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| January 12, 2021

Steuerpaket und Einkommensteuern

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Im Dezember 2020 haben wir Sie über die geplante Novelle des Einkommensteuergesetzes informiert, die viele wesentliche Änderungen bringt. Im Laufe des turbulenten Gesetzgebungsverfahrens Ende 2020 wurde diese Novelle verabschiedet, und das verabschiedete Gesetz wurde am 21.12.2020 in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Hiermit trat das Gesetz ab dem 1.1.2021 in Kraft, wobei bestimmte Änderungen nach den Übergangsbestimmungen bereits ab dem 1.1.2020 angewandt werden können. Daher bringen wir im Folgenden die aktualisierte Übersicht der Änderungen, die sich aus dem geänderten Einkommensteuergesetz ergeben.

Einkommensteuer (natürliche Personen)

Beschränkung der Befreiung der Einnahmen der natürlichen Personen aus dem Verkauf von Wertpapieren

In der Novelle wurde eine Grenze von 20 Mill. CZK für eine Steuerperiode für die Befreiung der Einnahmen, die den natürlichen Personen aus der entgeltlichen Übertragung von Wertpapieren und aus den Einnahmen, die den Genussscheinen bei der Aufhebung eines Kapitalanlagefonds entsprechen, gesetzt. Dieser Entwurf wurde jedoch nicht verabschiedet, und es gilt daher weiterhin für die Befreiung der Einnahmen aus der entgeltlichen Übertragung von Wertpapieren lediglich der sog. Zeittest von drei Jahren (im Falle von Stammblättern ein Zeittest von fünf Jahren).

Steuerfreie Erträge aus Schuldverschreibungen

Es wird die Befreiung von Steuern aus Zinsen aufgehoben, die den steuerlich nicht Ansässigen aus Schuldverschreibungen zustehen, die im Ausland seitens der Steuerzahler mit Sitz in der Tschechischen Republik ausgegeben wurden (die sog. Eurobonds). Nach den Übergangsbestimmungen wird jedoch für die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 ausgegebenen Eurobonds die ursprüngliche von der Steuer befreiende Regelung gelten.

Anstatt der ursprünglichen Befreiung der Eurobonds werden jetzt die Einnahmen der steuerlich Ansässigen und Nicht-Ansässigen aus Erträgen aus Schuldverschreibungen befreit, und zwar gemäß dem Gesetz, das die Schuldverschreibungen und Einnahmen, die aus dem Recht auf die Zurückzahlung der seitens der Mitgliedstaaten der EU oder des gemeinsamen Wirtschaftsraums ausgegebenen Schuldverschreibungen folgen, regelt.

Pauschale Steuer

Es wird neu eine pauschale Steuer für die Steuerzahler mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eingeführt, die die bisher geltende pauschale Steuer aufhebt oder ersetzt, an der die Steuerzahler bisher kein großes Interesse hatten. Selbstständige haben die Möglichkeit, diese Regelung zu nutzen, die es ermöglicht, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Staat mittels eines einzigen Formulars zu erledigen und lediglich eine Zahlung durchzuführen. Sie müssen keine Steuererklärung und keine Übersichten der Sozial- und Krankenversicherung einreichen und keine sich daraus ergebende Verpflichtungen getrennt zahlen.

Die Regelung können Selbstständige/Kleinunternehmer mit Einkünften bis zu 1 000 000 CZK nutzen, die nicht bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und die keine weiteren Einkünfte haben, die 15 000 CZK übersteigen, die keine Umsatzsteuerpflichtigen sind (und auch nicht verpflichtet sind, sich zur USt. zu registrieren) und die keine Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften oder Komplementäre von Kommanditgesellschaften sind. Bei der Verwendung der pauschalen Steuer wird es nicht möglich sein, steuerliche Abschreibungen der Vermögensanlagen geltend zu machen, wobei die Abschreibungen nicht unterbrochen werden, sondern sie können nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Selbstständiger/Kleinunternehmer, der die Regelung der pauschalen Steuer nutzt, kann keine steuerlichen Freibeträge und Ermäßigungen geltend machen und seine Einnahmen und Ausgaben mit der sog. zusammenarbeitenden Person teilen (er kann selbst auch keine Einnahmen und Ausgaben als eine zusammenarbeitende Person annehmen). Wenn sich der Selbstständige/Kleinunternehmer für die pauschale Steuer entscheidet, muss er dies der Steuerverwaltung bis zum 10. Tag der jeweiligen Steuerperiode mitteilen. Für die Steuerperiode 2021 ist die Frist bereits am 11. Januar 2021 abgelaufen.

Aufhebung des sog. Super-brutto-Lohns und der solidarischen Steuererhöhung

Durch die Novelle des Einkommensteuergesetzes wurde der sog. Super-brutto-Lohn aufgehoben. Die sog. teilweise Steuerbemessungsgrundlage (vor Steuern und Versicherungsbeiträgen) bei der Lohnsteuer sind daher lediglich die Einkünfte aus Beschäftigung. Gleichzeitig wurde die solidarische Steuererhöhung aufgehoben. Es werden jedoch zwei neue Steuersätze für die Lohnsteuer eingeführt, und zwar von 15 % (für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der das 48-fache des Durchschnittslohns nicht übersteigt) und von 23 % (für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der das 48-fache des Durchschnittslohn übersteigt).

Es wurde wieder die selbstständige Steuerbemessungsgrundlage eingeführt, die dem Satz von 15% unterliegt, und zwar für ausgewählte Einkünfte der natürlichen Personen, die diese Personen aus Quellen im Ausland erhalten (z.B. einige Einnahme aus Kapitalvermögen gemäß § 8 des Einkommensteuergesetzes).

Erhöhung des steuerlichen Freibetrags

Nach einer heftigen Diskussion wurde der Freibetrag pro Steuerzahler für die Steuerperiode 2021 auf 27 840 CZK erhöht. Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass die Novelle für die Steuerperiode 2022 mit dem Freibetrag in Höhe von 30 840 CZK rechnet.

Gleichzeitig wurde die Grenze von 60 300 CZK für die Auszahlung des steuerlichen Bonus abgeschafft. Die Abschaffung der Grenze für die Auszahlung des steuerlichen Bonus gilt auch bereits für die Steuerperiode 2021.

Gemeinsame Bestimmungen für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer

Zuschuss für die Verpflegung von Arbeitnehmern

Der Entwurf des mit dem Zuschuss des Arbeitgebers für die Verpflegung der Arbeitnehmer verbundenen Vorteils wurde ohne Änderung verabschiedet. Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Wert des Zuschusses seitens des Arbeitgebers gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. j) Punkt 4 des Einkommensteuergesetzes ohne eine Obergrenze steuerlich absetzbar ist. Bei den Verpflegungsgutscheinen kann der Arbeitgeber weiterhin bis zu 55% des Gutscheinwertes und höchstens 70% der Obergrenze des Verpflegungszuschusses bei Geschäftsreisen von 5 bis 12 Stunden bei den mit einem Gehalt entlohnten Arbeitnehmern als steuerlich absetzbar geltend machen.

Auf Seiten des Arbeitnehmers wird dann der Wert des Zuschusses gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein, jedoch lediglich bis zu 70 % der Obergrenze des Verpflegungszuschusses bei einer Geschäftsreise, die 5 bis 12 Stunden bei einem Arbeitgeber, der mit einem Gehalt entlohnt wird, dauert. Das steuerfreie Einkommen des Arbeitnehmers unterliegt auch keinen obligatorischen Abzügen der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge. Die bisherige Leistung des Arbeitgebers in Form von Nahrungsmitteln für die Verpflegung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder die Sicherstellung der Verpflegung mittels anderer Subjekte blieb im § 6 Abs. 9 Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes unverändert.

Steuerlich abzugsfähige Kosten für Spenden im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, von ihrer Steuerbemessungsrundlage die entgeltlose Leistung, die nicht in Geldform und im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die unter §§ 15 und 20 des Einkommensteuergesetz genannten Zwecke geleistet wurde, abzuziehen. Hierbei handelt es sich z.B. um das Nähen und um die Lieferung von Gesichtsmasken, die Herstellung und Lieferung von Schutzschildern, Schenkungen von Lebensmitteln und Drogeriewaren. Die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage kann entweder durch die Einbeziehung des zusammenhängenden Aufwands direkt in die steuerlich wirksamen Kosten oder durch die Geltendmachung mittels eines abzugsfähigen Postens (einer Schenkung) von der Steuerbemessungsgrundlage durchgeführt werden.

Erhöhung der Grenze für steuerliche Abschreibungen von Sachanlagen und deren technische Aufwertung

Die bisherige Grenze von 40 000 CZK für die Einbeziehung als Sachanlage und auch für die technische Aufwertung wird auf 80 000 CZK erhöht. Die erhöhte Grenze wird auf die Sachanlagen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. ab dem 1.1.2021, und auf die ab diesem Tag beendete und in Betrieb genommene technische Aufwertung angewandt. Die Übergangsbestimmungen ermöglichen es, die neue Regelung auch für die Sachanlagen, die ab dem 1.1.2020 erworben wurden und für die technische Aufwertung, die ab dem 1.1.2020 beendet und in Betrieb genommen wurde, anzuwenden.

Außergewöhnliche Abschreibungen des Anlagevermögens der Gruppen 1 und 2

Im Zusammenhang mit der Unterstützung der von der Pandemie des Coronavirus betroffenen Wirtschaft können beim Anlagevermögen der Abschreibungsgruppen 1 und 2, das im Zeitraum 1. 1. 2020 – 31. 12. 2021 erworben (und zur Nutzung eingeordnet) wurde, besondere Abschreibungen geltend gemacht werden. Die Vermögenswerte der Abschreibungsgruppe 1 (z.B. Computer, Drucker) können linear ohne Unterbrechung bis zu 100% des Anschaffungswertes innerhalb von 12 Monaten abgeschrieben werden (die übliche Abschreibungsdauer der Vermögensanlage der Gruppe 1 sind 3 Jahre). Die Vermögenswerte der Abschreibungsgruppe 2 (z.B. Fahrzeuge) können ohne Unterbrechung innerhalb von 24 Monaten abgeschrieben werden, wobei in den ersten 12 Monaten 60% des Anschaffungswertes und in den weiteren 12 Monaten 40% des Anschaffungswertes geltend gemacht werden (die übliche Abschreibungsdauer des Anlagevermögens der Abschreibungsgruppe 2 sind 5 Jahre). Die Übergangsbestimmungen der Novelle ermöglichen es auch hier, die besonderen Abschreibungen bereits für 2020 geltend zu machen.

Aufhebung der steuerlichen Abschreibungen des immateriellen Anlagevermögens

Beim immateriellen Anlagevermögen, das ab dem 1.1.2021 erworben wurde, werden die steuerlichen Abschreibungen nicht mehr gemäß § 32a des Einkommensteuergesetzes berechnet. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle vollständig abgeschafft. In der steuerlichen Betrachtung wird die Kategorie des „immateriellen Anlagevermögens“ nicht mehr bestehen. Weiterhin wird lediglich „das immaterielle Anlagevermögen gemäß den Rechtsvorschriften, die die Buchhaltung regeln“ bestehen, und es wird lediglich nach den buchhalterischen Rechtsvorschriften vorgegangen. Die Kosten für den Erwerb des immateriellen Anlagevermögens werden gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. v) des Einkommensteuergesetzes nach den buchhalterischen Regeln steuerlich abzugsfähig. Die steuerlichen Abschreibungen des immateriellen Anlagevermögens werden daher den buchhalterischen Abschreibungen entsprechen. Gemäß den Übergangsbestimmungen kann die neue Regelung bereits beim immateriellen Anlagevermögen, das ab dem 1.1.2020 erworben wurde, angewandt werden.

Änderungen bei der Besteuerung der Einnahmen aus Schuldverschreibungen

Nach der Novelle des Einkommensteuergesetzes wird ein besonderer Steuersatz bei der Steuer beim Halten der Schuldverschreibungen aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bei den natürlichen Personen (ungeachtet dessen, ob sie steuerlich ansässig oder nicht ansässig sind) und den juristischen Personen, die nicht steuerlich ansässig sind, angewandt.

Die Einnahme aus Schuldverschreibungen wird jetzt innerhalb der allgemeinen Steuerbemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem Nennwert und dem Erwerbspreis der Schuldverschreibung einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuer in Höhe von 1% des bei der Zurückzahlung der Schuldverschreibung ausgezahlten Betrags abgezogen, wenn der Empfänger ein Steuerzahler ist, der nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR steuerlich ansässig ist.

Bei den Zahlern der Körperschaftsteuer, die in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig sind, ändert sich die Besteuerung der Einnahmen, die mit den Schuldverschreibungen zusammenhängen, nicht, und es wird weiterhin von deren buchhalterischen Erfassung ausgegangen.

Anmeldung der Einnahmen, die ins Ausland fließen gemäß § 38da Einkommensteuergesetz

Es wurde die Obergrenze der ins Ausland fließenden Einnahmen auf 300 000 CZK erhöht, bis zu der die steuerfreien Einnahmen oder die Einnahmen, die der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht unterliegen, der Steuerverwaltung nicht angemeldet werden müssen. Neu ist auch, dass die steuerfreien Einnahmen oder die Einnahmen, die der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht unterliegen und 300 000 CZK überschreiten, nicht mehr monatlich, sondern einmal im Jahr bis Ende Januar des Folgejahres angemeldet werden müssen. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich dagegen nicht auf die Einnahmen, die der Steuerzahler der Steuerverwaltung gemäß dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung mitteilen muss.

Strengere Regeln bei der Besteuerung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft (CFC-Regeln)

Neu wird die Fiktion festgelegt, dass alle Einnahmen aus Tätigkeiten und aus dem Umgang mit dem Vermögen einer beherrschten ausländischen Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet, das auf der EU-Liste der in steuerlichen Angelegenheit nicht zusammenarbeitenden Gebieten ist, ansässig ist (oder eine Niederlassung hat), werden als Einnahmen aus Tätigkeiten oder aus dem Umgang mit dem Vermögen betrachtet, die direkt seitens einer beherrschenden Gesellschaft auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erwirtschaftet wurden.a