärung eingereicht wird, zumindest teilweise in den Anwendungszeitraum der Windfall-Profit-Besteuerung fallen, oder vor dem Datum derer Einreichung fällig, wenn sie verspätet eingereicht wird, auf das Fälligkeitsdatum der ersten Windfall-Steuervorauszahlung verschoben, die nach diesen Zeitpunkten fällig wird. Wenn durch Verschiebung des Fälligkeitsdatums die Vorauszahlung in einem anderen Besteuerungszeitraum oder in einem Zeitraum erfolgen würde, für den eine Steuererklärung abgegeben wird, als in dem die ursprüngliche Fälligkeit der Vorauszahlung liegt, wird die Vorauszahlung nicht geleistet.

Im Fall von etwaigen Fragen  zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Jaroslav Foltýn