GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| October 7, 2016

Novelle des Einkommensteuergesetzes - Teil 3

Teile den Artikel

Im August hat die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wodurch einige Steuergesetze grundlegend geändert werden (verteilt als Parlamentsdrucksache Nr. 873/0). Zunächst sollte die Besprechung in der 36. Kalenderwoche erfolgen, bisher hat sie jedoch nicht stattgefunden. Das Inkrafttreten der Änderungen ist für den 1. Januar 2017 geplant, wobei ausgewählte Bestimmungen erst im Besteuerungszeitraum des Jahres 2016 angewendet würden.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in Bezug auf das Einkommensteuergesetz zusammengefasst. Angesichts des Ausmaßes der vorgeschlagenen Änderungen haben wir das Thema in mehrere Artikel aufgeteilt. In den zwei vorherigen Ausgaben haben wir uns mit der Besteuerung der natürlichen Personen befasst. In dieser Ausgabe bringen wir die Änderungen auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer. In der nächsten Ausgabe werden wir uns mit den gemeinsamen Bestimmungen befassen.

Eigentümergemeinschaft 

Die Eigentümergemeinschaften erlangen in der Regel keine besteuerbaren Einkünfte, und daher scheint es nicht angemessen zu sein, Eigentümergemeinschaften mit der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung zu belasten.

Aus diesem Grund ist nach wie vor im Gesetz festgelegt, dass Subventionen sowie Zahlungen der Kosten für die Haus- und Grundstücksverwaltung durch die Eigentümer der Wohneinheiten und Zahlungen für die mit der Nutzung der Wohnungen und der Gewerbeflächen verbundenen Leistungen, alles jeweils an die Eigentümergemeinschaft, kein Gegenstand der Körperschaftsteuer der Eigentümergemeinschaft sind.

Durch die Novelle soll weiter ergänzt -  d.h. präzisiert - werden, dass bei der Eigentümergemeinschaft eine Leistung, die aus seitens der Eigentümergemeinschaft zur Versicherung der gemeinsamen Hausteile abgeschlossenen Versicherungsverträgen erlangt wird, nicht der Steuer unterliegt. Denn diese Leistung ist in Bezug auf die Einkommensteuer immer eine Einnahme der Eigentümer der Wohneinheiten, auch in dem Fall, wenn über diese Leistung ein Erlös durch die Gemeinschaft gebucht wird.

Aus ähnlichen Gründen wird die Bestimmung § 36 Abs. 9 Einkommensteuergesetz ergänzt und in § 36 Abs. 5 übertragen. Diese Bestimmung regelt die Besteuerung der Zinserträge von Konten durch einen speziellen Steuersatz für Eigentümergemeinschaften und bestimmte gemeinnützige Steuerpflichtige. Bisher mussten diese Steuerpflichtigen keine Steuererklärung nur für Zinserträge von Konten einreichen, und bisher mussten sie auch auf der Grundlage der Zinsen aus anderen Einlagen in Banken keine Steuererklärung einreichen (d.h. jetzt bereits für jeglicher Form von Einlagen), da die Banken selbst die Steuer in Höhe von 19 % für sie entrichten und abführen.

Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage der gemeinnützigen Organisationen

Die Novelle regelt in diesem Punkt die Möglichkeiten der Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage für gemeinnützige Steuerpflichtige.

Bisher konnten diese Steuerpflichtigen die Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage nur dann nutzen, wenn die durch diese Herabsetzung erlangten Mittel in den drei nachfolgenden Besteuerungszeiträumen zur Deckung der Kosten der Aktivitäten, bei denen die Einnahmen kein Gegenstand der Besteuerung waren und bei denen ein Verlust erwirtschaftet wurde, verwendet werden.

Ab jetzt können die Mittel aus diesen Einsparungen im Allgemeinen zur Deckung der Kosten der ausgeübten satzungsmäßigen Aktivitäten verwendet werden, d.h. nicht mehr nur der Aktivitäten, bei denen ein Verlust erwirtschaftet wurde.

Die durch diese Ersparnis erreichten Mittel können jedoch nur in dem darauffolgenden Besteuerungszeitraum und nicht mehr in den drei nachfolgenden Zeiträumen verwendet werden.

Kultur- und andere Fonds der gemeinnützigen Steuerpflichtigen

Diese sachliche Änderung betrifft nur gemeinnützige Steuerpflichtige und Hochschulen, die einen Kultur- und Sozialfonds und weitere Fonds nach speziellen Gesetzen und Verordnungen bilden. Bisher wurde im Einkommensteuergesetz für die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Kosten eine feste Grenze für die Zuweisungen in diese Fonds in Höhe von 1 % des jährlichen Umfangs für die Gehälter und die Gehaltsfortzahlung festgesetzt.

Ab jetzt wird sich die Höhe dieser steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen direkt aus der durch die jeweilige Verordnung (Nr. 11/2002 Slg.) festgelegten Höhe ergeben, die derzeit eine Grenze von 1,5 % des jährlichen Umfangs der Aufwendungen, die für die Gehälter und Gehaltsfortzahlungen für das Jahr 2017 verbucht werden, festlegt und in Höhe von 2 % des jährlichen Umfangs der Aufwendungen, die für die Gehälter und Gehaltsfortzahlungen verbucht werden, vorgeschlagen ist.

Rückbau im Zusammenhang mit einem Neubau

In diese Bestimmung, die den Eingangspreis der Sachanlagen (körperlichen Wirtschaftsgüter) definiert, wird ergänzt, dass ein Bestandteil des Eingangspreises eines neuen Bauwerks der Restwert des im Rückbau befindlichen Bauwerks ist.

Die angeführte Ergänzung korrigiert die derzeitige Lage, in der sich das Gesetz mit dem Thema nicht befasst hat. Danach war ein Teil des Eingangspreises des Neubaus der buchhalterische Restwert und nicht der steuerliche Restwert des im Rückbau befindlichen Bauwerks.

Wenn nur ein teilweiser Rückbau des ursprünglichen Bauwerks erfolgt, wird in die Bewertung des neuen Bauwerks nur der Teil des steuerlichen Restwertes, der den bereits rückgebauten Teil des ursprünglichen Bauwerks betrifft, einbezogen.

Wenn ein Teil des ursprünglichen Bauwerks, der rückgebaut wird, weiterhin getrennt genutzt wird, wird er weiterhin auf der Grundlage des geminderten Eingangspreises oder Restwertes abgeschrieben.

Quellensteuer und Gewinnanteile

In der vorgeschlagenen Novelle dieser Bestimmung wird bestätigt, dass jede Anzahlung eines Einkommens, von dem die Steuer als Quellensteuer entrichtet wird, oder jeder Restbetrag des jeweiligen Einkommens als getrennte Einkünfte betrachtet werden.

Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Bedingungen für die steuerliche Befreiung der Gewinnanteile (§ 19 Abs. 1 Buchst. ze) und zi) Einkommensteuergesetz), wenn die Bedingungen sowohl für die ausgezahlte Anzahlung, als auch für den Restbetrag des Gewinnanteils getrennt bewertet werden.

Wenn z.B. einem Steuerpflichtigen, der keine Muttergesellschaft ist, eine Anzahlung des Gewinnanteils ausgezahlt wird und er nachfolgend vor der Verrechnung dieser Anzahlung des Gewinnanteils zur Muttergesellschaft wird, wird die ursprünglich ausgezahlte Anzahlung des Gewinnanteils nicht nachträglich von der Steuer befreit.

Die Novelle regelt auch neu das Verfahren im Falle der Rückzahlung der Anzahlung des Gewinnanteils, wenn eine Übertragung des Anteils an eine Handelsgesellschaft erfolgte.

Da die Rückzahlungsverpflichtung zur Anzahlung des Gewinnanteils (z.B. aufgrund der mangelnden Gewinnerzielung) dem neuen Eigentümer eines Geschäftsanteils entsteht, entsteht diesem neuen Eigentümer des Geschäftsanteils auch das Recht auf die Rückzahlung der „nicht rechtmäßig“ entrichteten Steuer.

Weiterhin wird die Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige den Steuerzahler um die Erklärung der Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit der einbehaltenen Quellensteuer bitten kann, verlängert.

Die aktuelle subjektive Frist beträgt 60 Tage nach dem Tag, an dem der Steuerpflichtige über die einbehaltene Steuer erfahren hat; ab jetzt soll auch eine objektive Frist von zwei Jahren nach dem Tag der Einbehaltung der Steuer festgelegt werden, wobei die nachfolgende Frist von 60 Tagen beibehalten werden soll.

Diese Bestimmung gilt insbesondere für ausländische Subjekte, bei denen die bestehende Frist als zu kurz in dem Fall erscheint, in dem z. B. weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen (Berechtigung zum niedrigeren Satz nach dem Domizil,...). Dies sollte auch für die Quellensteuer, die nach einem speziellen Satz entrichtet wird und die ab dem 1. Januar 2017 abgezogen wird, gelten.

Es ist davon auszugehen, dass die Novelle im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch teilweise geändert wird. Daher werden wir Sie über die Entwicklung in Bezug auf die Novelle auf dem Laufenden halten. Bei allen Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an uns.