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Roman Burnus | October 11, 2022

Steuern Strafen für die Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte können erlassen werden

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Die Generalfinanzdirektion (im Folgenden als „GFŘ“ genannt) erließ die Weisung Nr. GFŘ D-56 zur Regelung des Verfahrens der Finanzverwaltungsbehörden bei der Entscheidung über den Erlass des Bußgeldes wegen unterlassener Meldung steuerfreier Einkünfte.

Die Mitteilungspflicht für Steuerpflichtige ist in § 38v des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden "EStG“) verankert. Diese Pflicht gilt für steuerfreie Einkünfte, wenn sie den Betrag von 5 000 000 CZK pro einzelne Einnahme übersteigen. Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, dem Steuerverwalter den Erhalt von die genannte Grenze überschreitenden Einkünften mitzuteilen, bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Einnahme erzielt wurde.

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen (oder die Meldung verspätet eingereicht), ist in der Bestimmung § 38w EStG. eine Sanktion in Form einer Geldbuße für die Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte eingeführt.

Geldbußen bei Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte

  • 0,1 % vom Betrag der nicht gemeldeten Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige selbst ohne Aufforderung des Finanzverwalters eine zusätzliche Meldung vorlegt,
  • 10 % vom Betrag der nicht gemeldeten Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige die Meldung innerhalb der Ersatzfrist nach Aufforderung durch den Steuerverwalter vorlegt, oder 
  • 15 % vom Betrag der nicht gemeldeten Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige keine Meldung auch innerhalb der Ersatzfrist vorlegt.

Erlass der Geldstrafe bei Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte

Ziel der GFŘ-Anweisung ist es, die Finanzverwaltungsbehörden über ein mögliches Verfahren zu informieren, bei dem das Bußgeld für die Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn die Nichteinhaltung aus einem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigten Grund erfolgt.

Für den Erlass der Geldbuße muss zunächst die Grundvoraussetzung erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige oder eine Person, die Mitglied seines gesetzlichen Organs ist, in den letzten 3 Jahren nicht schwerwiegend gegen Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat.

Darüber hinaus nennt die Anweisung berechtigte Gründe für die Nichteinhaltung der Verpflichtung

  • ungünstiger Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen, der die Erfüllung der Pflicht zur Erklärung steuerfreier Einkünfte unmöglich macht, 
  • der Steuerpflichtige wurde von einer Naturkatastrophe betroffen,
  • Abgabe einer Meldung ohne Aufforderung des Steuerverwalters/Finanzamts bis 150 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Frist
  • Abgabe einer Meldung auf Aufforderung des Steuerverwalters/Finanzamts bis 120 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Frist.

Schließlich enthält die Anweisung eine Verfahrensvorschrift, wonach der Steuerpflichtige verpflichtet ist, einen schriftlichen Freistellungsantrag bei der örtlich zuständigen Finanzverwaltung zu stellen. Die Höchstfrist für den Erlass einer Entscheidung beträgt 6 Monate ab dem Datum der Antragstellung.

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč