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| September 27, 2022

Verzögerungen bei der Steuerzahlung werden aufgrund des Steigenden CNB-Repo-Rates teuerer

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Entwicklung der Gesetzgebung und aktueller Stand

Mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2021 begrüßten wir eine Änderung des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, wodurch die Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Steuerrückständen reduziert werden. 

Bis Ende 2020 galt Folgendes: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, Verzugszinsen für jeden Verzugstag, beginnend ab dem fünften Werktag nach Fälligkeit bis einschließlich dem Tag der Zahlung, zu zahlen. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht jährlich der Höhe des von der Tschechischen Nationalbank (ČNB) festgesetzten Reposatzes, erhöht um 14 Prozentpunkte, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres.

Mit Wirkung ab 1. 1. 2021 wurde die Höhe der Verzugszinsen mit dem Zivilrecht vereinheitlicht, d.h. der ČNB-Repo-Satz ist um 8 % erhöht, wobei Verzugszinsen ab dem vierten Tag nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum anfallen. 

Die Methode zur Berechnung von Verzugszinsen hat sich nicht geändert, d.h. aus der Konstruktion des Zinssatzes geht hervor, dass sich seine Höhe in jedem Kalenderhalbjahr in Abhängigkeit von der Höhe des Repo-Satzes ändert, und dies nicht nur im Hinblick auf die Fälligkeit einer bestimmten Steuer, sondern auch während des Zahlungsverzuges einer Steuernachzahlung, was die MF-18-Anweisung des Finanzministeriums bestätigt. Bei dieser Berechnungsweise unterscheiden sich die Verzugszinsen lt. Abgabenordnung von den Verzugszinsen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wobei sich der Satz nach dem Tag richtet, an dem die Verspätung eingetreten ist.

Bei verspäteter Zahlung der vor Jahresende 2020 fälligen Steuer werden Verzugszinsen nach der alten, nur noch bis 31. 12. 2020 gültigen Rechtsverordnung, d.h. bis zum Tag vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung berechnet, wobei sich diese Zinshöhe ab 1. 1. 2021 schon nach der neuen Gesetzgebung richten wird, und dies bis zum Zeitpunkt der Zahlung der entsprechenden Steuersumme.

Der deutlich steigende ČNB-Repo-Satz, der jetzt schon 7 % p.a. beträgt, bedeutet jedoch, dass aktuell der Verzugszinssatz ab 1. 7. 2022 in Höhe von 15% liegt. Dabei lag dieser Satz von 1. 1. 2022 bis 30. 6. 2022 die Höhe von 11,75 %. 

Beispiel für die Berechnung von Verzugszinsen

Die Nachzahlung der zusätzlich veranlagten, für den Steuerzeitraum des Jahres 2019 nachbemessenen Einkommensteuer erfolgt erst am 30. 9. 2022 (das ursprüngliche Fälligkeitsdatum ist am 1. 7. 2020). Verzugszinsen werden zu folgendem Zinssatz berechnet:

Bis 31. 12. 2020 – 14,25 % - Toleranz 4 Werktage, danach: der ČNB-Repo-Satz von 0,25 + 14 %.

Von 1. 1. 2021 bis 30. 6. 2021 – 8,25 % (gemäß den Übergangsbestimmungen gilt der neue Steuersatz ab dem 1. Januar 2021, unabhängig von der ursprünglichen Fälligkeit der Zinssteuer) - ČNB-Repo-Satz 0,25 + 8 %.

Von 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021 – 8,5 % - der ČNB-Repo-Satz von 0,5 + 8 %.

Von 1. 1. 2022 bis 30. 6. 2022 - 11,75 % - der ČNB-Repo-Satz von 3,75 + 8 %.

Von 1. 7. 2022 bis zum Zahlungstermin – 15 % - der ČNB-Repo-Satz von 7 + 8 %.

Was kann man damit tun?

Aus dem obigen Beispiel ist ersichtlich, wie trotz der Absenkung des Festbetrags des Zinssatzes die Höhe der Verzugszinsen stark ansteigt. Derzeit liegt der Verzugszins - trotz Reduzierung dessen Fixanteils - über dem Zinssatz vor der Novelle. Daher gilt es, auf die rechtzeitige Abführung der Steuer zu achten und ggf. die gesetzlichen Möglichkeiten zur Minderung der Verzugszinsen zu nutzen.
Diese Möglichkeit ergibt sich beispielsweise durch:

  • Antrag auf Erlass von Verzugszinsen; hierzu ist die D-47-Weisung der Generalfinanzdirektion (GFŘ) zum Erlass des Steuerzubehörs zu berücksichtigen, die Beispiele regelt, wann und in welcher Prozenthöhe auf Verzugszinsen verzichtet werden kann/diese erlassen werden können
  • Genehmigung zur Stundung oder Ratenzahlung des Rückstandes bei Anwendung des halben ČNB-Repo-Satzes; es ist allerdings zu beachten, dass gesetzliche Gründe für die Steuerstundung nachgewiesen werden müssen. 
  • Es kann ebenfalls überlegt werden, ob auch in einer Situation, in der der Steuerpflichtige mit der Nachbemessung nicht einverstanden ist und einen Einspruch einlegt, ob dies der Fall ist, die nachbemessene Steuer vor Ablauf der Ersatzzahlungsfrist (nicht) zu entrichten. Allerdings ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass, wenn es andere fällige Rückstände gibt, die Zahlung zu deren Vergütung verwendet wird, wobei der Steuerpflichtige bei eventuellem Erfolg im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Zinsen auf die falsch festgesetzte Steuer haben wird, da es sich um eine "freiwillige" Zahlung handeln würde.

Wenn Sie derzeit Verzugszinsen lösen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, gerne helfen wir Ihnen weiter.

Autor: Jaroslava Půtová