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| June 21, 2018

Steuerliche Behandlung der Erstattungen und der Leistungen an Mitarbeiter bei der entgeltlosen Ausübung einer Funktion

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Die Generalfinanzdirektion hat im Rahmen des Koordinierungsausschusses mit der Steuerberaterkammer ihre befürwortende Stellungnahme über die Schlussfolgerung geäußert, dass auch im Falle, wenn eine natürliche Person eine Funktion des Mitglieds eines satzungsmäßigen (gesetzlichen) Organs einer juristischen Person entgeltlos (d.h. ohne Entgelt) ausübt, bei den unter § 6 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG-cz) angeführten Einnahmen der Ausschluss von der Besteuerung und bei den unter § 6 Abs. 9 angeführten Einnahmen die Befreiung von der Steuer geltend gemacht werden.

Eine natürliche Person, die die Funktion des Geschäftsführers ausübt, muss für diese Tätigkeit kein Entgelt annehmen, und trotzdem hat sie als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion bei Einnahmen, die kein Gegenstand der Steuern gemäß § 6 Abs. 7 EStG-cz (z. B. die Reisekostenerstattung) sind, einen Anspruch auf die Herausnahme der Einnahmen und einen Anspruch auf die Befreiung der Einnahmen von der Steuer gemäß § 6 Abs. 9 EStG-cz (die meisten üblichen Leistungen

an Mitarbeiter, wie die Nutzung der Bildungs- oder Ferieneinrichtungen, die Verpflegung, Beiträge für die private Rentenversicherung oder die Lebensversicherung usw.).

Hier ergänzen wir, dass der Anspruch auf diese Erstattungen oder Leistungen an Mitarbeiter in einem Vertrag über die Ausübung einer Funktion geregelt werden sollte, der von der Gesellschafterversammlung genehmigt wird, da der Anspruch eines Mitglieds des satzungsmäßigen (gesetzlichen) Organs keinen automatischen Anspruch z.B. gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs wie ein normaler Mitarbeiter hat.

Šárka Veselá