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| October 21, 2016

NOVELLE DES EINKOMMENSTEUERGESETZES - Teil 4

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Im August 2016 hat die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf, durch den grundsätzlich bestimmte Steuergesetze geändert werden, als Parlamentsdrucksache Nr. 8873/0 vorgelegt. Die Verhandlung dieser Novelle wurde für den 18. Oktober 2016 geplant, deren Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2017 vorgesehen, wobei ausgewählte Bestimmungen bereits im Besteuerungszeitraum des Jahres 2016 angewendet werden. 

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in Bezug auf das Einkommensteuergesetz zusammengefasst. Angesichts des Ausmaßes der vorgeschlagenen Änderungen, haben wir das Thema in mehrere Artikeln aufgeteilt. In den letzten drei Ausgaben haben wir uns zuerst auf die Besteuerung der natürlichen Personen, und dann auf die Besteuerung der juristischen Personen konzentriert. In dieser Ausgabe bringen wir Änderungen der gemeinsamen Bestimmungen. 

Abschreibung bei der Erhöhung des Miteigentumsanteils 

Im Entwurf der Gesetzesnovelle ist eine völlig neue Bestimmung verankert, die sich mit der im Gesetz bereits nicht geregelten Abschreibungen bei der Erhöhung des Miteigentumsanteils befasst. 

Nach dem vorgeschlagenen Text führt der Steuerpflichtige nach dem Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils am gleichen Vermögen die Miteigentumsanteile zusammen, d.h. es wird sich weiterhin um ein einziges materielles Vermögen handeln. Die Methode der Abschreibung dieses Vermögens wird sich nicht ändern, d.h. die Abschreibungen werden wie bisher, aber vom geänderten Erwerbspreis durchgeführt.

Die neue Bestimmung regelt weiterhin die Fälle, in denen der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die Abschreibungen vom Erwerbspreis des ursprünglichen Eigentümers durchzuführen (Umwandlungen, Einlagen, Erben usw.). Hier wird wieder die bisherige Abschreibungsweise beim Erwerber der weiteren Miteigentumsanteile beibehalten, es wird jedoch möglich sein, nur die Beträge abzuschreiben, die bisher nicht abgeschrieben wurden. In die Summe der Restwerte wird nicht der Restwert des Vermögens beim Miteigentumsanteil, der aus der Abschreibung ausgeschlossen wurde (z.B. ein durch eine Schenkung erworbener Anteil), einbezogen.

Wenn es nicht möglich sein wird festzustellen, welcher der Miteigentumsanteile der ursprüngliche Anteil ist (Verschmelzung von juristischen Personen), wird eine Wahl unter der Einhaltung begrenzender Bedingungen ermöglicht.

Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte 

Nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes wird das immaterielle Vermögen innerhalb des in diesem Gesetz bestimmten Zeittraums abgeschrieben. 

Der Gesetzesentwurf ermöglicht es, das immaterielle Vermögen auch länger als innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums abzuschreiben. Der Steuerpflichtige kann sich dann bei der Aufnahme des immateriellen nach dem 1. 1. 2017 erworbenen Vermögens entscheiden - siehe  die Übergangsbestimmungen der Novelle.

Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte können weiterhin nicht unterbrochen werden

Abschreibungen auf technische Aufwertung durch den Untermieter 

Der Gesetzesentwurf enthält auch eine komplett neue Bestimmung angesichts der Abschreibung der technischen Aufwertung: „Bei einem Steuerpflichtigen, der weder ein Mieter, noch ein Benutzer ist und dem zur Nutzung materielles Vermögen überlassen wurde, wird bei der technischen Aufwertung dieses Vermögens ähnlich wie bei der technischen Aufwertung beim Mieter vorgegangen. Beim Beenden dieser Nutzung oder beim Widerruf der Zustimmung zur Abschreibung wird ähnlich wie bei der Beendigung eines Mietverhältnisses oder beim Widerruf der Zustimmung des Abschreibers des materiellen Vermögens zur Abschreibung durch den Mieter vorgegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist der Steuerpflichtige, dem das materielle Vermögen zur Nutzung überlassen wurde, in der Stellung des Mieters, und der Steuerpflichtige, der dieses Vermögen zur Nutzung überlassen hat, in der Stellung des Abschreibers des materiellen Vermögens.“

Diese Bestimmung bedeutet im Grunde, dass die durchgeführte technische Aufwertung des "fremden" Vermögens auch Untermieter oder neue Mieter bei einer Zession des Mietvertrags durchführen können, wobei die Bedingungen gleich sind, wie sie bisher nur beim Mieter waren, d.h.: 

- die technische Aufwertung wird durch den Steuerpflichtigen, der das Nutzungsrecht zum materiellen Vermögen hat, durchgeführt;

- die technische Aufwertung erhöht nicht die Bewertung des Vermögens beim Eigentümer; 

- die Abschreibung der technischen Aufwertung ist immer nur mit der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers erfolgt; und

- die technische Aufwertung ist in die gleiche Abschreibungsgruppe wie das aufzuwertende Vermögen eingeordnet. 

Gleichfalls werden auf diese Verhältnisse auch die bestehenden Bedingungen bei der Beendung des Mietverhältnisses angewandt, wobei die Rolle des Eigentümers der Mieter und die Rolle des Mieters der Untermieter, ggf. der alte und der neue Mieter im Falle einer Zession, übernehmen. Es handelt sich zum Beispiel um Bestimmungen zur Bewertung der übernommenen technischen Aufwertung, wobei in § 29 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes für den Fall, in dem der Mieter kein eigenes Vermögen besitzt und er vom Untermieter eine technische Aufwertung übernimmt, ergänzt wurde, dass dem Mieter ein neues Vermögen, das die Bewertung darstellt, die ansonsten den Anschaffungspreis erhöhen würde, entsteht.

Diese neuen Bestimmungen sollten sich erst auf die technischen Aufwertungen beziehen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle in Verwendung/aus dem Kauf übernommen werden.

Steuerlich abzugsfähiger Verlustvortrag 

Der Entwurf der Novelle bestätigt in dieser Bestimmung, dass im Falle der Nichtgeltendmachung des steuerlich abzugsfähigen Verlustvortrags auf der Grundlage einer nachträglichen Steuererklärung (ggf. einer Steuerkontrolle) die ursprüngliche Frist für die Bestimmung der Steuer beibehalten bleibt, d.h. es gilt: die Frist - das Bemessungsjahr + fünf Jahre. 

Antrag auf Erstattung der Überzahlung 

Die Novelle korrigiert auch die etwas unlogische Bewertung der Anträge auf Erstattung der Steuerüberzahlungen.

Heute folgt der Steuerverwalter (das Finanzamt) den entsprechenden Bestimmungen der < -em data-mce-fragment="1"tschechischen Abgabenordnung, so dass er die Überzahlung auf der Grundlage eines Antrags, der sechzig und mehr Tage vor der Frist für die Einreichung der Steuererklärung eingereicht wird, nicht erstattet. Der Steuerpflichtige muss dann einen neuen Antrag stellen. 

Da das Formular der Steuererklärung der natürlichen Personen diesen Antrag nicht enthält, ist diese Vorgehensweise zum Beispiel im Falle der Einreichung der Steuererklärung bereits im Januar (d.h. mehr als sechzig Tage vor der Frist) etwas absurd.

Das Gesetz sollte daher um eine neue Bestimmung ergänzt werden, nach der der Antrag, der zusammen mit einer Steuererklärung eingereicht wird, als Antrag, der am letzten Tag der Frist eingereicht wurde, angesehen wird, da dieser Tag der Tag der Fälligkeit der Steuer ist, d.h. er ist auch der Zeitpunkt der Möglichkeit der Entstehung einer Überzahlung.

Die entworfene Regelung wird sowohl in Bezug auf die Einkommensteuerpflichtigen, als auch auf die Körperschaftsteuerpflichtigen geltend gemacht.

Finanzleasing und ähnliche Verträge 

Durch die Gesetzesnovelle soll die Definition des Finanzleasings präzisiert oder geklärt werden, und zwar insbesondere in Bezug auf den Gegenstand des Finanzleasings.

Nach der Begründung ist das Ziel, die steuerliche Regelung der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in der Steuerbemessungsgrundlage im Zusammenhang mit dem Finanzleasing geltend macht, ähnlich wie die Regelung der steuerlichen Abschreibungen des materiellen Vermögens zu regeln, so dass keine Differenzen bei der Geltendmachung der Aufwendungen in Bezug auf die Anschaffungsweise entstehen.

Die Bestimmungen betreffend das Finanzleasing beziehen sich aus der Perspektive der Körperschaftsteuer nur auf das materielle abzuschreibende Vermögen, d.h. sie beziehen sich nicht auf aus der Abschreibung ausgeschlossenes materielles oder immaterielles Vermögen.

Weiter wird durch die Novelle eindeutig die Auslegung bestätigt, dass es sich um ein Finanzleasing in dem Fall handelt, wenn das Finanzleasing vorzeitig beendet wird, jedoch die gesetzlich festgelegte Mindestdauer des Finanzleasings eingehalten wird.

Wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, dessen Gegenstand das Leasing eines anderen Vermögens als des vom Einkommensteuergesetz festgelegten abgeschriebenen materiellen Vermögens ist, wird dieser Vertrag nicht als ein Finanzleasingvertrag angesehen, und eventuelle auf der Grundlage dieses Vertrags entstandene Aufwendungen können in der Steuerbemessungsgrundlage, je nach dem, um welches Vermögen es sich handelt (ein Grundstück, immaterielles Vermögen - Bebauungsrecht usw.), geltend gemacht werden.

Im Falle des entgeltlichen Erwerbs jeglichen Vermögens, das vor dem Erwerb entgeltlich verwandt wurde - jeder andere Titel als das neu definierte Finanzleasing -, müssen für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Entgelts für dessen Verwendung (früher Miete) nicht nur Bedingungen in Bezug auf dessen Kaufpreis, sondern ab jetzt eindeutig auch Bedingungen der Einbeziehung des Vermögens ins Handelsvermögen erfüllt werden.

Sämtliche Änderungen sollten nur bei Verträgen wirksam werden, bei denen der Gegenstand des Finanzleasings erst nach der Wirksamkeit der Novelle des Gesetzes übergeben wurde.

Entgeltlose Übertragungen der Immobilien und der Handelsniederlassungen unter Nichtansässigen 

Nach diesen Bestimmungen sollte der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Ziff. d) und i) des tschechischen Einkommensteuergesetzes erweitert werden, so dass ab jetzt auch nicht-entgeltliche Übertragungen von Immobilien und Handelsniederlassungen, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik unter den steuerlich Nichtansässigen befinden, einbezogen werden. 

Dies war bisher nur für inländische Ansässige und feste Betriebsstätten möglich.

Die genannten Einnahmen werden wird mit der Quellensteuer von 15 % besteuert.

Sicherstellung der Steuerneutralität der Einnahmen aus Gewinnanteilen der Treuhandfonds und der Familienstiftungen im Vergleich zu den Einnahmen aus dem nicht ausgegliederten Vermögen 

Da die Treuhandfonds und die Familienstiftungen nach dem Gesetz Körperschaftsteuerzahler sind und bisher keine mit den anderen Zahlern vergleichbare Stellung hatten, wurde die Regelung der Besteuerung dieser Personen geändert, so dass eine „ungerechte“ oder doppelte Besteuerung verhindert wird.

Die Familienstiftungen und die Treuhandfonds sind im Grunde Stiftungen oder Fonds, die als Unterstützung des Gründers oder dessen nahestehenden Personen gegründet wurden, jedoch eine spezifische Natur besitzen, da sie als juristische Personen behandelt werden, die zwar keine gemeinnützigen Personen (im Unterschied zu anderen Stiftungen) sind, jedoch, im Falle, dass für sie Anteile an Handelsgesellschaften ausgegliedert sind, nicht die Definition einer Muttergesellschaft erfüllen.

Die erste der Änderungen besteht darin, dass bei der Auszahlung einer nicht entgeltlichen Einnahme in Form einer Unterstützung oder eines Beitrags aus den Mitteln einer Familienstiftung diese Einnahme, im Unterschied zu ähnlichen Einnahmen, die durch andere Arten von Stiftungen ausgezahlt werden, allgemein nicht steuerfrei wird (da es sich im Grunde um die Auszahlung eines Gewinnanteils handeln könnte).

Im Gegenteil, gemäß § 10 Abs. 3, Ziff. c) und Abs. 4 des tschechischen Einkommensteuergesetzes werden ab jetzt die unentgeltlichen Einnahmen des Steuerzahlers, die aus dem Vermögen, das er in die Familienstiftung eingebracht hat, oder aus dem Vermögen, das in die Familienstiftung von einer nahestehenden Person eingebracht wurde, steuerfrei.

Die letzte der wesentlichen Änderungen besteht darin, dass die Familienstiftungen und die Treuhandfonds um Definitionen der Muttergesellschaften ergänzt wurden (§ 19 des tschechischen Einkommensteuergesetzes) und dadurch die Doppelbesteuerung einer Einnahme aus Dividenden oder Gewinnanteilen, die zuerst bei der Auszahlung von einer Handelsgesellschaft an das Treuhandfonds und dann bei der Auszahlung von dem Treuhandfonds an den Begünstigten besteuert würden, verhindert wurde. 

Es ist davon auszugehen, dass im Gesetzgebungsverfahren noch bestimmte teilweise Änderungen durchgeführt werden. Daher werden wir Sie angesichts der Novelle auf dem Laufenden halten. Sprechen Sie uns gern bei jeglichen Fragen zu diesem Thema an.