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Ivan Fučík | January 21, 2016

Kontrollmeldungen in der Praxis 2 – Probleme aus der Sicht der "prozeduralen" Fragen

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In unserer letzten Ausgabe des Newsletters vom 8. Januar 2016 haben wir uns insbesondere mit der Problematik der kurzen 5-Tage-Frist im Zusammenhang mit der Beseitigung der Zweifel (der Aufforderung) des Steuerverwalters beschäftigt. In diesem Teil werden wir uns kurz mit anderen möglichen umstrittenen und in der Praxis problematischen Bestimmungen beschäftigen.

Ad 2: Zustellung an die E-Mail-Adresse der Zahler

Wie bereits im vorherigen Teil erwähnt, wird bei Steuerzahlern, die keine Daten-Box besitzen, als Tag der Zustellung der Aufforderung des Steuerverwalters zur Beseitigung der Zweifel über die in der Kontrollmeldung angeführten Angeben, der Tag, an dem die Aufforderung vom Steuerverwalter abgesandt wurde, betrachtet.

Die genannte Bestimmung des MwSt.-Gesetzes halten wir für problematisch und zumindest umstritten, da für eine ähnliche Zustellungsart (Kommunikationsart) durch das Verwaltungsgesetz und auch durch die Zivilprozessordnung eine Bestätigung der E-Mail-Zustellung vom Empfänger verlangt wird. Darüber hinaus unterstützen die Tatsache, dass der Absender die Zustellung mittels E-Mail beweisen sollte, auch Urteile, die sich mit der Zustellung der öffentlichen Behörden mittels E-Mail befassen (z. B. das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts AZ 3 As 6/2008-96).

Weil im Falle der Zustellung das MwSt.-Gesetz in einer von den anderen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Fassung gültig ist, empfehlen wir allen Zahlern, die noch keine Daten-Box besitzen, aber zur Einreichung der Kontrollmeldung verpflichtet sind, eine Daten-Box zu einzurichten.

Ad 3: Verfassungsmäßige Übereinstimmung der Sanktionen

Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrollmeldung zeitigt für die Steuersubjekte relativ starke Sanktionen, die automatisch gesetzlich ohne die Möglichkeit deren Minderung verhängt werden. Die Sanktion wird so als ein fester Betrag für alle unabhängig vom Grund der Verletzung des Gesetzes, der Einkünfte oder des Vermögens eines bestimmten Subjekts festgelegt.

Diese Tatsache wird von vielen Steuerberatern als problematisch und nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung der Tschechischen Republik stehend betrachtet. Dieser Ansicht sind wir auch, unter anderem auch deswegen, weil das Verfassungsgericht bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gemäß § 250 der Abgabenordnung, der die Geldbuße in Prozenten der berechneten Steuer (ggf. des Steuerabzugs oder des Verlustes) festlegt, die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gerade deswegen anerkannt hat, dass sie die Schwere des Steuerdelikts und die Einkommensverhältnisse des Betroffenen, von denen die Steuer abgeleitet wird, berücksichtigt (siehe Urteil des Verfassungsgerichts 187/2015 Slg.).

Wir haben festgestellt, dass derzeit ein Entwurf der Änderung des MwSt.-Gesetzes vorgelegt wurde. Diese Änderung soll die Auswirkungen der Sanktionen mindern (im Entwurf gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, einen Antrag auf den Verzicht auf die Geldbuße für die Nichteinreichung der Kontrollmeldung zu beantragen). Wann und in welcher Form die Änderung in Kraft treten wird, ist jedoch offen.

Ad 4. Bestimmung des Anfangs der Frist für die Festlegung der Steuer

Im Sinne der Abgabenordnung wird die Kontrollmeldung als eine steuerliche Behauptung betrachtet, d.h. als die gleiche Art der Einreichung wie z. B. die Steuererklärung. Mit der Einreichung der Kontrollmeldung sollte daher (wie im Falle einer Steuererklärung) die 3-Jahre-Frist für die Bestimmung der Steuer beginnen; diese Frist fängt an dem Tag, an dem die Frist für die Einreichung einer ordnungsmäßigen steuerlichen Behauptung abgelaufen ist oder an dem die Steuer fällig wurde, falls hier keine Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsmäßigen steuerlichen Behauptung nicht entstanden ist, an zu laufen. Eine genaue Definition dieser Frist ist für die Steuersubjekte entscheidend, da der Steuerverwalter nur innerhalb dieser Frist eine Kontrolle durchführen und (gegebenenfalls auch) die bezügliche Steuer zusätzlich bemessen kann.

In diesem Fall ist der Problempunkt, wie der Ablauf der Frist bei den Zahlern, die die MwSt.-Erklärung vierteljährlich einreichen, aber die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Kontrollmeldung haben, gezählt werden soll. Dieses Problem ist auch der Steuerverwaltung bekannt. Nach unseren inoffiziellen Informationen sollte deswegen die Generalfinanzdirektion eine zusammenhängende Information vorbereiten. Wann sie erlassen wird und in welcher Form, ist aber offen.

Als Experten für das Steuerverfahren glauben wir, dass die Schwierigkeiten im Sinne der oben genannten Punkte gelöst werden können. Wenn sie bei Ihnen auftreten, wenden Sie sich gern an einen unserer Steuerberater. Wir können Ihnen im Falle Ihres Interesses natürlich auch behilflich sein. Dennoch glauben wir, dass eine eventuelle Änderung des MwSt.-Gesetzes die Lösungen für einige der Probleme bringen könnte.

Hinweis: Wenn Sie den ersten Teil dieses Artikels noch nicht gelesen haben, können Sie dies über diesen Link tun:

http://www.fucik.cz/de/articles/steuerberatung/kontrollmeldung-und-die-5-tages-frist-fur-die-beseitigung-der-zweifel/