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Milan Kolář | April 5, 2018

Einige Fehler bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Transaktionen - Teil 1

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In letzter Zeit sehen wir immer mehr Fälle von fehlerhaft bewerteten Transaktionen und demzufolge leider auch Fälle der nachträglichen Bemessung der Mehrwertsteuer, einschließlich hoher Sanktionen im Bereich des internationalen Warenhandels. 

In der breiten Öffentlichkeit ist immer noch die Meinung verbreitet, dass die Mehrwertsteuer im Wesentlichen nur „eine Art des Durchlaufpostens“ sei, der im Preis für einige Eingaben gezahlt und dann durch das Finanzamt zurückgegeben werde, und umgekehrt, dass durch die Anwendung von „reverse charge“ nichts verdorben sei und das schon für alles richtig gesorgt sei. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und auch im Zusammenhang mit dem steigenden Bewusstsein ihrer Arbeitnehmer über einige typische Situationen, in denen man einen Fehler finden kann, zeigt sich jedoch, dass eine falsche Einstellung der gegenseitigen Beziehungen in Bezug auf die Abwicklung der Mehrwertsteuer mehr negative Folgen haben kann, als dies zum Beispiel übliche nachträgliche Nachbemessungen von Körperschaftsteuerkontrollen haben können. Der Zweck dieses Artikels besteht darin, einige häufige Fälle hervorzuheben, in denen diese Fehler auftreten. Im heutigen ersten Teil betrachten wir die Lieferung, den Erwerb und die Ausfuhr von Waren in einen anderen Mitgliedstaat. Im nächsten Teil können Sie sich auf Ketten- und Dreiecksgeschäfte freuen. 

Lieferung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat 

Zunächst möchten wir kurz über eine ganz normale Lieferung von Waren durch einen tschechischen Steuerzahler aus der Tschechischen Republik an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person sprechen. Um das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung zu verteidigen, genügt es lange nicht mehr, nur eine Rechnung mit der USt.-IdNr. auszustellen, die dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilt wurde. Insbesondere müssen alle möglichen Beweismittel sichergestellt werden, um den Anspruch auf die Befreiung nachzuweisen. In der Praxis wissen vielleicht einige von Ihnen, dass ein Anruf in Ihr Büro geschaltet wird, in dem die Stimme mit einem fremden Akzent nach der Möglichkeit fragt, Ihre Waren mit der Abholung direkt auf der Rampe zu kaufen, wobei die Waren nach Polen, in die Slowakei usw. gebracht werden. Fast kein Geschäftsvertreter widersetzt sich der Möglichkeit, einen interessanten Vertrag abzuschließen, insbesondere wenn ihm versprochen wird, dass der Abnehmer den vollen Preis bei der Abholung der Ware bar bezahlen wird. Diese Bedingungen bedeuten jedoch im Wesentlichen, dass der Lieferant die Kontrolle über die Waren in seinem eigenen Lager ausschlägt und im Gegenteil der Abnehmer die Waren nach seinem Willen überall in der Tschechischen Republik verkaufen kann. Es besteht kein Zweifel, dass er leicht einen geeigneten Käufer finden könnte. Wenn der Lieferant auf diese Weise vorgehen und nicht alle möglichen Maßnahmen ergreifen würde, um sich zu vergewissern und nachzuweisen, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird / wurde, würde er sich einem großen Risiko aussetzen, dass ihm der Anspruch auf die Steuerbefreiung bei der Steuerkontrolle verweigert und die Mehrwertsteuer einschließlich Sanktionen nachträglich bemessen wird. Das tschechische Mehrwertsteuergesetz besagt, dass die Lieferung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat, beispielsweise durch eine schriftliche Erklärung des Käufers oder eines bevollmächtigten Dritten oder durch andere Beweismittel, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, nachgewiesen werden kann. Aus eigener Erfahrung wissen wir jedoch, dass die eigene Aussage des Käufers dem Steuerverwalter nicht ausreichen muss und dies zusätzliche Beweismittel erfordert. Beispielsweise kann es eine Bescheinigung des Beförderers sein, dass er die Waren dem Käufer in einem anderen Mitgliedstaat übergeben hat, ein Empfangsschein aus dem Lager in einem anderen Mitgliedstaat, sowie z. B. eine Steuererklärung des Käufers in einem anderen Mitgliedstaat, die die Besteuerung des Erwerbs in diesem anderen Mitgliedstaat belegt. Der Lieferant sollte sich außerdem von der Glaubwürdigkeit des Käufers überzeugen, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterdaten oder Zahlungsfähigkeit überprüfen, und ähnliche Schritte sollte er gegenüber dem Frachtführer unternehmen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-409/04 Teleos kam es zur Ergänzung von § 108 des Gesetzes Nr. 235/2004 Sb., Mehrwertsteuergesetz (MwStG-cz) im Buchst. k), nach dem die Person, die die Steuer erklären und bezahlen muss, auch die Person ist, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registriert ist und, die Waren mit einem Erfüllungsort im Inland vom Zahler erworben hat, auch wenn sie Waren nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt hat und der Zahler alle Maßnahmen zum Nachweis der Steuerbefreiung bei der Lieferung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat ergriffen hat. Aus der Bestimmung ergibt sich jedoch ganz eindeutig, dass der Lieferant nachweisen muss, dass er alles getan hat, was vernünftigerweise möglich ist. 

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die nächste offensichtliche Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung im Falle der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der Umstand ist, dass der Erwerb dieser Waren für den Abnehmer ein Steuergegenstand ist. Auch bei dieser Transaktion kann dem Lieferanten empfohlen werden, vom Abnehmer eine Bestätigung zu erhalten, dass nach der Beendigung der Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat gerade der Abnehmer der Eigentümer der Ware wird, der auch die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland anwendet und es daher während der Lieferung zu keiner weiteren Übertragung kommt, über die Waren als Eigentümer (sog. Kettenhandel) zu verfügen. Wir werden dieses Thema im nächsten Teil unseres Artikels kurz behandeln. 

Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat 

Versuchen wir, diese Transaktion aus der Sicht des Erwerbers, der die Waren tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat bringt, zu betrachten. Auf den ersten Blick könnte man schließen, dass keine Gefahr besteht, denn es komme die Übertragung der Steuerpflicht auf den Abnehmer zur Anwendung und es handele sich um eine einfache Angelegenheit. In der Praxis kann es jedoch aus bestimmten Gründen vorkommen, dass der Käufer von Waren dem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat eine andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übermittelt, als ihm in dem Mitgliedstaat zugeteilt wurde, in den die Waren tatsächlich befördert wurden. Einige Unternehmen entwickeln ihre Handelstätigkeit in mehreren Ländern, wodurch sich Registrierungspflichten ergeben, und es werden ihnen mehrere Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zugeteilt. Es kann dann ein bloßer Irrtum sein, dass dem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wird, die von einem anderen Staat ausgestellt wurde, als von dem Staat, wo der Transport endete. Manchmal kommt es im Gegenteil aufgrund eines plötzlichen Geschäftsfalls zum Transport der Waren in ein Land, in dem infolge dieser Tatsache dem Erwerber eine Registrierungspflicht entsteht, aber zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ihm noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dieses Staates nicht zugeteilt wurde. Dann wird er die Ust.-IdNr. des Landes angeben, wo er registriert ist (in der Regel die Ust.-IdNr. seines eigenen Staates).  

Allerdings hat diese Situation schwerwiegende Folgen, die sich aus dem Urteilsspruch EuGH C-536/08 X (Staatssecretaris van Financiën v. X) ergeben. Aus dieser Entscheidung ergibt sich die Schlussfolgerung, dass in dem Falle, wenn die Waren in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat befördert werden, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt hat, mit dem sich der Erwerber gegenüber dem Lieferanten präsentierte, in dem Staat, der diese Ust.-IdNr. ausgestellt hat, die Steuerpflicht aus dem Titel des Erwerbs entsteht und dass dann leider kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Im tschechischen Mehrwertsteuergesetz regelt § 11 MwStG-cz einen solchen Fall: wenn z. B. der Erwerber der Waren dem deutschen Lieferanten seine tschechische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, aber die Ware tatsächlich aus Deutschland z. B. nach Polen transportiert wird, entsteht dem Erwerber die Steuerpflicht in der Tschechischen Republik, und in Bezug auf das oben genannte Urteil, hätte er kein Recht auf Vorsteuerabzug. Das MwStG-cz enthält zwar auch einen Korrekturmechanismus, aber die Unkenntnis der angeführten Bestimmung könnte zu einer nachträglichen Bemessung der Steuer einschließlich von Sanktionen führen, obwohl die Steuer schließlich nach der Erfüllung bestimmter Bedingungen zurückgezahlt werden könnte. Auch wenn die Auswirkungen dieser Bestimmung bekannt sind, könnte ein ähnliches Verfahren den Cash-Flow erheblich beeinträchtigen. 

Export 

Die Ware wird nicht nur innerhalb der Europäischen Union gehandelt. Deswegen verdient der Exportbereich in diesem Artikel seine Aufmerksamkeit. Wenn wir die Tatsache außer Acht lassen, dass in der Vergangenheit verschiedene Probleme von der Steuerberaterkammer und der Finanzverwaltung gelöst wurden (und daher in der Praxis eine Reihe von Situationen, die vielleicht nicht ganz klar sein müssen), möchten wir zumindest auf die Grundfehler aufmerksam machen, zu denen es kommen kann. 

Die einfachste Sache ist natürlich, den Warenexport nicht nachzuweisen. Auch hier gelten ähnlich unsere oben genannten Hinweise, um die Zustellung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Außerdem versteht man unter dem Export Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union in das Gebiet eines Drittlandes, wenn die Waren in das Zollverfahren der Ausfuhr, des passiven Veredelungsverkehrs oder des externen Versandverfahrens überführt oder wiederausgeführt wurden. Daraus folgt, dass der Steuerzahler, wenn er das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr verteidigen will, in der Lage sein muss, eindeutig nachzuweisen, dass die Waren das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben. Für ein entscheidendes Beweismittel wird weiterhin eine Entscheidung des Zollamtes über die Ausfuhr der Ware in ein Drittland mit der Bestätigung der Grenzzollstelle über das Verlassen der Waren in ein Drittland angesehen. Dies ist zwar nicht das einzige Beweismittel, aber ganz eindeutig ist es ein Beweismittel, das nach unseren Erfahrungen die Mitarbeiter der Steuerverwaltung primär verlangen. 

Das Tragen der Beweislast über die erfolgte Ausfuhr kann jedoch für die Verteidigung der Mehrwertsteuerbefreiung nicht ausreichen, und zwar in der Situation, in der zu einer falschen Anwendung der Mehrwertsteuer aufgrund falscher Festlegung von Bedingungen bereits auf dem Niveau der Ausgangssituation kommt. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr ist nur eine solche Lieferung, bei der die Waren vom Verkäufer oder seiner bevollmächtigten Person oder vom Käufer oder seinem Bevollmächtigten aus dem Inland in ein Drittland versandt oder befördert werden, wobei ein solcher Käufer keinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland haben darf. In der Praxis stießen wir auf Fälle, wann der tschechische Lieferant die Ware einer anderen tschechischen Gesellschaft mit der Lieferbedingung EXW oder FCA lieferte, die anschließend den Transport der Ware in ein Drittland sicherstellte. Obwohl die Ware in ein Drittland nachweislich ausgeführt wurde, entstand dem Lieferanten kein Anspruch auf Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr. 

Bei Fragen zu dem oben genannten Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Milan Kolář