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| October 22, 2015

Sanktionen gemäß der Abgabenordnung im Jahr 2015

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Weil die Einnahmen des Staates aus der Steuererhebung seine wichtigste Einnahmequelle bilden, ist es nicht verwunderlich, dass der Staat diese Einnahmen mit verschiedenen Arten von Sanktionen "gesichert hat". Diese Sanktionen werden uns (d.h. die Steuerpflichtigen oder die Steuerzahler) auferlegt, nicht nur in dem Fall, wenn wir die Steuer nicht bezahlen, sondern auch beispielsweise, wenn wir nur die Steuererklärung nicht einreichen.

Mit welchen Sanktionen kann uns eigentlich der Staat bestrafen?

Die überwiegende Mehrheit von ihnen ist in der tschechischen Abgabenordnung enthalten. Nach ihrem aktuellen Wortlaut können wir in unserer Rolle der Steuerpflichtigen und Steuerzahler mit fünf verschiedenen Sanktionen bestraft werden, mit denen wir uns weiter befassen. Es sind:

  • Ordnungsgeldbuße (für die Behinderung der Steuerverwaltung);
  • Geldbuße für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen der geldlosen Art (beispielsweise die Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärung in elektronischer Form);
  • Geldbuße für eine verspätete Steuererklärung (für die zu spät eingereichte Steuererklärung oder Meldung, etc.);
  • Zwangsgeld (vorgeschrieben durch den Steuerverwalter, falls er selbst feststellt, dass das Steuersubjekt zum Beispiel zu Unrecht den Steuerverlust oder den Abzug der Mehrwertsteuer erhöht hat); und
  • Verzugszins (für die verspätete Zahlung der Steuer)

Die Abgabenordnung kennt zwar noch weitere Arten von Sanktionen (z. B. Bußgeld für Verstoß gegen die Verschwiegenheit oder den Zins von der unberechtigten Handlung des Steuerverwalters). Diese Sanktionen betreffen in erster Linie nicht die Steuersubjekte, sondern (insbesondere) das Personal der Finanzämter oder anderer an dem Steuerverfahren teilnehmende Personen (z. B. die Sachverständigen).

Die Ordnungsgeldbuße kann der Steuerverwalter bis in Höhe von 50 Tsd. CZK für die Störung der Ordnung, für beleidigendes Verhalten trotz einer Verwarnung oder für die Missachtung der Anweisung eines Beamten in einer Verhandlung verhängen.

Falls das Steuersubjekt die Steuerverwaltung dadurch erschweren oder behindern würde, dass es ohne eine ausreichende Entschuldigung der Anforderung zur Erfüllung der Prozessverpflichtungen einer unentgeltlichen Art nachkommen würde, könnte ihm der Steuerverwalter eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 Tsd. CZK verhängen. Auch wenn diese Geldbuße in der Praxis nicht oft angewandt wird, sollten die Steuerpflichtigen beachten, dass diese Geldbuße auch wiederholt verhängt werden kann, falls die bisherige Verhängung der Geldbuße zur Behebung des rechtswidrigen Zustands andauert.

Die Geldbuße für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen der unentgeltlichen Natur ist eine Neuigkeit, da sie in der Abgabenordnung erst im Jahre 2015 umgesetzt wurde. Sie kann in den beiden Fällen verhängt werden und zwar wenn das Steuersubjekt:

  • die Registrierungs-, Anmeldungs- oder eine andere Meldepflicht, ggf. die Aufzeichnungs- oder Evidenzpflichten, die vom Steuerrecht oder vom Steuerverwalter festgelegt wurden, nicht erfüllt. In der Praxis handelt es sich beispielsweise um die Unterlassung der Führung der Evidenz für den Zweck der Mehrwertsteuer oder um die Unterlassung der Verpflichtung die Gesellschaft, sich nach ihrer Entstehung als ein Körperschaftssteuerpflichtiger zu registrieren. In solchen Fällen kann der Steuerverwalter eine Geldbuße bis in Höhe von 500 Tsd. CZK verhängen; oder
  • die obligatorische elektronische Form der Einreichung nicht erfüllt. In diesem Fall beträgt die Sanktion eine einheitliche Höhe von 2 000,- CZK.

Die Geldbuße für die zu späte Einreichung einer Steuererklärung wird verhängt, falls das Steuersubjekt die entscheidenden Steuerformulare (d.h. die Steuererklärung, die Meldung oder die Abrechnung) nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist einreicht, oder sie zwar einreicht, aber innerhalb von mehr als 5 Tagen nach dem Ablauf der festgelegten Frist. Sie wird in Höhe von bis zu 5% der festgelegten Steuer, ggf. des Steuerabzugs oder des Verlustes verhängt. Ihre Höchstgrenze ist mit dem Betrag von 300 Tsd. CZK begrenzt. Die angeführte Geldbuße hat Vorrang vor der Geldbuße für das Nichterfüllen von Verpflichtung der unentgeltlichen Natur.

Das Zwangsgeld wird dem Steuersubjekt in dem Fall bemessen, wenn ihm (zum Beispiel auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung) der Steuerverwalter eine zusätzliche Steuer bemisst. Das Zwangsgeld wird aufgrund des Betrags der zusätzlich bemessenen Steuer bestimmt, wie sie aufgrund der letzten bekannten Steuer in folgender Höhe festgelegt wurde:

  • 20%, falls die Steuern erhöht wird oder falls der Steuerabzug gemindert wird, oder
  • 1%, falls der steuerliche Verlust gemindert wird.

Es ist nützlich zu wissen, dass dann, wenn das Steuersubjekt selbst einen Fehler bei der Ausweisung der letzten bekannten Steuerverpflichtung feststellt und aufgrund seiner Feststellungen vor der Prüfung eine nachträgliche Steuererklärung einreicht, ihm der Steuerverwalter das Zwangsgeld nicht bemessen würde.

Der Verzugszins ist eine Sanktion für die verspätete Zahlung der Steuer, und de-facto handelt es sich um einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Steuerrückstände, die öffentlichen Haushalte aus anderen Quellen beziehen müssen. Der Verzugszins wird für jeden Tag des Verzugs, beginnend mit dem fünften Arbeitstag, der nach dem Fälligkeitsdatum nachfolgt, bis zur Bezahlung der Steuer einschließlich bemessen. Die Höhe des Zinssatzes entspricht dem sog. „REPO-Zinssatz“ der von der Tschechischen Nationalbank festgelegt wird, der um 14 % erhöht wird und der am ersten Tag des bezüglichen Kalenderhalbjahrs gültig wird. 

Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat diese Sanktion keinen Höchstwert und ihre Höhe kann daher mehr als spürbar sein.

Es ist offensichtlich, dass es eine ganze Menge von den Sanktionen, die die Steuersubjekte betreffen können, gibt. Eine gute Nachricht ist jedoch, dass das Steuergesetz nicht nur die Sanktionen für die Verstöße gegen die Steuerverpflichtungen festlegt, sondern auch die Möglichkeiten, wie man sich gegen sie wehren kann. Gemeinsam werden diese Möglichkeiten Rechtsbehelfe genannt, und es handelt sich beispielsweise um die Berufung, die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Revision. Das Steuersubjekt kann sie nutzen, wenn es z. B. mit dem Verzugszins nicht einverstanden ist, den ihm der Steuerverwalter in seiner Entscheidung bemessen hat.

Mit der Wirksamkeit ab dem Jahr 2015 hat das Steuergesetz nach vier Jahren den individuellen Erlass des Zwangsgeldes und des Verzugszins wiederhergestellt, jedoch hat es relativ strikt die Situationen der Anwendung definiert.  Eine der Voraussetzungen für den Erlass ist beispielsweise die vollständige Bezahlung der zusätzlich bemessenen Steuer oder die ordnungsmäßige Einhaltung der Verpflichtungen während des Ablaufs des steuerlichen Verfahrens.   Falls Sie den Steuerbescheid für das Zwangsgeld oder für die Verzugszinsen erhalten haben, empfehlen wir, die Voraussetzungen des Erlasses zu überprüfen.