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| February 5, 2018

MwSt.-Regelung bei der Erbringung der Dienstleistung in Form einer Schulung für einen begrenzten Kreis der Teilnehmer

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Einer der Punkte, die im Rahmen des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion diskutiert wurden, war die Frage der Bestimmung des Leistungsortes bei Schulungen mit einem begrenzten Kreis der Teilnehmer. In der Tschechischen Republik fehlte eine klare Auslegung der Vorgehensweise in Fällen, in denen die Schulung nicht für breite Öffentlichkeit, sondern für einen im Voraus begrenzten Kreis der Teilnehmer bestimmt ist.

Eine Dienstleistung, die in einer Schulung besteht, stellt eine Ausbildungsdienstleistung dar, bei der der Leistungsort gemäß § 10b des MwSt.-Gesetzes bestimmt wird, d.h. als Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet, definiert wird. Es gab jedoch Unklarheiten in Fällen, in denen die Schulung nur für einen im Voraus begrenzten Kreis der Teilnehmer bestimmt wurde. Hierbei war es nicht ganz klar, ob diese Schulungen als Erbringung einer üblichen Dienstleistung, bei der der Leistungsort nach der Grundregel (§ 9 des MwSt.-Gesetzes) bestimmt wird, betrachtet werden sollten. Die Unterscheidung zwischen diesen zwei Fällen hatte wesentliche Auswirkungen insbesondere bei der grenzüberschreitenden Erbringung einer Schulung.

Den Schlussfolgerungen von diesen Diskussionen zufolge, die unter anderem den Urteil des Gerichtshofs der EU berücksichtigen, kann eine Schulung, die im Voraus für einen begrenzten Kreis der Teilnehmer bestimmt ist, unter bestimmten Bedingungen als Erbringung einer üblichen Dienstleistung betrachtet werden und es können dabei die Bestimmungen des § 9 des MwSt.-Gesetzes angewandt werden. In diesem Zusammenhang muss insbesondere geprüft werden, wer der Empfänger der Dienstleistung ist.

Obwohl der Koordinierungsausschuss bestimmte Fälle anführt und bestimmte Kriterien erwähnt, haben die Schlussfolgerungen der Verhandlungen keine Definition bestimmt, auf der Grundlage vorgegangen werden könnte. Es ist also notwendig, jeden Fall einzeln zu beurteilen.