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| March 4, 2016

Ausländer, die aktiv in der Tschechischen Republik sind. Welche Steuern müssen Sie zahlen?

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Sind Sie in die Tschechische Republik umgezogen oder arbeiten Sie hier "nur" oder sind hier als Unternehmer tätig? Sehr wahrscheinlich müssen Sie hier auch Steuern zahlen, die Frage ist nur, von welchen Einnahmen. Die Steueransässigen in der Tschechischen Republik unterliegen nämlich einer anderen Besteuerung als Ausländer, die hier keine Steueransässigen sind und bei denen eine andere Regelung angewandt wird.  

Wer ist steueransässig?

Der Umfang der Steuerverpflichtungen ist in erster Linie von dem Status der Steueransässigkeit abhängig. Dieser wird auf jährlicher Basis, immer nach dem Ende eines Kalenderjahres bestimmt. Ein Steueransässiger ist ein Steuerzahler, der in der Tschechischen Republik seine weltweiten Einnahmen versteuert, d.h. auch die außerhalb der Tschechischen Republik, z. B. die in seinem Heimatland oder aus dem Land, dessen Staatsbürger er ist, erzielten Einnahmen. Der Steueransässige kann daher in der Tschechischen Republik verpflichtet sein, auch passive Einnahmen, z. B. Dividenden und Zinsen, zu besteuern - es hängt von der Fassung eines bestimmten mit dem Staat, aus dem die Einnahmen stammen, abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab (falls ein solches Abkommen abgeschlossen wurde).

Im Gegensatz dazu sind die Steuerverpflichtungen eines tschechischen Nichtsteueransässigen nur auf Einnahmen aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, d.h. z. B. nur auf Einnahmen aus der hier ausgeübten Beschäftigung oder aus den Einnahmen für die Ausübung der Funktion eines satzungsmäßigen Organs in einer tschechischen Gesellschaft, beschränkt. Die Einnahmen eines tschechischen Nichtsteueransässigen werden mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch der Besteuerung im Land, wo dieser ansässig ist, unterliegen. Für diese Fälle wird wieder das jeweilige Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendet, um die unerwünschte Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Woran erkenne ich, dass ich ein Steueransässiger bin?

Die Ansässigkeit wird zuerst aus der Perspektive der lokalen steuerlichen Rechtsvorschriften beurteilt. Gemäß der steuerlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik wird eine Person als ein steuerlich Ansässiger betrachtet, wenn:

  1. er in der Tschechischen Republik eine dauerhafte Wohnung hat (im Sinne des Ortes, wo er beabsichtigt, sich dauerhaft aufzuhalten), oder
  2. er in der Tschechischen Republik 183 Tage und mehr verbringt (d.h. er hat hier seinen gewöhnlichen Wohnsitz).

In der Praxis treten sehr häufig Fälle auf, wo eine Person auch in einem anderen Land aufgrund dessen innerstaatlichen Rechts als Steueransässiger betrachtet wird (z. B. im Land, dessen Staatsbürger er ist). Der endgültige Steuerstatus (Domizil) wird dann gemäß dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen den jeweiligen Staaten abgeschlossen wurde, bestimmt.

Die meisten der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen die Steueransässigkeit danach, wo die Person ihre dauerhafte Wohnung zur Verfügung hat. Falls sich in beiden Ländern eine Wohnung befindet, sollte die Person als Steueransässiger in dem Land, zu dem sie engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen hat, d.h. dort, wo sie ihr „Zentrum der Lebensinteressen“ hat, betrachtet werden. Falls dies nicht genügen sollte, wird der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, ggf. die Staatsangehörigkeit entscheidend sein.

Welche Einnahmen muss ich in der Tschechischen Republik besteuern?

Das tschechische Einkommensteuergesetz definiert die sog. Einnahmen aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, d.h. diejenigen, die in der Tschechischen Republik besteuert werden können. Unten führen wir als Beispiel eine unvollständige Aufzählung der Einnahmen an, die nach den tschechischen steuerlichen Rechtsvorschriften als steuerpflichtig betrachtet werden:

Einnahmen aus der abhängigen Tätigkeit (Beschäftigung) – es handelt sich insbesondere um Löhne/Gehälter, Boni und andere Leistungen ähnlicher Art und einige Benefits (z. B. ein zu Geschäfts- und Privatzwecken zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug, oft auch die Unterkunft in einer Wohnung, die für einen Mitarbeiter vom Arbeitgeber bezahlt wird). In diese Einnahmekategorie fallen auch die Einnahmen der Mitglieder der satzungsmäßigen Organe.

Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Unternehmertätigkeit) - z.B. Einnahmen von der Erbringung von Dienstleistungen, der Vermittlung von Geschäften, der Tätigkeit der Ärzte, Autoren, Rechtsanwälte, Künstler und von anderen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durchgeführten Tätigkeiten.

Kapitalerträge - z.B. Dividenden und Zinsen, die von tschechischen Steueransässigen bezahlt wurden.

Einnahmen von Mieten - Einnahmen von der Vermietung von Immobilien und Wohnungen, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befinden, ggf. aus Sachanlagen, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befinden, falls sie ein tschechischer Steueransässiger bezahlt.

Sonstige Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Wertpapieren, Anteilen an tschechischen Gesellschaften, von Immobilien, etc.).

Steuererklärung oder Quellensteuer?

Die Einkommensteuererklärung (nachfolgend "Erklärung") müssen alle natürliche Personen, die für das Jahr 2015 ein Brutto-Einkommen (ohne den Kostenabzug) in der Mindesthöhe von 15 000 CZK erreicht haben, vorlegen, es sei denn, dass diese Einkommen von der Steuer befreit sind oder der Quellensteuer unterliegen. Mit der Quellensteuer an der Quelle (in der Regel bei der Auszahlung) werden z.B. die Erträge aus Dividenden oder Zinsen, die an tschechischen Steueransässigen bezahlt wurden, besteuert.

Natürliche Personen, die nur Einkünfte aus Beschäftigung (von einem oder mehreren Arbeitgebern hintereinander) haben oder die neben Einkünften aus der Beschäftigung noch andere Einkünfte haben, die nicht mehr als 6 Tsd. CZK erreichen, müssen keine Erklärung einreichen. Eine Ausnahme sind Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen den Betrag von 1 277 328 CZK überschritten hat. Sie sind verpflichtet, die Steuererklärung immer aufgrund der sog. Solidaritätserhöhung der Steuer einzureichen.

Bei den Nichtsteueransässigen werden nur die Einkünfte aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verfolgt.

Die Steuererklärung wird jedes Kalenderjahr eingereicht. Die Frist, die Erklärung einzureichen, endet am 1. April 2016. Diese Frist kann bis zum 1. Juli 2016 verlängert werden, falls die Steuererklärung vom Steuerberater aufgrund einer Vollmacht erstellt wird und das Finanzamt über diese Tatsache bis zum 31. März 2016 informiert wird.

Wie ist der Steuersatz?

Der Einkommenssteuersatz natürlicher Personen beträgt 15 %. Dieser Satz wird für das Einkommen aus abhängiger Tätigkeit (Beschäftigung) auf den sog. Super-Brutto-Lohn, d.h. auf den um die Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erhöhten Lohn (d.h. in der Regel 134 % des Bruttolohns), angewendet. Im Falle des Einkommens (ggf. nach dem Abzug der Kosten), das 1 277 328 CZK übersteigt, wird zusätzlich eine Solidaritätserhöhung der Steuer von 7 % (beim Einkommen, dass über der genannte Grenze liegt) angewendet.  

Unterschiedliche Besteuerung der satzungsmäßigen Organe aufgrund der Ansässigkeit

Interessant ist die Besteuerung der Mitglieder der satzungsmäßigen Organe (z.B. Vorstandsvorsitzenden oder Geschäftsführern). Sie unterscheidet sich je nach dem, ob es sich um einen tschechischen Steueransässigen handelt oder nicht. Die Steueransässigen werden gleich wie Arbeitnehmer besteuert, die Einnahmen der Nichtansässigen unterliegen dagegen der Quellensteuer in Höhe von 15 % oder 35 % (35 % im Falle der Nicht-EU-Länder, mit denen die Tschechische Republik kein Abkommen über den Austausch von Informationen oder kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und im Falle von Personen, die ihre Steueransässigkeit nicht belegen). Für das Einkommen eines „nichtansässigen“ Mitglieds eines satzungsmäßigen Organs wird dann keine Solidaritätserhöhung angewendet. Nachstehend wird zur Erläuterung eine vereinfachte Berechnung beigefügt:

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Anm.: In der Berechnung wurden keine Steuergutschriften berücksichtigt. Weiterhin wurde nicht der Fall berücksichtigt, in dem der Geschäftsführer an einer ausländischen Sozial-/Krankenversicherung (außerhalb der Tschechischen Republik) teilnimmt.

Falls Sie unser Thema interessant finden oder falls Sie sich mit einer der oben angeführten Fragen befassen, werden wir Ihnen dabei gerne helfen.

http://www.pragerzeitung.cz/index.php/home/wirtschaft/130-wirtschaft-online/pr-wirtschaft/20517-auslaender-die-aktiv-in-der-tschechischen-republik-sind-welche-steuern-muessen-sie-zahlen

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