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| April 16, 2019

Steuerpaket und Einkommensteuer

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Im Rahmen des Steuerpakets (Gesetz Nr. 80/2019 Sb.), worüber wir Sie bereits mehrmals informierten, wurden auch einige Bestimmungen des tschechischen Einkommensteuergesetzes, die die Besteuerung der natürlichen Personen betreffen, definitiv angenommen.

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Grenze der separaten Steuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung mittels der Quellensteuer 
Bei Einkünften aus abhängiger Tätigkeit, die die separate Steuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung mittels der Quellensteuer bilden (geringe Einkommen von Arbeitgebern, bei denen der Arbeitnehmer die sog. Erklärung zur Steuer nicht unterzeichnete), wird die monatliche Höhe dieser Einkünfte nicht mehr mit einem festen Betrag begrenzt sein (bisher 2.500 CZK), sondern es wird dabei von dem maßgebenden Betrag für die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Krankengeldversicherung, der zur Zeit 3.000,- CZK beträgt, ausgegangen. Diese Bestimmung tritt ab dem 1. Mai 2019 in Kraft. 
Bei den sog. Vereinbarungen über die Durchführung der Arbeit bleibt die Grenze 10.000,- CZK für die Besteuerung dieser Einkünfte mittels der Quellensteuer beibehalten.

Änderung der Ausgabenpauschalen bei Selbstständigen
Bei den Ausgabenpauschalen der Selbstständigen und bei den Steuerzahlern mit Mieteinnahmen (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 4 tschechisches Einkommensteuergesetz) wurden die Pauschalen nach Kürzung wieder erhöht und zwar auf die doppelte Höhe des Jahres 2018. Die Obergrenze der Ausgaben, die ein Selbstständiger mittels der Pauschale geltend machen kann, sind wieder 2 Mio. CZK. Der Prozentsatz der Pauschalen (30 % – 80 %), der sich nach der Art der selbstständigen Tätigkeit richtet, bleibt unverändert. Die neue Grenze der pauschalen Ausgaben kann bereits bei den Einnahmen, die im Jahr 2019 erzielt wurden, angewandt werden, d.h. in der Steuererklärung im Jahr 2020.