GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| February 7, 2016

Zwangsgeld ist eine Strafe, dies hat das Oberste Verwaltungsgericht entschieden.

Teile den Artikel

Schon Benjamin Franklin hat gesagt: „Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: Der Tod und die Steuer.“ Seitdem der amerikanische Staatsmann diesen Satz gesprochen hat, hat sich in dieser Hinsicht nichts geändert, da auch derzeit Steuern eine erforderliche Einnahmequelle für die überwiegende Mehrheit der Staatshaushalte darstellen. Die Tschechische Republik stellt keine Ausnahme dar, und die entrichteten Steuern, Zölle und teilweise auch die Versicherungsbeiträge bilden mehr als drei Viertel der Gesamteinnahmen des Staatshaushalts.

Angesichts des oben Genannten ist es ganz natürlich, dass der Staat die Entrichtung dieser Einnahmen dementsprechend schützt. Eines der Instrumente, wie er die Einhaltung der Steuerpflichten sicherstellt, ist die Auferlegung von Sanktionen für die Pflichtverletzung beim Eintreiben der Steuern, die aus der Abgabenordnung folgt. In diesen Fällen sprechen wir über das sog. Zubehör der Steuer, das Gesetz definiert (I) die Geldstrafe, (II) das Zwangsgeld und (III) den Verzugszins.

Die Auferlegung des Zubehörs der Steuer ist jedoch nicht das einzige Instrument, das zur Steuerzahlung „motiviert“. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Nichtzahlung oder Steuerhinterziehung unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen das Anzeichen einer Straftat haben kann und dass der Täter sogar in schwerwiegenden Fällen mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden kann.

Und gerade das Auferlegen eines Zwangsgeldes bei einer gleichzeitig geführten Strafverfolgung für eine Steuerordnungswidrigkeit war der Gegenstand des Beschlusses des Obersten Verwaltungsgerichts (nachfolgend als „OVG-cz“) Nr. 4Afs 210/2014 vom 24. November 2015. Das OVG-cz hat in seinem Beschluss angeführt, dass: "Das Zwangsgeld hat gemäß  § 37b Gesetzes Nr. 337/1992 Slg., Steuer- und Gebührenverwaltungsgesetz, in der vom 1. 1. 2007 bis zum 31. 12. 2010 gültigen Fassung und gemäß § 251 Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, die Natur einer Strafe; und es ist notwendig, darauf Art. 40 Abs. 6 der Charta der Grundrechte und der Grundfreiheiten und Art. 6 und 7 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuwenden.“ 

Das OVG-cz ist bei seiner Entscheidung, ob ein Zwangsgeld als eine Strafe für ein Zahlungsdelikt betrachtet werden kann, auch von Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben, ausgegangen. Als wesentlich hat es die jüngste  Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Urteil < -em>Lucky Dev gegen Schweden betrachtet. In diesem Fall wurde die Beschwerdeführerin der Straftat in der Sache der unrichtig geführten Buchhaltung schuldig befunden, jedoch wurde sie vom schwedischen Gericht der Beschuldigung von der Steuerhinterziehung entlastet. Das Zwangsgeld in Höhe von 40 % ggf. von 20 % von der erhöhten Einkommen- und Mehrwertsteuer wurde allerdings nicht aufgehoben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dieser Sache angeführt, dass die Auferlegung eines aufgrund eines Steuerverfahrens bemessenen Zwangsgeldes eine „Strafbeschuldigung“ enthält, und es hat gleichzeitig festgestellt, dass das Steuerverfahren eingestellt werden sollte und das steuerliche Zwangsgeld, nach dem das parallel geführte Strafverfahren in der Sache der Steuerhinterziehung beendet wurde, aufgehoben werden sollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Fall, nachdem die Strafverfolgung beendet wurde, damit beendet, dass die Beschwerdeführerin durch das Auferlegen eines Zwangsgeldes für eine Tat bestraft wurde, bei der sie endgültig von der Beschuldigung entlastet wurde.

Nicht nur im Urteil Lucky Dev gegen Schweden, sondern auch aus den früheren Entscheidungen der europäischen Gerichte ist ersichtlich, dass die europäischen Rechtsvorschriften das Zwangsgeld als eine Strafe gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum  Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten betrachten.

Das OVG-cz hat seinen Beschluss weiter um den Vergleich des Zwangsgeldes mit dem Verzugszins erweitert. Der Verzugszins wird vom REPO-Satz der  Tschechischen Volksbank abgeleitet, wodurch im Laufe der Zeit eine schrittweise Steigerung seiner Gesamthöhe erfolgt. Wenn die Steuer nicht ordnungsmäßig und rechtzeitig bezahlt wurde, wird der wirtschaftliche Schaden dem Staat durch den Verzugszins vollständig ausgeglichen. Dagegen wird das Zwangsgeld durch einen festen Prozentsatz festgelegt. Dies dient zur Abschreckung von eventuellen Versuchen der Steuersubjekte, die Steuer durch das Anführen der unrichtigen Angaben in der Steuererklärung herabzusetzen. 

Die Schlussfolgerung des OVG-cz in Kombination mit  dem Grundsatz < -em>ne bis in idem, d.h. mit dem Grundsatz, nicht zwei Mal für die gleiche Tat verurteilt und bestraft zu werden, öffnet den Raum für Personen, denen das Zwangsgeld schon auferlegt wurde, bei denen allerdings eine Strafverfolgung noch läuft, oder ggf. erst beginnen soll. Denn in diesem Fall sollte im Hinblick auf den oben angeführten Grundsatz die Strafverfolgung beendet werden. Zum Schluss ist es notwendig zu ergänzen, dass das oben genannte nur natürliche Personen und keine Körperschaften betrifft.

 Falls Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, sprechen Sie uns gerne an.