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| January 24, 2023

Vergessen Sie nicht, steuerfreie Auslandszahlungen für das Jahr 2022 bis Ende Januar beim Finanzamt anzumelden

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Bis zum 31. Januar 2023 müssen dem Steuerverwalter alle, im Jahr 2022 an Steuerausländer gezahlten Einnahmen gemeldet werden, die normalerweise der tschechischen Quellensteuer unterliegen, aber aus einem Grund von der Steuer befreit sind oder die gemäß einem internationalen Abkommen in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig sind.

Dies sind typischerweise:

  • Dividenden
  • Zinsen und sonstige Erträge aus bereitgestellten Kreditfinanzinstrumenten
  • Lizenzgebühren (einschließlich Miete für die Nutzung beweglicher Sachen
     – z.B. Maschinen oder LKW)
  • Ausgleichsanteile, Liquidationsbilanzanteile
  • Vergütung an Organmitglieder juristischer Personen
  • Gewinne aus Glücksspielen, Gewinne aus Werbewettbewerben und Verlosungen, Preise aus öffentlichen Wettbewerben und Sportwettkämpfen
  • Einnahmen aus Dienstleistungen, mit Ausnahme von Bau- und Montageprojekten, Einnahmen aus kaufmännischen, technischen oder anderen Beratungs-, Management- und Vermittlungstätigkeiten und ähnlichen, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erbrachten Tätigkeiten
  • Einnahmen aus selbständiger oder künstlerischer und sportlicher Tätigkeit
  • Einnahmen aus einem Treuhandfonds oder einer Familienstiftung
  • unentgeltliche Übertragung von unbeweglichem Vermögen, das sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet, und der damit verbundenen Rechte
  • unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Handelskorporationen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
  • einige sonstige unentgeltliche Einnahmen

Die Pflicht zur Abgabe einer Meldung über steuerfreie Einnahmen gilt nicht für folgende Einnahmen:

  • Einnahmen gleicher Art, die an einen Nichtansässigen ausgezahlt werden, wenn sie die Grenze von 300.000 CZK pro Kalendermonat nicht überschreiten
  • Einnahmen § 6 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (aus Vereinbarungen über die Arbeitsausführung bis 10.000 CZK monatlich) oder 
  • Einnahmen, über die der Zahler dem Steuerverwalter gemäß dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung zu informieren hat.

Die von der Abzugssteuer nicht befreiten Einnahmen müssen der Steuerbehörde während der ordentlichen Steuerzahlungsfrist, also in der Regel bis Ende des Folgemonats gemeldet werden.

Für den Fall, dass Sie eine der oben genannten Einnahmen ausgezahlt haben oder Sie diese als eine gültige Verbindlichkeit registrieren, vergessen Sie nicht, den Finanzverwalter diesbezüglich rechtzeitig zu benachrichtigen, sonst riskieren Sie ein Bußgeld wegen Pflichtverletzung nicht monetärer Art bis zu 500.000 CZK.

Wenn Sie an Unterstützung bei der Ermittlung der zu meldenden Einnahmen bzw. der Erstellung der Meldung selbst oder an Informationen darüber interessiert sind, wie die Meldepflicht zukünftig entfallen kann, können Sie sich an uns wenden, gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Autor: Jiří Zoubek