GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| January 6, 2022

Meldung über ins Ausland fließende Einkünfte

Teile den Artikel

Meldung über ins Ausland fließende Einkünfte
Bis zum 31. Januar 2022 müssen alle an Steuerausländer/Nichtansässige gezahlten Einkünfte des Jahres 2021 - die normalerweise der tschechischen Quellensteuer unterliegen, von der Steuer aber aus einem Grund befreit sind oder bei denen ein internationales Abkommen bestimmt, dass sie in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig sind - dem Finanzamt gemeldet werden.

Es handelt sich typischerweise um folgende Einkünfte:

  • Dividenden
  • Zinsen und sonstige Erträge aus bereitgestellten Kreditfinanzinstrumenten
  • Lizenzgebühren (inkl. Mietzins für die Nutzung von beweglichen Sachen – z.B. Maschinen oder LKW)
  • Auseinandersetzungsanteile, Anteile an Liquidationsbilanzsalden
  • Vergütungen für Organmitgliedern juristischer Personen
  • Gewinne aus Glücksspielen, Gewinne aus Werbewettbewerben und Lotterien, Preise aus öffentlichen Wettbewerben und Sportwettkämpfen
  • Einkünfte aus Dienstleistungen, mit Ausnahme der Durchführung von Bau- und Montageprojekten, Einkünfte aus geschäftlichen, technischen oder anderen Beratungs-, Verwaltungs- und
  • Vermittlungstätigkeiten und ähnlichen Tätigkeiten, die in der Tschechischen Republik erbracht werden
  • Einkünfte aus selbständiger oder künstlerischer und sportlicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus einem Treuhandfonds oder einer Familienstiftung
  • unentgeltliche Übertragungen von in der Tschechischen Republik belegenen Immobilien und den damit verbundenen Rechten
  • unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Handelskorporationen mit Sitz in der Tschechischen Republik
  • andere unentgeltliche Einkünfte.

Die Pflicht zur Meldung über steuerfreie Einkünfte besteht nicht bei folgenden Einkünften:

  • Einkünfte gleicher Art, die an einen Nichtansässigen gezahlt werden, sofern sie die Grenze von 300.000 CZK pro Kalendermonat nicht überschreiten
  • Einkünfte lt. § 6 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (aus Vereinbarungen über die Arbeitsausführung bis zu 10.000 CZK pro Monat) oder
  • Einkünfte, für die der Zahler verpflichtet ist, eine Meldung dem Steuerverwalter gemäß dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung vorzulegen.

Nicht abzugssteuerfreie Einkünfte müssen dem Finanzamt innerhalb der ordentlichen Erhebungsfrist, d.h. in der Regel bis Ende des Folgemonats gemeldet werden.

Für den Fall, dass Sie einen der oben genannten Einkünfte ausgezahlt oder als gültige Verbindlichkeit erfasst haben, vergessen Sie nicht, das Finanzamt diesbezüglich rechtzeitig zu benachrichtigen, andernfalls riskieren Sie eine Geldbuße für nicht-monetäre Verpflichtung bis zur Höhe von 500.000 CZK.

Wenn Sie Interesse haben, bei der Ermittlung der gemeldeten Einkünfte mitzuhelfen, die Meldung selbst zu erstellen oder Informationen darüber zu erhalten, wie Sie künftig von der Meldepflicht befreit werden könnten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.  

Weitere Artikel und Neuigkeiten finden Sie auf unserer Website GT News