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Michal Scholtz | May 18, 2017

Zwei Monate des Weiterbetriebs von der Elektronischen Erlöserfassung (EET)

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Bereits seit mehr als zwei Monaten haben die Unternehmer im Bereich des Groß- und Kleinhandels die Verpflichtung zur Meldung deren Erlöse in EET. Im Gegensatz zu den ursprünglichen Schätzungen der Finanzverwaltung, die die Erweiterung von EET auf bis zu 250 Tausend Entitäten plante, haben die Authentifizierungsdaten ca. 100 000 Unternehmer weniger übernommen. Bei dieser Schätzung ist die Finanzverwaltung von den Angaben über die Codes der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in den Steuererklärungen angegeben wurden, ausgegangen. Ausgehend von denen konnte sie nicht feststellen, ob die Zahler Barzahlungen überhaupt annehmen und ob EET diese deswegen überhaupt betrifft.  Darüber hinaus wurden in die Anzahl der Zahler, die die zweite Phase von EET betrifft, auch die saisonalen Verkäufer (die sich erst vor der Aufnahme des Verkaufs registrieren können) und die Steuerzahler, die den Klein- oder Großhandel als eine zusätzliche (Neben-) Tätigkeit betreiben, aufgenommen.

Hand in Hand mit der Erweiterung von EET auf einen sehr weiten Kreis der weiteren Tätigkeiten sind weitere Probleme bei der Anwendung von EET in spezifischen Situationen eingetreten. Die Finanzverwaltung hat zwar versucht, eine Auslegung der Problemkreise vor der Aufnahme der 2. Phase von EET zu geben, jedoch wurden die Informationen zu den Auslegungen der EET bei den ausgewählten Tätigkeiten (z.B. bei den Tätigkeiten der Augenoptiker, bei Blumenläden, bei den Tourist-Info-Zentren) erst nach und nach im Laufe März und April veröffentlicht.

Aus den veröffentlichten Auslegungen folgt, dass die Tätigkeit eines Optikers (Verkauf von Brillen, Sehtest, Anpassungen von Linsen) oder die Tätigkeit von Floristen (Verkauf von Blumen, Verkauf von Sämlingen, Blumenarrangements) unter mehrere Codes der wirtschaftlichen Klassifizierung der Tätigkeiten CZ NACE fallen können. Bei jeder Tätigkeit muss die Aufnahme in EET getrennt ausgewertet werden, wobei ein Optiker oder ein Florist eventuell eine Aufschiebung von EET bei den sog. kleineren Tätigkeiten geltend machen können. Nicht um eine EET-Methodik handelt es sich dann bei einer kleineren Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit nicht in einer selbstständigen Betriebsstätte ausgeübt wird und gleichzeitig die Erlöse aus dieser Tätigkeit weder 49 % der Erlöse der Betriebsstätte noch 175 000 CZK übersteigen.

Die EET-Konferenz, die in Prag (21. April 2017) stattfand, hat Antworten auf die Fragen der Anwendung der EET im gemeinnützigen Sektor gebracht. Die Teilnehmer an der Konferenz konnten unter anderem erfahren, wie die Finanzverwaltung die Erhöhung der Grenze für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit der gemeinnützigen Entitäten als kleiner Tätigkeit betrachtet, wobei sich der Kreis der gemeinnützigen Entitäten, auf die die EET keine Auswirkung hätte, verbreiten würde.

Im April ist die Anzahl der im Zusammenhang mit der EET durchgeführten Kontrollen der Finanzverwaltung gestiegen. Sie hat sich insbesondere auf die Märkte im Grenzgebiet, aber auch in Prag und in Brünn konzentriert, wobei ihr dabei auch die Zollverwaltung geholfen hat, die zur Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über die EET zuständig ist. Sie haben sich auf den Klein- und Großhandel konzentriert, bei dem die Kontrolle einfacher und schneller als bei den Kontrollen in Restaurants ist. Eine Verletzung von Verpflichtungen wurde bei nur ca. 10 % der kontrollierten Fälle gefunden; meistens wurde keine Quittung ausgestellt, es fehlte eine Information oder es wurden die Erlöse nicht gemeldet.

Wenn Sie sich für Fragen zu EET interessieren und darüber mehr erfahren möchten, verfolgen Sie unsere Webseite, auf der wir laufend weiter Neuigkeiten veröffentlichen. Natürlich werden wir gern bereit sein, Ihnen bei der Anwendung der EET in Ihrer Geschäftstätigkeit zu helfen.

 

Verfasser: Michal Scholtz

Revision: Milan Kolář