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| January 13, 2017

Lohnänderungen ab dem 1. Januar 2017

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Der Anfang dieses Jahres brachte keine umfangreichen Änderungen im Arbeitsrecht, in der Besteuerungsweise der Löhne oder bei den Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Die konzeptionelle Novelle des Arbeitsgesetzbuchs sowie weitere Änderungen im Bereich Arbeitsrecht sind in unterschiedlichen Verhandlungsstadien in der Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik, und es kann erwartet werden, dass sie im Laufe des Jahres 2017 oder des folgenden Jahres in Kraft treten.

In diesem Artikel werden wir uns daher mit den Änderungen auf dem Gebiet der Entlohnung der Arbeitnehmer, die sich auf die Änderung des Mindestlohns und des garantierten Lohns beziehen, beschäftigen.

Die Regierungsverordnung Nr. 336/2016 Sb. legt ab dem 1.1.2017 den monatlichen Mindestlohn bei der 40-Stunden Arbeitswoche auf 11 000 CZK fest, wobei der Mindestlohn pro Stunde 66 CZK beträgt.

Der Mindestlohn muss nicht nur bei Arbeitnehmern in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis, sondern auch bei einer sog. Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit oder einer Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit (tschech. Kurzzeitverträge) eingehalten werden. Bei einer kürzeren Arbeitszeit wird der Betrag des Mindestlohns entsprechend gekürzt.

Beispiel:  Ein Arbeitnehmer, dessen wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden beträgt, muss einen Mindestlohn in Höhe von 11 000 / 40 * 30 = 8 250 CZ erhalten.

Welches Mindesteinkommen kann dann bei einem Arbeitnehmer mit Stundenlohn bei einer 40-Stunden Arbeitswoche erwartet werden? Wenn wir von der durchschnittlichen Anzahl der Wochen pro Monat (4,348) ausgehen, wird das monatliche Entgelt  4,348 x 40 x 66 = 11 479 CZK sein. Gemäß §79 des Arbeitsgesetzbuchs wird jedoch in den genannten Fällen die wöchentliche Arbeitszeit geringer. Im zwei-Schicht-Betrieb sind es 38,75 Stunden beim Einsatz unter Tage oder 37,5 Stunden im drei-Schicht-Betrieb. Damit alle Mitarbeiter, die den Lohn im Stundensatz erhalten, die gleichen Verdienstmöglichkeiten hätten, ist es notwendig, den Mindestlohn entsprechend anzupassen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet im zwei-Schicht-Betrieb, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,75 Stunden. Das durchschnittliche Monatseinkommen, das gleich wie bei einer 40-Stunden Arbeitswoche berechnet wäre, würde  4,348*38,75*66 CZK = 11 120 CZK betragen. Ein Arbeitnehmer im zwei-Schicht-Betrieb würde daher um 359 CZK weniger als der Arbeitnehmer im ein-Schicht-Betrieb verdient, obwohl er auch die ganze festgesetzte Arbeitszeit abgearbeitet hat. Daher muss nach der Regierungsverordnung der Stundensatz wie folgt angepasst werden: 66 CZK * 40 / 38,75 = 68,10 CZK (nach der Rundung auf eine Dezimalstelle). Durch eine Überprüfung stellen wir fest, dass die Bedingungen in den verschiedenen Betriebsarten tatsächlich ausgeglichen wurden (4,348*38,75*68,10 = 11 474).

Dies ist eigentlich eine einfache Dreisatzrechnung. So kann einfach berechnet werden, wie der Mindeststundensatz im drei-Schicht-Betrieb verwendet wird (66 CZK * 40 / 37,5 = 70,40 CZK).

Mit der Änderung des Mindestlohns wurden die einzelnen Ebenen des garantierten Lohns erhöht. Der garantierte Lohn berücksichtigt die  Verantwortung und den Aufwand der vereinbarten Arbeit und gliedert nach diesen Kriterien die Arbeit in folgende acht Klassen. Die Eigenschaften der einzelnen Gruppen können in der Anlage der Regierungsverordnung Nr. 567/2006 Sb. gefunden werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gemäß §112 des Arbeitsgesetzbuchs dem Arbeitnehmer wenigstens den garantierten Lohn zu bezahlen, falls der Tarifvertrag keine anderen Grenzen festlegt.