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| July 21, 2021

Regeln und Folgen des weit verbreiteten Erlasses von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

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Vor dem Hintergrund der Notsituation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erließ die Finanzministerin im vergangenen und in diesem Jahr mehrere Beschlüsse, die den Steuerzahlern pauschale Erleichterungen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sowie eine Milderung der Strafen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen brachten. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Beschlüsse ist § 260 der Abgabenordnung, der es dem Finanzminister ermöglicht, bei außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere bei Naturkatastrophen, die Steuer oder die Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise zu erlassen. Dieses Verfahren ermöglichte eine flexible und wirksame Reaktion auf die sich verändernde Notsituation, um die betroffenen Steuerzahler so wirksam wie möglich zu unterstützen.

Eines der wichtigsten Instrumente dieser Sondermaßnahmen war insbesondere der generelle Verzicht auf Verzugszinsen gemäß § 252 der Abgabenordnung. Verzugszinsen sind ein Sanktionsmechanismus, der sich aus der Nichterfüllung einer primären Steuerverpflichtung durch den Steuerpflichtigen ergibt. Verzugszinsen fallen ab dem vierten Tag nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Steuer bis zum Tag der Zahlung an, und ihre Höhe entspricht der Höhe der Verzugszinsen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Auf der Grundlage der oben genannten Beschlüsse der Finanzministerin wurden zum Beispiel die folgenden Arten von Verzugszinsen generell abgeschafft:

  • Verzugszinsen auf die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2020, sofern die Steuer spätestens am 3. Mai 2021 gezahlt wird
  • Verzugszinsen auf die Einkommenssteuer für das Steuerjahr 2019, sofern die Steuer bis spätestens 18. August 2020 gezahlt wird
  • Verzugszinsen bei der Zahlung der Mehrwertsteuer für die einzelnen Steuerzeiträume September 2020 bis März 2021 für Steuersubjekte, deren Tätigkeit verboten oder eingeschränkt wurde, sofern die Steuer bis zum 16. August 2021 gezahlt wird
  • Verzugszinsen für die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für das Steuerjahr 2020, wenn die Steuer bis spätestens 16. August 2021 gezahlt wird

In Anbetracht der Tragweite des Themas für den normalen Steuerzahler fassen wir hier kurz zusammen, wie genau dieser pauschale Verzicht auf Verzugszinsen in der Praxis funktioniert und welche Folgen er für die Steuerzahler hat, wobei wir unsere bisherigen Erfahrungen mit diesen Sondermaßnahmen berücksichtigen:

  1. Jeder Steuerpflichtige, der die in dem betreffenden Beschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Erlass der Zinsen. Wenn Sie also die Steuer spätestens zu dem im Bescheid genannten Termin entrichtet haben und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie ohne weitere Verzögerung Anspruch auf den Erlass.

  2. Der Erlass der Zinsen erfolgt automatisch und ohne Zutun des Steuerpflichtigen, es sei denn, der betreffende Bescheid sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllt haben, brauchen Sie also keinen besonderen Antrag auf Erlass von Verzugszinsen mehr bei den Steuerbehörden einzureichen.

  3. Da es sich im vorliegenden Fall formal gesehen nicht um einen Aufschub der Steuerzahlungsfrist, sondern nur um einen rückwirkenden Verzicht auf Verzugszinsen handelt (auch wenn diese Maßnahme faktisch die gleichen Wirkungen hat), ist es richtig, dass für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der gesetzlichen Steuerzahlungsfrist und der in dem betreffenden Bescheid festgesetzten Frist formal Verzugszinsen anfallen und von der Steuerverwaltung fortlaufend auf dem persönlichen Steuerkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden. Daher können Sie die vorgeschriebenen Zinsen in Ihrer Steuerinformationsbox sehen, bis die Steuer gezahlt ist, und außerdem kann das Finanzamt Ihnen während dieses Zeitraums keine Bescheinigung über das Nichtbestehen von Steuerschulden ausstellen.

  4. Sobald alle in der betreffenden Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere nachdem die Steuer innerhalb der in der Entscheidung festgelegten Frist entrichtet wurde, hebt die Steuerverwaltung rückwirkend die Vorschreibung von Verzugszinsen auf dem persönlichen Steuerkonto des Steuerpflichtigen auf. Da es in der Praxis leider vorkommen kann, dass die Steuerverwaltung diese Löschung vergisst, empfehlen wir Ihnen, über die Steuerinformationsbox immer zu prüfen, ob die Löschung der Verzugszinsvorschreibung tatsächlich erfolgt ist und, falls nicht, sich umgehend mit der zuständigen Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen und um Abhilfe zu bitten.

  5. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des betreffenden Bescheids, insbesondere bei nicht fristgerechter Entrichtung der Steuer, ist der Steuerpflichtige zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der gesetzlichen Frist für die Entrichtung der Steuer bis zur tatsächlichen Entrichtung der Steuer verpflichtet.

Aber auch im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des entsprechenden Bescheids kann der Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung den Verzicht auf Verzugszinsen beantragen, wenn die verspätete Zahlung der Steuer auf einen Grund zurückzuführen ist, der unter Berücksichtigung der Umstände des Falles gerechtfertigt werden kann. Ein solcher Antrag unterliegt jedoch einer Einzelfallprüfung durch die Steuerverwaltung, so dass der Steuerpflichtige nicht automatisch mit einem positiven Ergebnis rechnen kann.

Bitte zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie Fragen oder Wünsche in Bezug auf die Anwendung von Zinsen auf pauschaler oder individueller Basis im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben.