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| January 25, 2018

Neuigkeiten bei der Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 - Teil 2

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Angesichts der Änderungen des Einkommenssteuergesetzes im vergangenen Jahr und im Jahr davor kommt es in den Steuerperioden 2017 und 2018 zu einer Reihe von Änderungen. Untenstehend wird der zweite Teil einer Übersicht der wichtigsten Änderungen im Bereich der Besteuerung der Einkommen natürlicher Personen angeführt.

Quellensteuer bei einem Einkommen von kleinem Umfang

Ähnlich wie bei Einkommen, das aus den sog. Vereinbarungen über die Ausführung der Arbeit folgen und dessen Gesamthöhe für einen Kalendermonat bei demselben Zahler nicht 10.000,- CZK überstieg, wird es ab der Steuerperiode 2018 möglich sein, die Quellensteuer auch bei anderen Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit, die bei demselben Zahler einen Betrag von 2.500,- CZK nicht übersteigen, gelten zu machen. Das mittels der Quellensteuer besteuerte Einkommen muss dann nicht in der Steuererklärung enthalten sein. Aus diesem Grund entsteht dem Arbeitnehmer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung, er kann jedoch zum Beispiel die Möglichkeit nutzen, seinen Arbeitgeber um die jährliche Abrechnung der Steuer zu ersuchen. Der Betrag von 2.500,- CZK wurde insbesondere in Bezug auf den Schwellenwert des Einkommens, der im Versicherungsrecht verankert ist, festgesetzt. Die Einkünfte aus einer Beschäftigung (einer nicht selbstständigen Tätigkeit) von bis zu 2.500,- CZK monatlich unterliegen in der Regel keiner Sozialversicherung, und im Falle der sog. Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit oder bei Mitgliedern von Genossenschaften unterliegen sie auch keiner Krankenversicherung. Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Ausnahme von der Krankenversicherung z. B. auf die aufgrund eines üblichen Arbeitsvertrags erhaltenen Einkünfte oder auf die Entlohnungen der Mitglieder der satzungsmäßigen Organe nicht beziehen muss. Dabei kann es im Gegenteil notwendig sein, die Krankenversicherung erst von der minimalen Bemessungsgrundlage abzuziehen, und zwar in Bezug auf die Bedingungen des jeweiligen  Arbeitnehmers.

Zusätzliche (private) Rentenversicherung und Lebensversicherung

Ab der Steuerperiode 2017 wurde die Grenze für die Befreiung von der Steuer der Beiträge des Arbeitgebers für die zusätzliche (private) Rentenversicherung und die Lebensversicherung von 30.000,- CZK auf 50.000,- CZK im Jahr erhöht. Gleichzeitig wurde auch der Höchstbetrag, den der Zahler von der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund der von ihm bezahlten Beiträge für diese Versicherungen erhöht, und zwar von 12.000,- CZK auf 24.000,- CZK. Im Falle der zusätzlichen (privaten) Rentenversicherung werden die im jeweiligen Jahr bereits bezahlten Beiträge um 12.000,- CZK nicht gekürzt, sondern es wird möglich sein, die Summe dieser monatlichen Beiträge abzuziehen, die im Kalenderjahr den Betrag, ab dem der höchste staatliche Beitrag zusteht, überschritten haben.

Spenden von Blut und blutbildenden Zellen

Von der Steuerbemessungsgrundlage kann unter anderem auch die unentgeltliche Blutspende abgezogen werden. Ihr Wert wird ab der Steuerperiode 2017 mit dem Betrag von 3.000,- CZK (anstatt der ursprünglichen 2.000,- CZK) bewertet. Im Jahr 2017 wird es zum ersten Mal möglich sein, von der Steuer auch den Wert einer unentgeltlichen Spende von blutbildenden Zellen (mit Ausnahme der mit der Spende verbundenen und nachgewiesenen Reisekosten) abzuziehen. Für steuerliche Zwecke wird diese Spende mit einem Wert von 20.000,- CZK bewertet. 

Zuwendungen an Arbeitnehmer

Die Gesetzesänderung bringt eine detaillierte Regelung der steuerlichen Befreiung der Sachleistungen in Form von Nutzung der medizinischen Einrichtungen. Sachleistungen in Form der Nutzung der medizinischen Einrichtungen werden neuerdings als Erwerb von Waren oder Dienstleistungen medizinischer, heilender, hygienischer oder ähnlicher Art von medizinischen Einrichtungen und weiter auch als Erwerb von medizinischen Mitteln auf ärztliche Verschreibung definiert. Die Befreiung sollte sich daher nicht nur auf die Bezahlung der Physiotherapie oder den Einkauf von freiverkäuflichen Medikamenten oder Vitaminmitteln beziehen, sondern auch auf den Erwerb von dioptrischen Brillen oder Schuhen mit gesundheitlichem Attest auf ärztliche Verschreibung, unabhängig davon, ob sie von einer medizinischen Einrichtung erworben wurden oder nicht.

Ab dem Jahr 2018 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch einen Beitrag für den Einkauf von Büchern, einschließlich von Bilderbüchern für Kinder, leisten. Dieser Beitrag sollte in geldloser Form geleistet werden, und die Werbung in diesen Büchern darf nicht 50 % des Inhalts übersteigen.

Antrag auf die Rückerstattung einer Überzahlung

Wenn ein Steuerpflichtige eine neue Steuererklärung gleichzeitig mit einem Antrag auf die Rückerstattung einer Überzahlung vor dem Ablauf der für die Einreichung der Steuererklärung festgelegten Frist einreicht, wird der Antrag als ein Antrag betrachtet, der am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gestellt wurde. Im Falle, dass der Steuerzahler bei der jetzigen Regelung einen Antrag zusammen mit der Steuererklärung bereits im Januar eingereicht hat, konnte dem Antrag aufgrund der in der Abgabenordung festgelegten Bedingungen nicht stattgegeben und die Überzahlung konnte nicht zurückerstattet werden. Der Steuerzahler musste dann einen neuen Antrag stellen, damit die in der Abgabenordnung festgelegten zeitlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Beratung zu diesem Thema benötigen.