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Roman Burnus | April 4, 2023

Neue Verpflichtung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz auch bei nicht versicherten Tätigkeiten anzumelden

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Mit Wirkung ab 1. April 2023 entstand eine neue Meldepflicht für Arbeitgeber, die Ausländer mit vorübergehendem Schutz nach einer gesetzlichen Sonderregelung beschäftigen. Neu muss eine juristische oder natürliche Person den Eintritt jedes Arbeitnehmers melden, der in einem Arbeitsverhältnis vorübergehend geschützt wird oder aufgrund einer Arbeitsvereinbarung tätig ist, dessen Beschäftigung kleinen Umfang hat; oder einen Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz, der eine Tätigkeit auf der Grundlage einer Arbeitsleistungsvereinbarung ausübt.

  • Die Meldung des Arbeitsbeginns/-eintritts bei der zuständigen SV-Verwaltung (ČSSZ) ist obligatorisch, unabhängig davon, ob eine Beteiligung an der Krankenversicherung entstanden ist, innerhalb von
    8 Kalendertagen ab dem Datum des Arbeitseintritts eines Arbeitnehmers mit vorübergehendem Schutz.
  • Arbeitgeber, die nur unversicherte Personen beschäftigen und vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keine Meldepflicht hatten, müssen sich ebenfalls anmelden.

Arbeitgeber sind ab dem Wirksamkeitsdatum verpflichtet, Arbeitnehmer mit den oben genannten Arbeitsverhältnissen in gleicher Weise wie Arbeitnehmer mit einer Versicherungsbeteiligung zu melden.

Für einen Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung aufgenommen hat und noch nicht zur Versicherung angemeldet ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitseintritt innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Inkrafttreten der Novelle melden.

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč