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| November 19, 2015

Suchen Sie ein Weihnachtsgeschenk für Ihre Mitarbeiter?

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In der Weihnachtszeit überlegen viele Arbeitgeber, was für ein „Weihnachtsgeschenk“ sie für Ihre Arbeitnehmer auswählen sollen. Außer dem Weihnachtsgeld oder einem zusätzlichen Gehalt bieten sich auch steuerliche günstigere Varianten an, und zwar in Form von den sogenannten Leistungen für Arbeitnehmer (Benefits).

Die Leistungen an Arbeitnehmer in Form einer Sachleistung sind in der Regel steuerlich günstiger geregelt und stellen eine geeignete und oft auch eine willkommene Alternative zum "Geschenk" in Form von Geld dar. Die Form einer Sachleistung kann zum Beispiel in der Gewährung eines Gutscheins oder eines bestimmten Gegenstands oder einer Ware bestehen. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer "kein Geld" bekommt.

Ein interessantes Weihnachtsgeschenk können daher zum Beispiel verschiedene Leistungen im Bereich der Unterstützung der Gesundheit der Mitarbeiter, Aufenthalte oder sportliche oder kulturelle Aktivitäten sein. Viele Arbeitnehmer schätzen sicher auch praktische Geschenke in Form von Schulungen für ihre berufliche oder persönliche Entwicklung. Ein interessantes Geschenk können auch Beiträge für die Lebens- oder Rentenversicherung darstellen. Darüber hinaus würden viele Arbeitnehmer sicher auch die Errichtung eines Kindergartens schätzen.

Hinsichtlich des steuerlichen Vorteils der einzelnen Leistungen an Arbeitnehmer ermöglichen die jetzigen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern die Gewährung der Leistungen unter mehr oder weniger vorteilhaften Konditionen. Aus dieser Perspektive ist es möglich, die Leistungen an Arbeitnehmer in vier Gruppen einzuteilen, je nach dem, welchen Vorteil sie bieten, wobei die erste Gruppe den größten Vorteil bietet:

  1. Gruppe - die gewährte Leistung an die Arbeitnehmer ist für diese in voller Höhe eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung, beim Arbeitnehmer unterliegt sie keinen Abzügen, und daher handelt es sich um ein Netto-Einkommen des Arbeitnehmers. Gleichzeitig unterliegt der gewährte Wert auch auf der Seite des Arbeitgebers keinen Abzügen hinsichtlich der Sozial- und Krankenversicherung.
  2. Gruppe - die gewährte Leistung an die Arbeitnehmer ist keine steuerlich abzugsfähige Aufwendung des Arbeitgebers, beim Arbeitnehmer unterliegt sie keinen Abzügen, und es handelt sich daher um sein Netto-Einkommen. Der gewährte Wert unterliegt keinen Abzügen hinsichtlich der Sozial- und Krankenversicherung, weder auf der Seite des Arbeitnehmers, noch auf der Seite des Arbeitgebers.
  3. Gruppe - die gewährte Leistung an die Arbeitnehmer entspricht im Wesentlichen mit ihrer Steuerbelastung dem gewöhnlichen Lohn, d.h. es ist eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung des Arbeitgebers, und beim Arbeitnehmer unterliegt sie allen gewöhnlichen Lohn-Abzügen. Der geleistete Wert unterliegt natürlich auch den Abzügen hinsichtlich der Sozial- und Krankenversicherung auf der Seite des Arbeitgebers.
  4. Gruppe - die Leistung an die Arbeitnehmer ist keine steuerlich abzugsfähige Aufwendung des Arbeitgebers, und außerdem entspricht sie mit der steuerlichen Belastung dem gewöhnlichen Lohn.

Zur Veranschaulichung haben wir die steuerliche Belastung bei allen Gruppen am Beispiel einer Sachleistung an Arbeitnehmer in Höhe von 10 000 CZK berechnet. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers und das Netto-Einkommen des Arbeitnehmers sind in der folgenden Tabelle abgebildet:

Aus der Tabelle ergibt sich deutlich, dass die Leistungen an einen Arbeitnehmer in der ersten Gruppe äußerst vorteilhaft sind - die Aufwendung des Arbeitgebers bildet im Wesentlichen das Netto-Einkommen des Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu sollte man Leistungen an Arbeitnehmer der 4. Gruppe lieber vermeiden und stattdessen den Arbeitnehmern lieber eine Leistung z. B. in Form einer außergewöhnlichen Vergütung in Form von Geld schenken. Es ist anzumerken, dass der Bereich der Leistungen an Arbeitnehmer schon für Steuer-Experten relativ kompliziert ist, geschweige denn für Laien einfach zu verstehen ist. Man kann sich nicht wundern, dass ohne einen tieferen Einblick in diese Problematik Missverständnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder Unannehmlichkeiten bei steuerlichen Prüfungen, bei denen festgestellt werden kann, dass eine unangemessen gewählte Leistung in der Vergangenheit besteuert werden sollte, auftreten können.