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| August 3, 2017

Novelle des MwSt.-Gesetzes

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MwSt.

Nach einem Jahr können wir wieder feststellen, dass es keine Ferien im Bereich des Steuerrechts gibt. Im Sommer 2016 war eine unauffällige, jedoch in vielen Bereich eine sehr bedeutende Novelle einiger Gesetze vom Gesetzgeber verabschiedet worden, die mit der sog. Anpassung der Rechtsordnung der Tschechischen Republik an den Zollkodex der Europäischen Union zusammenhing und die eine Auswirkung zum Beispiel auf die Kontrollmeldung und die Milderung der Geldstrafen für deren Nichteinreichung hatte. Zu Beginn des Sommers 2017 hat der Gesetzgeber auf einem „holprigen Wege“ eine ganze Reihe von Novellen der Steuergesetze (Parlaments-Drucksache Nr. 873), die ursprünglich ab 1. Januar 2017 in Kraft treten sollten, jedoch das Gesetzgebungsverfahren erst vor Kurzem beendet haben und erst am 1. Juli 2017 in Kraft getreten sind.

Das Ziel dieses Artikels ist es, den Leser mit der Novelle des MwSt.-Gesetzes bekannt zu machen. Zuerst sollten wir jedoch das ganze Gesetzgebungsverfahren, das zur Verabschiedung der Novelle der Steuergesetze führte, zusammenfassen.

HOLPRIG ZUM INKRAFTTRETEN GESETZES

Der Entwurf der Novelle wurde von der Regierung der Tschechischen Republik am 7. Juli 2016 verabschiedet. Diese Novelle sollte zum 1. Januar 2017 das Einkommensteuergesetz, das MwSt.-Gesetz und weitere Steuergesetze ändern. Der Gesetzesentwurf wurde in der dritten Lesung von der Abgeordnetenkammer erst am 13. Januar 2017 verabschiedet, wobei die Abgeordneten in einem Änderungsentwurf das Inkrafttreten auf den 1. April 2017 verschoben haben. Auch dieses Datum des Inkrafttretens war nicht endgültig, da der Senat der Tschechischen Republik im März 2017 den Gesetzesentwurf wieder mit Änderungen zurückwies.

Die Änderungen des Senats wurden von der Abgeordnetenkammer abgelehnt. Das Gesetz wurde Anfang April 2017 von der Abgeordnetenkammer in der ursprünglichen Fassung verabschiedet, die Zurückweisung des Gesetzes durch den Senat hat jedoch das Beenden des Gesetzgebungsverfahrens erheblich verschoben. Die ursprüngliche Fassung mit dem Inkrafttreten ab 1. April 2017 wurde dann erst am 10. April 2017 dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Präsident hat das Gesetz Ende April 2017 unterzeichnet.

In dieser Situation wurde nur noch auf die „formale“ Unterschrift des Premierministers gewartet, die die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung bedeutet. Und gerade der Zeitpunkt, zu dem die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung erfolgt, ist ein späteres Datum als das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. In diesem Fall tritt das Gesetz zum 15. Tag nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Die Veröffentlichung des Gesetzes in der Gesetzessammlung erfolgte am 16. Juni 2017. Somit trat das Gesetz trat daher ab 1. Juli 2017 in Kraft.

Mittels der obigen Zusammenfassung wollte der Verfasser dieses Artikels auf die langwierige und unvorhersehbare Vorgehensweise der Verabschiedung der Novellen der Gesetze hinweisen, wobei insbesondere die Verschiebung des Inkraftretens der Novellen der Gesetze für die Steuersubjekte keine Vereinfachung der bereits anspruchsvollen Steueragenda darstellt.

ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN

Die Änderung des MwSt.-Gesetzes brachte eine Reihe von Änderungen, die in einigen Fällen sehr kompliziert sind und die einen wesentlichen Einfluss auf die Steuersubjekte haben können.

Und gerade aufgrund der Klärung der möglichen Unklarheiten bei der Auslegung hat die Generalfinanzdirektion einige Informationen veröffentlicht (z. B. die Information zur Anwendung der Bestimmung §20a des MwSt.-Gesetzes, die Information zur Anwendung der MwSt.-Gesetzes bei dem Ausgleich des Steuerabzugs gemäß § 77 Abs. 2 Buchst. c) und der Anpassung des Abzugs gemäß §78e des MwSt.-Gesetzes usw.). Die Generalfinanzdirektion bereitet zu diesem Zeitpunkt weitere Informationen vor (z. B. in Bezug auf die Anwendung des MwSt.-Gesetzes bei den Gesellschaftern der Gesellschaft  ab 1. 7. 2017).

Im Folgenden führen wir die wichtigsten Änderungen an, die uns die Novelle des MwSt.-Gesetzes ab 1. Juli 2017 brachte: 

  • Erweiterung der Reverse-Charge-Regelung Es handelt sich um den aktuellen Trend jeder neuen Novelle des MwSt.-Gesetzes, wobei die Reverse-Charge-Regelung fast immer auf neue Leistungen erweitert wird. Bei der Novelle des Gesetzes ab 1. Juli 2017 bezieht sich die Reverse-Charge-Regelung ab jetzt auf:
    • die Überlassung der Mitarbeiter für Bau- oder Montagearbeiten,
    • den Übergang einer Immobilie, die vom Schuldner aufgrund einer Gerichtsentscheidung über die Zwangsversteigerung verkauft wird;
    • die Lieferung von Waren, die als eine Garantie bei der Realisierung dieser Garantie dient;
    • die Lieferung der Waren nach der Abtretung des Eigentumsvorbehalts an den Erwerber und auf die Ausübung dieses Rechts durch den Erwerber.

 

  • Aufhebung der besonderen Vorschriften im Gesetz über die Mehrwertsteuer betreffend die Gesellschaft (früher Verein) Es werden sämtliche spezifischen Bestimmungen, die die Registrierung und anderen Vorgehensweisen bei der Verwaltung der MwSt. bei einer Gesellschaft betroffen haben, aufgehoben. An dieser Stelle ist es angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Steuerzahler auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen bis Ende 2018 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften vorgehen können.

 

  • Korrektur eines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf den Abzug der Steuer im Falle des Nichtbelegens einer Vernichtung, eines Verlustes oder eines Diebstahls des Vermögens. Die Novelle der Bestimmung des § 77 und die neue Bestimmung des § 78e bringen eine wesentliche Änderung der Vorgehensweise beim Ausgleich des geltend gemachten Abzugs bei Waren (Vermögen), bei denen weder eine Vernichtung, noch ein Verlust noch ein Diebstahl belegt wurde. Bisher wurde so vorgegangen, dass die Vorsteuer beim Ausgang geltend gemacht wurde (d.h. nachträgliche Besteuerung auf der Grundlage der rechtlichen Fiktion der Verwendung der Waren für einen Zweck, der mit der Wirtschaftstätigkeit nicht im Zusammenhang steht). Ab 1. Juli 2017 entsteht ab jetzt die Verpflichtung, den ursprünglich geltend gemachten Abzug der Vorsteuer am Eingang zurückzuzahlen (auszugleichen). Der Ausgleich sollte zum Zeitpunkt, zu dem die Steuerverwaltung über die nicht belegten Vernichtung, Verlust oder Diebstahl erfahren hat oder erfahren sollte oder konnte, erfolgen.

 

  • Unzuverlässige Person. Es wird neben dem unzuverlässigen Zahler der neulich das Institut der sog. unzuverlässigen Person eingeführt. Das Ziel des Gesetzgebers war nach der Gesetzesbegründung, die Aufhebung der Registrierung der unzuverlässigen Zahler zum Zweck deren neuen Registrierung als übliche Steuerzahler zu verhindern.

 

  • Erweiterung der Haftung des Leistungsempfängers für die seitens des Anbieters nicht bezahlte Steuer. Die Haftung wird auf Fälle erweitert, in denen für die besteuerbare Leistung eine Zahlung in einer virtuellen Währung (z. B. Bitcoin) erfolgt.

 

  • Präzisierung der Regeln für die Bestimmung des Zeitpunkts der Verpflichtung zur Anmeldung der Steuer von den angenommenen Anzahlungen Die Verpflichtung, die Steuer von der angenommenen Anzahlung für eine künftige Leistung ist bisher von der Grundregel ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung zur Anmeldung der Steuer zum Zeitpunkt der Steuertatbestands oder zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung entsteht, d.h. zu dem Zeitpunkt, der früher eintritt (§ 21 der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung des MwSt.-Gesetzes). Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 ist eine neue Bestimmung, § 21a, hinzugefügt worden, die weiter die Fälle klärt, in denen die Verpflichtung entsteht, die Steuer aus einer angenommen Anzahlung anzumelden. Dieser Zeitpunkt tritt jetzt ein, sobald die eingegangene Zahlung mit einer ausreichenden Sicherheit zur künftigen Leistung zugeordnet werden kann.

 

Wir hoffen, dass die Zusammenfassung der ausgewählten Änderungen der Novelle des MwSt.-Gesetzes es Ihnen ermöglicht, Schritt mit der sich ständig ändernden Gesetzgebung zu halten. In diesem Zusammenhang möchten wir insbesondere auf den Bereich der sog. „Voucher“ hinweisen, bei denen es notwendig ist, den Beschluss erst nach der gründlichen Überprüfung der vertraglichen Bedingungen zu fassen.

Im Falle Ihres Interesses können wir Ihnen weitere Informationen zum Thema geben.