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Daniela Riegel | October 7, 2018

Transparenz für Steuerkonsultanten: Das Ende der Steuerberatung? Teil 2

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In einer der letzten Ausgaben haben wir Sie über die anstehende Richtlinie über den obligatorischen Informationsaustausch im Bereich der Transparenz für Steuerkonsultanten, die sich wahrscheinlich auf die Meldepflicht nicht nur der Steuerberater auswirken wird, informiert. Die Richtlinie im Bereich der Steuern in Bezug auf die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen wurde im Mai dieses Jahres verabschiedet. In der Richtlinie ist der 31. 12. 2019 als eine Frist für die Umsetzung der Vorschriften in die inländischen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten angeführt. Die neuen Rechtsvorschriften, die für die Übereinstimmung mit der neuen Richtlinie notwendig sind, müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 1. 7. 2020 angewandt werden.

Ein paar Worte zur Einführung

Die Europäische Union versucht, die steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Deswegen hat auch das Informationsleck, wie zum Beispiel die Affäre „Panama Papers“, die Gesetzgeber zum Kampf gegen die aggressive Steuerplanung ermutigt. Die Europäische Union ist der Meinung, dass manche Steuerhinterziehung auch von finanziellen Mittelsmännern (oder -frauen), sog.  Intermediären, oder von anderen Anbietern im Bereich der Steuerberatung verursacht wird. Aus den genannten Gründen hat sie die Richtlinie (die eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ist) geändert, wodurch eine Verpflichtung der finanziellen Mittelsmänner und weiterer Anbieter der Steuerberatung, die Steuerverwaltung über die potentiell schädliche Steuerplanung zu informieren, begründet wird.

In einem früheren Artikel haben wir Sie über die Personen informiert, die verpflichtet sind, die jeweiligen Informationen zu veröffentlichen, und haben Sie über die Fristen der Veröffentlichung dieser Informationen in Kenntnis gesetzt. In diesem Artikel werden wir Sie mit der Definition der Kennzeichen der schädlichen steuerlichen Planung und mit den möglichen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht bekanntmachen.

Definition der Kennzeichen

Welche Tatsachen werden der Gegenstand der Meldepflicht sein? In diesem Vorschlag wurde auf die Bemühungen, den Begriff „aggressive Steuerplanung“ zu definieren, verzichtet; stattdessen wurde eine Kombination von Aspekten und Transaktionen bestimmt, die ein klares Indiz der Umgehung der Steuerverpflichtungen oder sogar ihren Missbrauch darstellen.

Mittelsmänner oder die Steuerpflichtigen, die irgendeine grenzüberschreitende Maßnahme realisieren (siehe unten die Definition der grenzüberschreitenden Maßnahme), die mindestens eines der in der Anhang IV dieser Richtlinie angeführten Kennzeichen erfüllt, werden eine Meldepflicht haben. Dies sind allgemeine (A) und spezifische Kennzeichen (B-E). Die allgemeinen und spezifischen Kennzeichen der Kategorie B können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung des zu erwartenden Nutzens bestanden wurde.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Hauptvorteil der Maßnahme ein erhaltener steuerlicher Vorteil ist.

Zu den allgemeinen Kennzeichen (A) gehört folgendes:

  • Der Steuerpflichtige verpflichtet sich, die Bedingung der Vertraulichkeit, die die Anforderung der Geheimhaltung der Maßnahme, die einen steuerlichen Vorteil sichert, gegenüber den anderen Mittelsmännern und weiteren Steuerbehörden, betrifft, einzuhalten.
  • Der Mittelsmann hat einen Anspruch auf die Vergütung für eine steuerliche Maßnahme mit dem Verweis auf die Höhe des steuerlichen Vorteils oder darauf, ob der steuerliche Vorteil tatsächlich erhalten wurde, oder er ist im Gegenteil verpflichtet, bei einer teilweisen oder vollen Vermittlung eines potentiellen Vorteils, der aber nicht erreicht wurde, die Vergütung zurückzuzahlen.
  • Verwendung einer standardisierten Dokumentation, die nicht nach den Bedürfnissen des Steuerpflichtigen geändert werden muss und die für mehrere Steuerpflichtigen allgemein verfügbar ist

Die spezifischen Kennzeichen (B) sind:

  • Nutzung des Verlustes für die Minderung der eigenen Steuerpflicht. Natürlich auch die Übertragung der Verluste in andere Hoheitsgebiete oder die Beschleunigung deren Nutzung.
  • Eine Maßnahme (oder eine Reihe von Maßnahmen), auf deren Grundlage die Einnahmen ins Kapital, in Spenden oder andere Kategorien, die einem niedrigeren Steuersatz unterliegen, umgewandelt werden (oder überhaupt keiner Besteuerung unterliegen).
  • Transaktionen, die den Verkauf und den späteren Rückkauf ohne einen primären kommerziellen Zweck enthalten, die sich gegenseitig insbesondere mittels „fingierter“ Personen auflösen oder aufrechnen.

Zu den spezifischen Kennzeichen (C) der grenzüberschreitenden Transaktionen gehören:

  • Maßnahmen (oder eine Reihe von Maßnahmen), die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen enthalten, die unter zwei oder mehreren verbundenen Parteien erfolgten, und gleichzeitig:
    • der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig,
    • der Empfänger ist steuerlich ansässig, das jeweilige Hoheitsgebiet legt jedoch keinen oder einen Null-Satz der Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer auf, oder im Gegenteil in dem Fall, wenn der Empfänger in einem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das auf der Liste der Länder steht, die als nicht zusammenarbeitend usw. bewertet wurden,
    • die Zahlung der Steuer wird als ein Vorteil der teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung genutzt, und / oder
    • die Zahlung der Steuer dient als ein Vorteil einer günstigeren steuerlichen Regelung,
  • ein Aktivum ist ein Gegenstand der Abschreibung in mehreren Ländern gleichzeitig,
  • eine Position der Einnahmen, bei der der Anspruch auf die Befreiung von der Doppelbesteuerung von mehreren Steuerpflichtigen geltend gemacht wird,
  • Übertragung der Aktiva, bei denen eine sachliche Differenz in Form von Gegenleistungen für Aktiva im jeweiligen Hoheitsgebiet besteht.

Spezifische Kennzeichen, die das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch und den Austausch vom wirtschaftlichen Eigentum betreffen (D). Es handelt sich um die Maßnahmen, die die Vermeidung der Meldung an den Staat, in dem der steuerlich Ansässige seinen Sitz hat, verursachen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • Verwendung von Hoheitsgebieten, die nicht durch die Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch gebunden sind,
  • Änderung der Klassifizierung der Art der Einnahmen in eine Kategorie, die nicht dem automatischen Informationsaustausch unterliegt,
  • Verwendung von Strukturen und Personen, die nicht dem Abkommen über den automatischen Informationsaustausch unterliegen, und / oder
  • Nutzung von Hoheitsgebieten, die ungeeignete oder schwache Strukturen für den Kampf gegen die Geldwäsche usw. haben.

Der Anhang IV der Richtlinie beinhaltet außerdem noch Kennzeichen in Bezug auf Verrechnungspreise (E), die die Gestaltung umfassen, die einseitige Regeln des Safe-Harbor und die Übertragungen von schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerten nutzen. 

Unter einer grenzüberschreitenden Gestaltung wird Folgendes verstanden: es handelt sich um eine Gestaltung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland und einem Mitgliedstaat, wenn mindestens eine der unten angeführten Bedingungen erfüllt wird:

  • die Teilnehmer der Gestaltung sind keine steuerlich Ansässigen in derselben Jurisdiktion,
  • ein (oder mehrere Teilnehmer) der Gestaltung ist steuerlich in mehr als einer Jurisdiktion ansässig,
  • ein (oder mehrere Teilnehmer) der Gestaltung führt seine Tätigkeit mittels einer ständigen Betriebsstätte durch, die sich in einer anderen Jurisdiktion befindet, und gleichzeitig stellt diese Gestaltung die ganze Geschäftstätigkeit dieser ständigen Betriebsstätte dar,
  • ein (oder mehrere Teilnehmer) der Gestaltung führt seine Tätigkeit in einer anderen Jurisdiktion aus, obwohl er kein steuerlicher Ansässiger in dieser Jurisdiktion ist oder obwohl er in dieser Jurisdiktion keine ständige Betriebsstätte errichtet hat,
  • die Maßnahme hat keine Auswirkung auf den automatischen Informationsaustausch oder auf die Identifizierung der tatsächlichen Eigentümer.

Sanktionen

Die Höhe und die Form der Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht im erforderlichen Umfang überlässt die Richtlinie einstweilen dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie gibt lediglich an, dass diese Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen. Die Frage ist, wie sich die einzelnen Mitgliedstaaten mit dieser Aufgabe auseinandersetzen. Im tschechischen Einkommensteuergesetz ist aktuell z.B. die Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht bei den von der Steuer befreiten Einnahmen in einem bestimmten Prozentsatz des nicht angezeigten Einkommens verankert. Der Prozentsatz steigt nach dem Ausmaß des „Fehlverhaltens“. Am niedrigsten ist er, wenn die Person die Einnahmen selbst ohne jegliches Eingreifen der Steuerverwaltung anzeigt, am höchsten ist er, wenn der Steuerzahler seine Verpflichtung auch nicht innerhalb einer seitens der Steuerverwaltung gesetzten zusätzlichen Frist erfüllt. Hier wurden keine maximalen Sanktionen in einer absoluten Höhe bestimmt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung in diesem Fall ähnlich vorgehen wird.

Das Formular und die seitens der Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen

Zur Gewährleistung der einzelnen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung ist die EU-Kommission ermächtigt, ein Standardformular mit einer begrenzten Anzahl von Komponenten in verschiedenen Sprachen auszuarbeiten.

Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Informationen über die Mittelsmänner zu melden, wie z.B. deren Namen, USt.-Id.-Nr., deren steuerliche Ansässigkeit, und dies eventuell auch bei Personen, mit denen zusammen sie ein assoziiertes Unternehmen bilden. Unter anderem muss eine ausführliche Beschreibung der Kennzeichen angeführt werden, die im Anhang der Richtlinie angeführt sind und auf deren Grundlage die grenzüberschreitende Maßnahme gemeldet wird. Neben einer detaillierten Beschreibung der Kennzeichen und der Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Gestaltung, die die jeweilige Gesellschaft realisiert, gibt es eine Reihe von Informationen, die angegeben werden müssen, wie z.B. das Datum des Beginns der Realisierung der grenzüberschreitenden Maßnahme, der Wert der Transaktion usw.

Schlussfolgerung

Aus dem Vorstehendem folgt, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen unter anderem auch auf Rechtsanwälte und Steuerberater beziehen werden, die Dienstleistungen, die oben beschrieben sind, erbringen. Es ist die Frage, wie die tschechische Steuerverwaltung in dieser Hinsicht die Verschwiegenheitsverpflichtung dieser Berufe, die in den jeweiligen diese Berufe regelnden Gesetzen verankert ist, betrachtet. Die Richtlinie rechnet auch damit, und sie ermöglicht es, dass die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung Maßnahmen ergreifen, auf deren Grundlage sie z.B. die Steuerberater oder die Rechtsanwälte von der Verpflichtung entbindet, die genannten Informationen anzugeben, wobei diese Verpflichtung auf einen anderen Mittelsmann, der keine Verschwiegenheitsverpflichtung hat, ggf. direkt auf den Steuerpflichtigen, den die Transaktion betrifft, übergehen sollte. Der Steuerberater bzw. der Rechtsanwalt würde dann den Mandanten lediglich auf seine Anzeigepflicht hinweisen. Lassen wir uns von dem Gesetzesentwurf, der diese Verpflichtung umsetzen wird, überraschen. Wir werden die Situation weiterhin verfolgen und Sie über die Entwicklung informieren.

Veronika Džalavjan & Daniela Riegel