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| December 7, 2012

Pensionsreform

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Ab dem 1. Januar 2013 sollte beginnen in der Tschechischen Republik die sog. große Pensionsreform zu gelten, welche den zweiten Pfeiler des Rentensystems, das sog. Pensionssparen, einführen würde, als Ergänzung zum bestehenden ersten Pfeiler (d.h. der verpflichtenden Rentenversicherung) und des dritten Pfeilers (d.h. des ergänzenden Pensionssparens) und weiters sollte sie diesen dritten Pfeiler transformieren.

Die Hauptteile der Pensionsreform traten schon im November 2011 in Kraft. Für den Anlauf der Reform steht jedoch nun im legislativen Prozess noch das Schlüsselgesetz, welches bestimmten soll, wie wird die Reform verlaufen. Die Abgeordnetenkammer genehmigte die zusammenhängenden Gesetzesentwürfe zum Pensionsparenbeitrag und die zusammenhängenden Änderungen von weiteren Gesetzen am 6. September 2012 und sie leitete den Entwurf zur Unterschrift des Präsidenten weiter. Dieser vettierte jedoch das Gesetz und gab diesen am 24. September dieses Jahres wieder an die Abgeordnetenkammer zurück. Der Präsident begründete diesen Schritt so, dass der Inhalt, Vorbereitung wie auch die Umsetzung der Pensionsreform in der Gesellschaft möglichst weiten Konsensus verlangen, welcher zur Zeit nicht besteht, und auch dass „die Durchsetzung dieser Schlussänderung vom Parlament mit Gewalt gibt nicht eine gute Perspektive für ihre langfristige Erhaltung und für die Stabilität von Bedingungen in nächsten möglichen politischen Konstellationen.“

Das Veto bezieht sich nicht auf die Transformation des dritten Pfeilers, d.h. auf den Anlauf der neuen Pensionszusatzversicherungsfonds oder auf die Änderung des staatlichen Zuschusses, sondern es betrifft vor allem den Prozess des Teils der Abgaben von der Sozialversicherung und des Lohns in den II. Pfeiler.

Damit das Gesetz bis Ende des Jahres in Kraft tritt, muss die Abgeordnetenkammer das Veto des Präsidenten bis zum Jahresende mit mindestens 101 Stimmen überstimmen, was in der aktuellen politischen Lage nicht zu viel real ist. Wenn es nicht gelingt, das Veto des Präsidenten bis Jahresende zu überstimmen, kann man erwarten, dass die große Rentenreform erst ab dem Jahr 2015 wirksam sein wird, wenn die Steuerreform, die mit Einführung der einheitlichen Inkassostelle in Kraft treten sollte, zusammenhängt, welche auch die Vorgehensweise und die Art und Weise der Auswahl der Beiträge in den zweiten Pfeiler des Rentensystems regeln sollte.

In den Fachkreisen erschienen weiters auch die Ansichten, dass man die eventuelle Ungültigkeit dieses Gesetzes mit einer Regierungsverordnung oder einem näher nicht spezifizierten Schritt des Finanzministeriums der Tschechischen Republik umgehen kann auf solche Weise, damit das Geld an die Klienten in die neuen Pensionsfonds über die Finanzämter gehen. Die Frage ist jedoch, ob das Ministerium solche Schritte unternimmt.

Die Zeit für die Entscheidung der meisten Bürger wie man das Sparen für Rente, welches schon heute als erforderlich scheint, lösen soll, wird somit wahrscheinlich verschoben. Ob man den angebotenen zweiten Pfeiler nutzen soll, bei welchem es jedoch die Sicherheit nicht gibt, dass sich die Bedingungen, unter welchen in diesen ein Bürger tritt (und er darf nicht mehr austreten) im Verlauf der Folgejahre nicht ändert und wo es einen begrenzten Zugang zu Finanzen in Form der Pensionsauszahlung gibt, oder ob man eine andere Form der Privatinvestitionen nutzen soll.

II. Pfeiler – Neuer Versicherungsbeitrag zum Pensionssparen

Dank dem freiwilligen zweiten Pfeiler werden die Teilnehmer des Pensionssparens die Möglichkeit haben, sich auf ihr eigenes Konto bei der neu entstandenen Pensionsgesellschaft 3 % des Bruttolohns zuzusenden, welche sie sonst im Rahmen der verpflichtenden Rentenversicherung in den Staatsbudget zahlen würden, unter der Bedingung, dass sie dazu noch weitere 2 % des eigenen Beitrags vom Bruttolohn zugeben. Man muss die Entscheidung, ob man nur an dem staatlichen System oder ob man darüber hinaus auch in einem Privatfonds teilnehmen soll, bis zum 35. Lebensjahr treffen und man kann diese nicht mehr ändern. Die Menschen, welche älter als 35 Jahre sind, sollten die Zeit für die Entscheidung nur im Laufe des ersten Halbjahres ab Wirksamwerden der Novelle haben. Wenn sich der Versicherte entscheidet in dieses System zu treten, muss er in diesem verweilen (und in dieses beitragen) bis zur Zeit der Erreichung des Anspruchs auf Auszahlung der Altersrente aus dem I. Pfeiler.

Der Zahler des Beitrags zum Pensionssparen bei den Teilnehmern – Mitarbeitern soll der Lohnsteuerzahler, d.h. ihr Arbeitgeber, sein. Den Versicherungsbeitrag wird nur Teilnehmer des Pensionssparens zahlen und die Versicherungssumme wird in Form der monatlichen Vorauszahlungen von seinem Einkommen im Rahmen der Lohnagenda zusammen mit dem Lohnsteuerabzug und Sozialsicherungs- und Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Die Teilnehmer des Pensionssparens werden einen um die abgeführten 3 % niedrigeren Sozialsicherungsbeitrag zahlen – anstatt der üblichen 6,5 % der Bemessungsgrundlage werden es nur 3,5 % sein. Ihre Gesamtabführung des Versicherungsbeitrags in den ersten und zweiten Pfeiler des Rentensystems wird somit 8,5 % ihrer Bemessungsgrundlage betragen.

Die Person, die sich aufgrund ihrer Entscheidung zum Teilnehmer des Rentensparens nicht wird, wird weiterhin 6,5 % seines Bruttoeinkommens in das staatliche Pensionssystem (I. Pfeiler) abführen. In beiden Fällen wird die maximale jährliche Bemessungsgrundlage angewandt.

Wenn sich in den II. Pfeiler eine selbständig erwerbstätige Person anschließt, wird ihr der Satz des Pflichtbeitrags von 29,2 % auf 26,2 % der monatlichen Bemessungsgrundlage reduziert. Die weiteren 5 % muss sie sich zum Pensionssparen im Rahmen der Pensionsgesellschaft selbst auf das Konto der Finanzverwaltung zusenden. Sie muss die Bezirkssozialsicherung über die Vertragsschließung informieren. 

Die Auszahlung der Rente aus dem II. Pfeiler wird mit Erreichung des Anspruchs auf Auszahlung der Rente aus dem I. Pfeiler bedingt sein. Dank dem niedrigeren Versicherungsbeitrag, welcher im Rahmen der verpflichtenden Rentenversicherung gezahlt wird, kommt es zur Senkung des Wertes der staatlichen Rente um ca 15 %. Infolge dessen wird der zweite Pfeiler vor allem für Bürger mit hohem oder mittelgroßem Einkommen bei der Mindestsparzeit von 25 Jahren günstig sein. Es wird jedoch auch von der Wahl des  Profils des Fonds und insbesondere von seinem tatsächlichen Ertrag abhängen.

Es wird nicht möglich sein die eingesparten Geldmittel, einschließlich der Aufwertung nach der gewählten Investitionsstrategie, einmalig auszuzahlen, sondern sie werden in Form eines einmaligen Versicherungsbeitrags zu seiner Versicherung der Rente überwiesen. Der Teilnehmer wählt dann die Pensionsauszahlungsmethode von drei angebotenen Varianten:

  1. Rente für 20 Jahre – die Versicherungsgesellschaft veranschlagt das gesparte Geld für diese Zeit und sie zahlt dem Teilnehmer monatlich den entsprechenden Teil der Geldmittel aus seinem Konto aus. Im Todesfall vor der Nutzung des eingesparten Betrags erhalten die Erbfolger des Teilnehmers einmalig den übriggebliebenen Teil der nicht genutzten Geldmittel.
  2. Leibrente – in diesem Fall endet die Rentenauszahlung mit dem Tod und sie vererbt sich nicht.
  3. Annuität mit Hinterbliebenenpension für drei Jahre – die Rentenauszahlung endet nicht mit dem Tod, sondern die Lebensversicherungsgesellschaft zahlt an die Person, die der Teilnehmer bestimmte, für drei Jahre die Hinterbliebenenpension in der Höhe, die der Altersrente entspricht, aus.

Wenn der Teilnehmer des II. Pfeilers im Laufe des Sparens sterben würde bevor ihm ein Anspruch auf Auszahlung der Rente entsteht, werden die gesparten Beträge zum Gegenstand des Erbschaftsverfahrens. In dem Fall, dass der Erbfolger auch Teilnehmer des Pensionssparens sein wird, werden die ersparten Geldmittel auf sein Konto im II. Pfeiler überwiesen. Wenn der Erbfolger nicht an dem Pensionssparen beteiligt sein wird, wird ihm der Erbschaftsanteil in bar ausbezahlt.

Mit Rücksicht auf die uneinheitliche Ansicht der Repräsentanten verschiedener politischen Parteien über die Pensionsreform ist mit der Pensionsreform das Risiko verbunden, dass sich die Bedingungen des Pensionssystems der Tschechischen Republik zukünftig ändern bzw. anpassen könnten.

III. Pfeiler – Zusätzliches Pensionssparen

Die nächste Möglichkeit, wie man für das Alter sparen kann, wird das sog. zusätzliche Pensionssparen sein. Es wird sich um die angepasste aktuelle Pensionszusatzversicherung mit dem staatlichen Zuschuss handeln, welche weiterhin freiwillig verbleibt und es wird möglich sein von dieser auszutreten. Die Teilnehmer können sich den Betrag der Monatseinlage bestimmen und diesen eventuell ändern. In Abhängigkeit von der Einlagenhöhe werden sie dann den Anspruch auf den staatlichen Zuschuss haben. Dieser ist neu so eingestellt, damit er zu einem höheren Sparen motiviert – die Mindesteinlage erhöht sich von den aktuellen 100 CZK auf 300 CZK und der maximale staatliche Zuschuss wird beim Betrag von 1000 CZK anstatt der bestehenden 500 CZK gewährt. Die maximale staatliche Zuwendung wird 230 CZK anstatt von 150 CZK betragen.

Das zusätzliche Pensionssparen wird weiterhin auch durch die Möglichkeit der Steuerabzüge unterstützt damit, dass sich wegen Erhöhung der Grenze für den maximalen staatlichen Zuschuss die Möglichkeit der Steuerabzüge über 1000 CZK monatlich verschiebt. Es verbleibt auch die Möglichkeit der Beiträge des Arbeitgebers.

Bis Ende November dieses Jahres kann man einen Pensionszusatzversicherungsvertrag unter den bestehenden Bedingungen abschließen, dessen Vorteile insbesondere die Garantie des nicht negativen Ertrags, die Möglichkeit eine Hälfte der Ersparnisse in Form der Leibrente nach 15 Jahren abzuheben und die Möglichkeit des einmaligen Ausgleichs bei Erreichung des 60. Lebensjahrs sind. Die in der Pensionszusatzversicherung ersparten Geldmittel aufgrund dieser „alten“ Verträge werden ab Januar 2013 in den sog. transformierten Fonds überwiesen.

Ab dem Jahr 2013 entstehen neue Beteiligungsfonds, deren Klienten den Anspruch auf angeführte Benefits nicht haben werden, aber als Veränderung werden sie die Möglichkeit haben zwischen mehreren Arten der Fonds zu wählen und verschiedene Investitionsstrategien zu wählen – eine konservative (insbesondere die Staatsschuldscheine), symmetrische – mit kleinerem Anteil an Aktien, oder eine dynamische – mit dem wesentlichen Anteil der Aktien. Es wird nicht mehr möglich sein zwischen den transformierten Fonds zu passieren. Der Anspruch auf Auszahlung der Pensionssparensleistungen wird neu von der Erreichung des Pensionsalters abgeleitet sein. Zur Zeit ist die Novellierung der Anpassung des ergänzenden Pensionssparens vorgeschlagen, welche die Auszahlung der sog. Vorpensionen ermöglichen würde. Es wäre somit möglich die Pensionen schon in dem um 5 Jahre niedrigeren Lebensjahr als in welchem der Teilnehmer das Alter erreicht, das für die Entstehung eines Anspruchs auf Auszahlung der Altersrente aus dem I. Pfeiler erforderlich ist, auszuzahlen. Die Novelle ist vom Senat genehmigt und wartet auf die Unterschrift des Präsidenten.