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Roman Burnus | June 14, 2022

Ein aktualisiertes Handbuch für werdende Eltern

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Die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (im Folgenden „ČSSZ“) hat gemeinsam mit dem Arbeitsamt (im Folgenden das „Arbeitsamt“) ein aktualisiertes Handbuch für werdende Eltern erstellt, das über die Bedingungen für den Erhalt von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld informiert. Diese beiden Geldleistungen werden den Arbeitnehmern oder Selbständigen (im Folgenden OSVČ) von den Sozialversicherungsverwaltungen gewährt.

Mutterschaftsgeldleistungen, d.h. „Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld“ (im Folgenden „PPM“)

1)    Mutterschaftsgeld

  • Damit die werdende Mutter ein Mutterschaftsgeld beziehen kann, muss sie krankenversichert sein sowie gleichzeitig mindestens 270 erfüllte Tage der Beteiligung an der Krankenversicherung haben; bzw. es ist ein Beginn innerhalb der Schutzfrist (bis 180 Tage nach Ende der Krankenversicherung) möglich.
  • Der Mutterschaftsurlaub kann frühestens 8 - 6 Wochen vor dem erwarteten Geburtsdatum beginnen und für maximal 28 Wochen, bei der Geburt von zwei oder mehr Kindern bis zu 37 Wochen genommen werden. Väter können einen Mutterschaftsurlaub erst nach der Geburt des Kindes beziehen, wenn sie bei ihm zu Hause bleiben (außer in den ersten 6 Wochen nach der Geburt, wenn die PPM-Leistung ausschließlich der Mutter gehört).
  • Das Mutterschaftsgeld beträgt 70 % der gekürzten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag. 
    Die tägliche Bemessungsgrundlage wird in der Regel aus dem Einkommen der 12 Kalendermonate vor dem Monat des Leistungsbeginns ermittelt.
  • Ist die werdende Mutter Selbstständige (keine Arbeitnehmerin), muss ihre Versicherungsbeteiligung, wie bei einer Arbeitnehmerin, mindestens 270 Kalendertage in den letzten zwei Jahren gedauert haben, sie muss aber zwei weitere Voraussetzungen erfüllen:
    • die Beteiligung an der Krankenversicherung der Selbständigen muss mindestens 180 Tage in einem 1-Jahr-Zeitraum vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldbezugs dauern (wird in die Gesamtdauer von 270 Tagen eingerechnet). 
    • Selbstständige/OSVČ darf während des Zeitraums des Mutterschaftsgeldbezugs keine selbständige Arbeit ausüben.

2)    Vaterschaftsgeld

  • Ab dem 1. Januar 2022 kann ein Vater 14 Kalendertage zu Hause verbringen und diese Leistung beziehen.
  • Das Vaterschaftsgeld wird in Höhe von 70 % der gekürzten Tagesbemessungsgrundlage pro Kalendertag gezahlt. 
  • Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung der Vaterschaftsgeldleistung sind die Beteiligung an der Krankenversicherung und die Eintragung als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes.
  • Wenn der Vater Selbstständiger (OSVČ) ist, muss er auch erfüllen:
    • die Beteiligung an der Krankenversicherung für den Selbständigen dauerte mindestens drei Monate unmittelbar vor dem Datum der Anmeldung des Beginns des Vaterschaftsurlaubs.
    • der Selbständige übt während des Bezugszeitraums der Vaterschaftsgeldleistung keine selbstständige Tätigkeit aus.  

Elterngeld (im Folgenden „EG“)

Der Anspruch auf ein Elterngeld entsteht, wenn ein Elternteil das jüngste Kind der Familie persönlich ganztags und ordnungsgemäß betreut. Der Elternteil kann ein Elterngeld beziehen, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht, beginnend mit dem Tag der Geburt des Kindes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Elternteil berufstätig ist, er das Kind einem Erwachsenen anvertrauen oder eine Vorschuleinrichtung nutzen kann. Wird ein Kind unter zwei Jahren jedoch in einer Krippe oder einem Kindergarten untergebracht, darf es dort nicht mehr als 92 Stunden im Monat verbringen. 

Das Elterngeld kann bis zu einem Gesamtbetrag von 300 000 CZK, maximal bis zum 4. Lebensjahr des jüngsten Familienmitglieds und bei Mehrlingen bis zu 450 000 CZK bezogen werden. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt.

Die monatliche Höhe hängt von der von der zuständigen Bezirkssozialversicherungsverwaltung festgesetzten Tagesbemessungsgrundlage ab. Es können maximal 70% der dreißigfachen täglichen Bemessungsgrundlage bezogen werden, was etwa der Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht. Hat der Elternteil keinen Mutterschaftsurlaub bezogen oder kann die tägliche Bemessungsgrundlage für keinen der Elternteile ermittelt werden, beträgt der monatliche Höchstbetrag 10 000 CZK, bei Mehrlingen 15 000 CZK. Der monatliche Betrag kann einmal alle drei Monate geändert werden. 

Interessenten finden die elektronische Version des Handbuchs auf der Webseite der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) und des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (ÚP ČR).

Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová