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Alice Šrámková | September 26, 2017

Wo können Lösungen komplizierter Buchungsfälle gefunden werden?

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... in den Auslegungen des Nationalen Buchhaltungsrates

Der Nationale Buchhaltungsrat (nachfolgend "NBR") ist eine unabhängige Fachinstitution, die zur Unterstützung der fachlichen Kompetenzen und der Berufsethik in der Entwicklung der buchhalterischen Berufe errichtet wurde. Er wurde im Jahr 1999 gegründet. Seine Gründer und gleichzeitig Mitglieder sind die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik, die Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik, der Buchhalterverband und die Hochschule für Wirtschaft, vertreten durch die Fakultät für Finanzen und Buchhaltung. 

Die Auslegungen des NBR äußern fachliche Meinungen, sie tragen zur Verbesserung der Buchhaltungsvorschriften in der Tschechischen Republik bei und streben eine einheitliche und richtige Auslegung des Buchhaltungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften an. Diese Auslegungen haben ihren Platz gewonnen und werden heute respektiert und in der Praxis viel verwendet.

Ein Beispiel könnte die Auslegung I-17 Anreize in Mietverhältnissen (nachfolgend „I-17") sein.  In zunehmendem Maße gibt es auf dem Immobilienmarkt Fälle, in denen der Vermieter als eine Gegenleistung für die Unterzeichnung des Mietvertrags für eine befristete Zeit nach einer bestimmten Zeit einen Rabatt vom Mietzins gewährt (oder auf den Mietzins ganz verzichtet), zum Beispiel in den ersten sechs Monaten.

Viele Buchhalter waren der Meinung, dass der Mietzins nicht gebucht werden sollte, wenn er nicht gezahlt wurde.  Ein anderer Teil der Fachöffentlichkeit war der Meinung, dass in diesem Fall der Grundsatz des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Aufwendungen und der Erträge eingehalten werden soll. 

Der Nationale Buchhaltungsrat hat festgestellt, dass es diese Transaktion derzeit sehr oft gebe, dass der Mietzins ein Teil der Aufwendungen für Dienstleistungen der Buchführungseinheiten sei und dass eine einheitliche Lösung dieser Transaktion zur Qualitätserhöhung der Jahresabschlüsse beitragen würde.  Das Ergebnis dieses Verfahrens ist die genannte Auslegung Nr. I - 17, nach der die Miete als eine Aufwendung erst dann gebucht werden sollte, wenn der Mieter die jeweilige Dienstleistung nutzt, und nicht erst zum Zeitpunkt der Zahlung.  Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der einzige Grund für den Rabatt die befristete Dauer des Mietvertrags ist.  Wenn der Vermieter dem Mieter einen Rabatt aus anderen Gründen gewährt, z. B. wegen eines bisher defekten Aufzugs, kann die in der Auslegung vorgeschlagene Lösung nicht mechanisch übernommen werden.

Ein weiteres Beispiel kann auch die Auslegung I - 29 Korrekturen der Fehler, Änderungen in den buchhalterischen Schätzungen und Änderungen der Bilanzierungsmethoden (nachfolgend „I - 29“) darstellen. Ab dem 1. Januar 2013 ändern die Bestimmungen des § 15a der Verordnung Nr. 500/2002 Sb. wesentlich die Vorgehensweise der Buchung und der Erfassung der Korrekturen der Fehler der Vorjahre und der Änderungen der Bilanzierungsmethoden.
  Im Zusammenhang mit dieser neuen Vorgehensweise der Buchung gibt es in der Praxis immer mehr Fragen, was eigentlich als ein Fehler, was als eine Schätzung und was als eine Änderung der Bilanzierungsmethode betrachtet wird. Dies sind sehr unterschiedliche Fälle und jeder hat eine andere Auswirkung auf die Buchhaltung und auf den Jahresabschluss.

Einen Fehler der Vorjahre können Auslassungen, falsche Buchungen in den Vorjahren oder falsche Erfassungen eines Postens im Jahresabschluss darstellen. Oft sind dies Folgen einer Nichtverwendung oder einer fehlerhaften Verwendung von Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bekannt waren. Sie können auch durch eine unrichtige Verwendung der Rechnungslegungsvorschriften, durch einen mathematischen Fehler in der Berechnung oder durch einen Betrug verursacht werden. Infolge des Fehlers kann der Jahresabschluss, in dem der Fehler enthalten ist, nicht als korrekt und ordnungsgemäß betrachtet werden.

Als eine Schätzung des Buchwertes werden Angaben im Jahresabschluss betrachtet, die infolge der Unsicherheit, die ein natürlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit ist, nicht genau bestimmt werden können, somit kann deren Höhe nur abgeschätzt werden. Bei der Schätzung geht die Buchführungseinheit von den aktuellen Informationen aus, die ihr zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung stehen. Der Hauptzweck der Schätzungen ist es, zur Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses beizutragen. In den meisten Fällen handelt es sich um Bewertungen der Wertberichtigungen, der Rückstellungen oder der Schätzungsposten.

Die Grenzen zwischen dem Fehler und der Änderung einer Schätzung ist jedoch sehr dünn, und es gibt nicht immer eine klare Antwort. Ein Wertberichtigungsposten in falscher Höhe kann eine Folge von Betrug oder Fahrlässigkeit bei der Berechnung und bei der Berücksichtigung der aktuellen Informationen sein.

Während eine Fehlerkorrektur rückwirkend erfasst wird, wird die Änderung einer Schätzung im laufenden Zeitraum oder eventuell in den künftigen Abrechnungszeiträumen erfasst. Der Jahresabschluss, der den Zeitraum umfasst, in dem der Fehler korrigiert wurde, sieht so aus, als ob kein Fehler passieren würde. Die Änderung einer Schätzung wirkt sich dagegen im Ergebnis des laufenden Zeitraums aus (und gegebenenfalls in den künftigen Zeiträumen), die Vergleichsdaten werden dabei nicht angepasst.

Beispiel Nr. 1:

Die Gesellschaft Alfa, a.s. hat im Jahr 2016 Sachanlagen im Restwert von 50 000 CZK durch Verkauf für 1 000 000 CZK ausgesondert. Der Ertrag für diesen Verkauf der Sachanlagen wurde im Jahr 2016 nicht verbucht, und diese Tatsache wurde erst im Jahr 2017 festgestellt.

Beim Erstellen des Jahresabschlusses hat die Buchführungseinheit vergessen, diesen Buchungsfall zu erfassen, wobei sie einen erheblichen Fehler machte, der rückwirkend korrigiert werden muss. Der Ertrag vom Verkauf der Sachanlagen wird im Jahresabschluss 2017 in der Gewinn- und Verlustrechnung als ein Erlös vom Verkauf der Sachanlagen im Jahr 2016 erfasst, im Eigenkapital wird diese Anpassung in der Zeile Anderes Ergebnis erfasst.

Beispiel Nr. 2:

Die Gesellschaft Beta, s.r.o. hat im Jahresabschluss für das Jahr 2015 einen Schätzungsposten für den Energieverbrauch in Höhe von 200 000 CZK erfasst. Im Jahr 2016 hat die Buchführungseinheit eine Rechnung in Höhe von 220 000 CZK erhalten.

Wenn die Buchführungseinheit beim Festlegen der Schätzung alle verfügbaren Informationen erwogen hat, handelt es sich um eine Änderung in der Schätzung, die im Ergebnis im Zeitraum abgebildet wird, in dem die Änderung der Schätzung erfolgte, d.h. im Jahr 2016.

Beispiel Nr. 3:

Die Gesellschaft Gama s.r.o. hat nach einer angemessenen Analyse der Steuervorschriften eine Aufwendung als steuerlich abzugsfähig bewertet. Im nächsten Jahr ist jedoch eine neue Rechtsprechung erschienen, die diese Vorgehensweise bezweifelt hat, und das Finanzamt hat eine zusätzliche Steuer bemessen.

Die zusätzlich bemessene Steuer wird als eine Änderung der Schätzung betrachtet, da sie infolge von neuen Informationen entstanden ist. Die Buchführungseinheit hat alle verfügbaren Informationen für die Feststellung der Steuer verwendet. Daher wird dies als eine Aufwendung des laufenden Zeitraums, d.h. des Zeitraums, in dem die Steuer bemessen wurde, gebucht.

Im Seminar "Lassen Sie sich bei der Buchführung vom Nationalen Buchhaltungsrat inspirieren“, das am 26. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten der Gesellschaft Fučík a partneři stattfindet, werden wir Ihnen weitere Auslegungen des Nationalen Buchhaltungsrats näher bringen.