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Petr Němec | December 6, 2022

Kryptowährungen wurden zuerst im Koordinierungsausschuss besprochen

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Am 1.12.2022 wurde ein Protokoll von der Sitzung des Koordinierungsausschusses mit der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik (KDP ČR) vom 30. 11. 2022 auf der Website der Finanzverwaltung veröffentlicht, bei der der Beitrag 602/30.11.22 bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen abgeschlossen wurde.

Darüber, dass Kryptowährungen und virtuelle Vermögenswerte nicht nur in den Augen der Finanzverwaltung ein Phänomen der Gegenwart sind, haben wir uns bereits selbst überzeugt (siehe unseren Artikel HIER). Auch auf der Verhandlungsebene der KDP ČR und der Finanzverwaltung halten virtuelle Vermögenswerte Einzug.
Im Beitrag ging es den Einreichern vor allem um Ausweisung der Anschaffung virtueller Vermögenswerte bei natürlichen Personen, die eine Steuerevidenz/-unterlagen führen, also bei natürlichen Personen, die Kryptowährungen "unternehmensmäßig" akzeptieren und gleichzeitig keine Buchhaltung führen oder keine Pauschalspesen anwenden.

Dieser Beitrag hat im Grunde unser bisheriges Verständnis bestätigt, d.h. dass Kryptowährungen immaterielles bewegliches Vermögen darstellen und als Vorräte ausgewiesen werden (obwohl die Staatsverwaltung inzwischen andere Abrechnungsmöglichkeiten zulässt). Die Generalfinanzdirektion der Tschechischen Republik (GFŘ) stimmte fast allen Teilschlussfolgerungen der Einreicher zu, wobei sie Folgendes bestätigte:

  • Beim Erwerb von virtuellen Vermögenswerten für Geschäftsvermögen entsteht bei natürlichen Personen ein Aufwand zum Zeitpunkt der Zahlung;
  • Beim Austausch von Waren/Dienstleistungen gegen virtuelle Vermögenswerte gibt es zwei Transaktionen, die sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken;
  • Bei Abgang/Verlagerung von virtuellen Vermögenswerten aus Betriebsvermögen in Privatvermögen erhöht sich die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag, der bei deren Erwerb angesetzt wurde
  • Beim Tausch von virtuellen Vermögenswerten gegen Waren/Dienstleistungen (zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit) stellt der Wert der erworbenen Waren/Dienstleistungen (bzw. der nach der Rechtsvorschrift zur Grundstücksbewertung ermittelte Preis, wie von der GFŘ-Direktion in ihrer Schlussfolgerung vermerkt) sowohl einen Aufwand als auch einen Ertrag dar.

Autor: Petr Němec, Michal Hlaváč