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Milan Kolář | November 3, 2020

Covid-19 Handbuch: Staatliche zuschüsse für mietzinsen von unternehmen

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Im Zusammenhang mit der zweiten Welle der Epidemie der Krankheit Covid-19 wurde das Programm COVID - Mietzins 2 (im Folgenden „Programm“) gestartet, auf dessen Grundlage die betroffenen Personen einen Zuschuss in Höhe eines Teils des Mietzinses (im Folgenden „Zuschuss“) beantragen können. Im Vergleich zur ersten Version des Programms wurden bestimmte Änderungen durchgeführt, auf deren Grundlage ein größerer Kreis von Personen einen Anspruch auf den Zuschuss hat.

Grundlegende Informationen

  • Der Zuschuss bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis 30. 9. 2020.
  • Der Zuschuss wird als Zuschuss für den Mietzins gewährt.

Voraussetzungen, die ein antragstellende Unternehmer erfüllen muss

  • Er/sie betreibt einen Kleinhandel oder er/sie erbringt Dienstleistungen an Kunden;
  • Er/sie benutzt eine Betriebsstätte (die nicht sein Eigentum ist) auf der Grundlage eines vor dem 1.7.2020 abgeschlossenen Mietvertrags;
  • Seine Tätigkeit im Kleinhandel oder die Erbringung seiner Dienstleistungen in Betriebsstätten wurden infolge der Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingestellt oder wesentlich eingeschränkt.
  • Er/sie ist keine mit dem Vermieter verbundene Person
  • Er/sie ist nicht im Verzug mit der Zahlung irgendwelcher bis 30. Juni 2020 fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ausgewählten Institutionen (z.B. gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen);

Bedingungen für die Betriebsstätten und die Höhe des Zuschusses:

  • Die betroffenen Betriebe wurden neu definiert. Es handelt sich beispielsweise um die Betriebe der Verpflegungsdienstleister, um Kinos, Clubs, Discos, Fitnesszentren;
  • Der Antragsteller muss nicht mehr nachweisen, dass ihm der Vermieter einen Erlass vom Mietzins gewährt hat
    • *Entscheidender Mietzins = die Gesamthöhe des Mietzinses für den entscheidenden Zeitraum (1. 7. 2020 ‑ 30. 9. 2020);
  • Vor der Einreichung des Antrags muss der Antragsteller mindestens 50 % des entscheidenden Mietzinses gezahlt haben
    • wenn die Zahlungen der Miete verschoben wurden, muss der Antragsteller mindestens 50% des entscheidenden Mietzinses spätestens einen Tag vor der Einreichung des Antrags auf den Zuschuss gezahlt haben, als Zahlung wird auch die beidseitige Aufrechnung der Verbindlichkeiten anerkannt;
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % des entscheidenden Mietzinses.

Andere ausgewählte Bedingungen

  • für dieselbe Betriebsstätte darf lediglich ein Antrag gestellt werden;
  • wenn der Unternehmer den Zuschuss für mehrere Betriebsstätten beantragen möchte, muss er für jede Betriebsstätte einen Antrag stellen;
  • die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 000.000,- CZK;
  • es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses;
  • für die Beseitigung der Mängel im Antrag wurde eine Frist von 14 Kalendertagen festgelegt;
  • eine Kontrolle kann bis zu 10 Jahren nach der Gewährung des Zuschusses durchgeführt werden, daher wird es empfohlen, sämtliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren;
  • der Antrag kann vom 21. 10. 2020 bis zum 21. 1. 2021 gestellt werden.

 

Wenn Sie Unterstützung bei der Erarbeitung des Antrags benötigen, sprechen Sie gerne unsere Juristen an.