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Die meisten Steuerzahler sind ab Januar verpflichtet, sowohl die Steuererklärung oder die zusätzliche Steuererklärung, als auch die Registrierungsanmeldung und Mitteilung über Änderung der Registrierungsdaten, dies all einschließlich der zusammenhängenden Anlagen, elektronisch einzureichen.
Die Pflicht zur elektronischen Einreichung der zusammenfassenden Meldung und des Auszugs aus Evidenz für Steuerzwecke im Reverse-Charge-Regime bleibt schon aus der Vergangenheit erhalten.
Nach der Information der Generalfinanzdirektion, die Ende Januar erschien, sind nach § 101a MwStG folgende Steuerzahler verpflichtet, Einreichungen elektronisch zu tätigen: