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Roman Burnus | February 21, 2023

Schonender Steuersommer auch für Steuer- und Sozialversicherungsschuldner

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Schonender Steuersommer für Steuerschuldner

Am 25. Januar 2023 verabschiedete die Regierung einen Gesetzentwurf über den außerordentlichen Erlass und Erlöschen bestimmter Steuerschulden (sog. „Schonender Steuersommer III“), worüber wir Sie bereits im Artikel hier informiert haben. Ziel des Entwurfs ist es, den Schuldnern die Möglichkeit zu geben, ihre Schulden für Strafen, Zinsen, geringfügige Rückstände und andere steuerliche Nebenkosten (Steuerzubehör) loszuwerden.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war die Zeit der Entstehung des Anspruchs auf Steuerzubehörerlass an die bis zum 30. 6. 2022 entstandenen Rückstände geknüpft. Die gesetzliche Neuregelung des Gesetzesentwurfs sieht einen maßgeblichen Stichzeitraum bis zum 30. 9. 2022 vor. Damit verbunden ist auch die sog. „Erlassfrist“, in der die Schuldner die Kapitalschuld begleichen müssen. Aus dem ursprünglichen Gesetzesentwurf, in dem der Zeitraum der Erlassfrist von 1. 7. 2023 bis 2. 10. 2023 festgelegt wurde, erfolgte eine Verlängerung der Frist von 1. 7. 2023 bis zu 30. 11. 2023. Es ist auch möglich, die Kapitalschuld in bis zu 4 Raten abzuzahlen, spätestens jedoch bis 17 Monaten ab Beginn der Erlassfrist.

Schonender Steuersommer für Sozialversicherungsschuldner

Die Regierung verabschiedete auch den sog. Versicherungsschonsommer, die es Schuldnern ermöglichen wird, unbezahlte Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat loszuwerden, ohne Strafen oder Vollstreckungskosten zahlen zu müssen. Gegenüber dem Schonenden Steuersommer I. und II. gilt der Forderungsverzicht/Erlass auch für Forderungen, die anders als durch Gerichtsvollzieher getrieben wurden (sog. Verwaltungsvollstreckungen), was im vorherigen Fall nicht möglich war. Der Strafverzicht gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

Die Zeit der Entstehung des Anspruchs auf Erlass von Geldstrafen und Vollstreckungskosten ist zeitlich begrenzt, ebenso wie bei Steuerschulden, auf erfasste bis zum 30. 9. 2022 entstandene Rückstände. Die Zahlung der rückständigen Versicherungsprämie hat spätestens bis zum 30. 11. 2023 zu erfolgen, ggf. es kann ein Ratenzahlungsplan vereinbart werden.

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč