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Roman Burnus | November 4, 2021

Unsicherheiten beim Übergang von der Pauschalsteuer zurück zur Ausgabenpauschale

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Der Koordinierungsausschuss der Steuerberater hat sich zusammen mit der Generalfinanzdirektion ("GFD") in seiner letzten Sitzung im Beitrag 584/19.05.21 mit der Frage der Pauschalsteuer befasst. Wenn ein Steuerpflichtiger von einer Pauschalsteuer zu einer Kostenpauschale übergeht, muss er nach dem tschechischen Einkommensteuergesetz (EStG) die Steuerbemessungsgrundlage um den Wert (bestimmter) Forderungen, Verbindlichkeiten und um den Wert der nicht verbrauchten Vorräte anpassen. Aus dem Gesetzestext geht jedoch nicht hervor, ob die Steuerbemessungsgrundlage um den Wert oder den Preis zu erhöhen oder zu verringern ist.

Wechsel von der Pauschalregelung zur Ausgabenpauschale
In der Stellungnahme der GFD heißt es, dass ein Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 Abs. 7 EStG von der Pauschalregelung der Steuer zur Ausgabenpauschale wechselt, seine Steuerbemessungsgrundlage im Steuerjahr um den Wert der Forderungen erhöht, die, wenn sie bezahlt würden, steuerpflichtige Einnahmen wären. Beim Wert von Schulden ist der Steuerpflichtige berechtigt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu mindern, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Begleichung eine Ausgabe zur Sicherstellung, Erzielung und Erhaltung von Einkünften darstellten.

Vorräte
Da aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgeht, ob die Steuerbemessungsgrundlage beim Übergang von einer Pauschalsteuer zur Ausgabenpauschale um den Preis der Vorräte erhöht oder verringert werden soll, bestand die vorgeschlagene Lösung nicht darin, eine der Praktiken des Steuerpflichtigen in Frage zu stellen. In der Stellungnahme der GFD wird diese Vorgehensweise jedoch mit dem Übergang von der Führung von Steueraufzeichnungen zur Geltendmachung von Ausgaben gemäß § 7 Abs. 7 EStG verglichen und es wird erklärt, dass die Steuerbemessungsgrundlage um den Preis der nicht verbrauchten Vorräte erhöht werden muss. Beim Wiederverkauf der Vorräte wird nur die Differenz zwischen dem Preis, zu dem die nicht verbrauchten Vorräte verkauft wurden, und dem Preis der in die Bemessungsgrundlage einbezogenen nicht verbrauchten Vorräte in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Diese Anpassungen gelten zum Zeitpunkt des Übergangs, d. h. zum 1. Januar des betreffenden Jahres, obwohl sie erst bei der Abgabe der Steuererklärung (nach Ablauf des Steuerjahres) tatsächlich vorgenommen werden.

Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Schulden, Vorräte und andere Fakten
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für die Pauschalsteuer und nimmt diese in Anspruch, muss er Aufzeichnungen über seine Einkünfte, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstandenen Forderungen, Verbindlichkeiten und Vorräte führen. In diesem Fall handelt es sich also nicht um eine Steueraufzeichnung gemäß § 7b EStG.

Vermietung und Verkauf von Immobilien im Zeitraum der Verwendung Pauschalsteuer
Mit dem Übergang zur Pauschalsteuerregelung entfällt für den Steuerpflichtigen die Pflicht zur Führung von Steueraufzeichnungen im Sinne des § 7b EStG mit allen sich aus § 4 Abs. 4 EStG ergebenden Konsequenzen. Die GFD stellt in diesem Bereich klar, dass der Steuerpflichtige, wenn er unter dieser Regelung Einkünfte aus der Vermietung oder Veräußerung von Vermögenswerten erzielt, die vor dem Übergang zur Pauschalsteuer zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörten, und wenn der Gesamtbetrag dieser Einkünfte 15.000 Euro übersteigt, Steueraufzeichnungen gemäß § 7b EStG führen muss. Wenn der Betrag der Einkünfte 15.000 CZK übersteigt, handelt es sich um Einkünfte im Sinne der §§ 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes, die als solche in der Steuererklärung anzugeben sind. Der Steuerpflichtige bleibt jedoch in der Pauschalsteuerregelung.