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| April 9, 2020

Handbuch COVID-19: Steuerermäßigungen für Firmen und Arbeitgeber

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Im Bemühen die wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Viruses SARS-CoV-2 zu mildern, veröffentlicht das Finanzministerium laufend verschiedene Maßnahmen, um den Steuersubjekten bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. In diesem Moment lassen wir Erwägungen beiseite, ob die genehmigten bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen für Firmen oder Kleingewerbetreibende ausreichend sind und orientieren uns darauf, welche Steuerermäßigungen Firmen, Gewerbetreibende und Arbeitgeber zur Verringerung ihrer aktuellen Abführungspflicht dem Staat gegenüber ausnutzen können.

In der Flut der ständig neuen veröffentlichten Informationen, die sich manchmal von Tag zu Tag ändern, können die Steuermaßnahmen irritierend wirken. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf eine abgeschlossene Übersicht darüber, was die Steuerzahler schon jetzt applizieren können, um mit ihrem Cash-flow nicht in Schwierigkeiten zu geraten, und welche vorbereiteten Veränderungen erwogen werden.

Bereits veröffentlichte Artikel zu diesem Thema sind auf den Webseiten der Gesellschaft Fučík & partneři in der Sektion „Coronavirus -COVID-19“ auf http://www.fucik.cz/de/topics/coronavirus-covid-19/ zu finden. Diese Seite beinhaltet alle wichtigen Informationen und Möglichkeiten, wie auf die eingetretene Situation zu reagieren ist, und zwar nicht nur im Steuer- und Abführungsbereich. Sie finden hier beispielsweise  Informationen, die den Arbeitnehmern und dem möglichen Vorgehen in Situationen gewidmet sind, wo  auch Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen entstehen.

I. Körperschaftssteuer juristischer Personen

Ein Steuersubjekt, das der Körperschaftssteuer juristischer Personen unterliegt,  kann gegenwärtig die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, des Geldstrafen- und Pönalenerlasses ausnutzen. Gleichzeitig wird auch ein Gesetzesentwurf vorbereitet, aufgrund dessen die rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten möglich wäre

1. Körperschaftssteuer-Anzahlungen und ihr Erlass

Das Steuersubjekt braucht die zum 15. Juni 2020 fällige Anzahlung nicht zu bezahlen (2. Anzahlung im Fall des Quartalzahlers, 1. Anzahlung im Fall des Halbjahreszahlers). Es handelt sich nicht um den Erlass der Steuerpflicht, sondern nur um den Erlass der Anzahlung, die nach Beendung der Steuerperiode  gegenüber der eventuellen Steuerpflicht in Anrechnung gebracht wird.

Wie ist das im Fall von Steuersubjekten mit dem Wirtschaftsjahr?

Sofern das Steuersubjekt im Wirtschaftsjahr abrechnet und ebenfalls den Erlass der Anzahlungszahlung ausnutzen will, ist es verpflichtet, einen individuellen Antrag auf andere Anzahlungsfestlegung laut § 174 der Steuerordnung einzureichen, in dem es den Grund für den Erlass der Anzahlung anführt (z.B. bezüglich außerordentlicher Ereignisse). Mit Rücksicht auf die Liberalisierungspakete wird dieser Antrag nicht der Verwaltungsgebühr unterliegen.

Wie ist vorzugehen bei Anzahlungen für das dritte bzw. vierte Quartal?

Anzahlungserlasse für weitere Quartale werden in diesem Augenblick nicht erwogen. Dennoch können Anzahlungen auf die Körperschaftssteuer mit Fälligkeit zum 15. September und 15. Dezember ebenfalls „erlassen“ werden (andere Anzahlungsfestlegung), und zwar aufgrund eines eingereichten individuellen Antrages einzelner Steuersubjekte, analog wie bei Steuersubjekten mit Wirtschaftsjahr.

2. Rückstand aus der Steuererklärung für das vergangene Jahr (2019)

Das Finanzministerium hat die Eingabe der Steuererklärung zur Körperschaftssteuer juristischer Personen bis spätestens zum 1. Juli 2020 ermöglicht, und zwar ohne Sanktionen für verspätete Eingabe und Steuerzahlung (dem Steuersubjekt wird weder eine Geldstrafe für die verspätete Steuererklärung noch Verzugszinsen und sogar auch keine Zinsen  für den gestundeten Betrag dieser Steuer bemessen) – es geht um einen sog. „Generalpardon“.  Der bezieht sich ebenso auch auf die Steuererklärung aus Einkommen natürlicher Personen.

Mehr Informationen finden Sie hier im Artikel.

Was ist zu tun, wenn die Frist abgelaufen ist, das Steuersubjekt die Steuererklärung nicht eingereicht hat und der „Generalpardon“ sich auf das Subjekt nicht bezieht, beispielsweise weil es im Wirtschaftsjahr arbeitet?

In diesem Fall kann ein individueller Antrag auf Straferlass für die verspätete Steuererklärung gestellt werden. Es muss jedoch der Grund dafür angeführt werden, warum es zu der Unterlassung kam (am häufigsten im Zusammenhang mit dem Koronavirus). Im typischen Fall kann es um die Erkrankung oder Quarantäne des Buchhalters oder weiterer wichtiger Angestellter gehen, deren Abwesenheit die Erfüllung der Steuerpflicht unmöglich machte.

Was ist zu tun, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Steuersubjekt aber schon weiß, dass es die Steuererklärung nicht termingericht einzureichen vermag und der Generalpardon sich nicht auf das Subjekt bezieht, beispielsweise weil es das Wirtschaftsjahr hat?

In solchem Fall kann  bei dem Finanzamt ein individueller Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung der Steuer gestellt werden. Auch in dem Fall muss der Grund im Zusammenhang mit dem Koronavirus angeführt werden.

3. Rückwirkende Geltendmachung von Verlust („Loss carryback“)

Mit einem neuen, selbstständigen Gesetz wird die Einführung einer ganz neuen Institution, des sog. „Loss carryback“ bzw. einer rückwirkenden Geltendmachung von Verlust geplant, und zwar sowohl bei der Einkommensteuer natürlicher Personen als auch juristischer Personen für das Jahr 2020. Mit anderen Worten, wenn das Steuersubjekt in den Jahren 2018 oder 2019 die Steuerpflicht  und im Jahr 2020 Steuerverlust ausgewiesen hat, wird es möglich sein, diesen Verlust entgegen der Besteuerungsgrundlage  für die Jahre 2018 und 2019 geltend zu machen.

Gegenwärtig ist sicher, dass es eine gewisse „Loss-Carryback“-Form geben wird, aber ihre konkrete Art ist derzeit noch nicht bekannt. Sowie weitere Details bekannt sind, werden wir Sie informieren, aber augenblicklich ist klar, dass manche problematische Bereiche gelöst werden müssen, zum Beispiel die Auswirkung auf die Präklusion.  Aus den zugänglichen Informationen können wir voraussetzen, dass bei erzieltem Verlust für das Jahr 2020 das Steuersubjekt die Möglichkeit haben sollte, diesen Verlust nicht nur in den folgenden 5 Jahren (eventuell 6 Jahren – diese Frage wird noch immer diskutiert) als Posten geltend zu machen, der die Besteuerungsgrundlage reduziert, sondern auch rückwirkend  - und zwar in den Steuerperioden, die zwei Jahre vor dem Beginn der Steuerperiode angefangen haben, für die der Verlust festgesetzt wurde, d.h. für die Jahre 2018 und 2019. Indem es zuerst notwendig wäre, den Gewinn aus dem Jahr 2019 zu senken und falls der erzielte Verlust höher ist als der Gewinn im Jahr 2019, wird auch im Jahr 2018 der Verlust geltend gemacht, und falls der erzielte Verlust höher wäre als die Gewinne der Jahre 2019 und 2018 insgesamt, dann besteht natürlich die standardmäßige Möglichkeit, diesen Verlust in den folgenden 5 Jahren (ggf. 6 Jahren – siehe oben) geltend zu machen. Es sollte möglich sein, den Verlust des Jahres 2020 spätestens für die Steuerperiode des Jahres 2025 (ggf. 2026 – siehe oben) zur Geltung zu bringen.

II. Mehrwertsteuer („MwSt“)

Im Bereich der Mehrwertsteuer betreffen die Erleichterungen den Erlass von Geldstrafen und Verzugszinsen.

1. Geldstrafenerlass für spät eingereichte Kontrollmeldungen

Falls das Steuersubjekt die Kontrollmeldung später einreicht, erlässt der Steuerverwalter automatisch die Geldbuße in Höhe von 1 000 CZK, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Zahlungspflicht im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31.Juli 2020 entstanden ist. Gewöhnlich  wird es sich um die Situation handeln, wo das Steuersubjekt die Kontrollmeldung nach dem Termin eingereicht hat, jedoch bevor es die Aufforderung zu ihrer Eingabe vom Steuerverwalter erhielt.

Wie ist vorzugehen im Fall des Erteilens einer anderen Geldbuße im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung?

Aufgrund eines individuellen Antrages kann dem Steuersubjekt  auch eine Geldbuße aus sonstigen Titeln der verspäteten Kontrollmeldungseingabe erlassen werden, die sich aus den in der Zeit vom 1.3. bis.31.7.2020 herausgegebenen Aufforderungen ergeben, und zwar in Höhe von 10.000 CZK, 30.000 CZK oder 50.000 CZK. Die Geldstrafe wird nur erlassen, wenn nachgewiesen wird, dass es zu der Pflichtverletzung infolge außerordentlicher Maßnahmen kam. Die Eingabe dieses Antrages wird bis zum 31.7.2010 keiner Verwaltungsgebühr unterliegen.

Mehr Informationen finden Sie hier in unserem Artikel.

2. Geldstrafenerlass für spät eingereichte MwSt-Erklärung

Falls das Steuersubjekt die MwSt-Erklärung nach dem Termin einreicht, und zwar einschließlich verspäteter Steuerzahlung, hat es in dem Fall die Möglichkeit, einen individuellen Antrag zu stellen, aufgrund dessen ihm in spezifischen Fällen die damit verbundenen Sanktionen für die späte Eingabe und Steuerzahlung erlassen werden können.

Wenn wir die Ermäßigungen bei der Mehrwertsteuer zusammenfassen, muss betont werden, dass außer dem allgemeinen Geldstrafenerlass für verspätet eingegebene Kontrollmeldungen in Höhe von 1 000 CZK  in den übrigen Fällen stets ein individueller Antrag auf Erlass der damit zusammenhängenden Sanktionen notwendig ist, mit der Beweislegung, dass die Ursache für die Unterlassung mit der Koronavirus-Epidemie verbundene Gründe waren.

Mehr Informationen finden Sie hier  in unserem Artikel.

III. Einstellung der Pflicht zur elektronischen Erlöserfassung „EET“) für Subjekte, die in alle drei EET-Phasen fallen

Für die Dauer des Notstandes (d.h. aktuell vom 12. März 2020 bis zum Beendungstag dieses Notstandes, d.h. mindestens bis zum 30.4.2020) ist die Pflicht aufgehoben, die laut dem EET-Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen. Eine Ausnahme bildet die Pflicht, mit den autentisierenden Daten, dem Zertifikat für die Erlöserfassung und dem Belegblock so umzugehen, dass das Subjekt ihrem Missbrauch vorbeugt. In Verbindung damit ist dann die Pflicht der Erlöserfassung und die Pflicht zur Platzierung einer Informationsbekanntgabe aufgehoben für die Dauer von drei Monaten ab der Beendung des Notstandes, der am 12. März 2020 verkündet wurde.

Im Zusammenhang mit der EET kommt es ferner zur faktischen Verschiebung der EET-Schlussphase um mindestens drei Monate, und zwar mittels einer Toleranzzone. Ab 1. Mai  hat sich die Finanzverwaltung zur maximal möglichen Toleranz bei eventuellen Feststellungen verpflichtet, und zwar so, indem sie in diesem Zeitraum  nur eine Beratungsfunktion erfüllen und keine Sanktionen erteilen wird, falls es ein neu erfassender Unternehmer nicht schafft, sich auf die Erfassungspflichten rechtzeitig vorzubereiten.

IV. Sonstige Steuern und Abführungen

1. Immobilienerwerbsteuer

Der allgemeine Geldstrafenerlass für verspätet eingereichte Steuererklärungen aus  Immobilienerwerb und Verzugszinsen sowie Zinsen aus gestundeten Beträgen bezieht sich auf alle Steuererklärungen, die in der Frist ab 31.3.2020 bis 31.7.2020 eingereicht werden sollten. Dieser Erlass kann nur unter der Bedingung appliziert werden, dass die Steuererklärung (und die damit verbundene Steuer) bis zum 31.8.2020 beglichen wird. Faktisch wird sich somit dieser Erlass auf Immobilien beziehen, die nach dem 1.12.2019 angeschafft wurden (bzw. deren Einlage im Grundbuch nach dem 1.12.2019 erfolgte).

2. Straßensteuer

Straßensteuerzahler können die  zum 15.4.2020 und zum 15.7.2020 fällige Anzahlungszahlung aufschieben. Eine derartig aufgeschobene Zahlung wird vom Steuerverwalter in keiner Weise sanktioniert. Der Erlass gilt jedoch nur in dem Fall, wo es zur Begleichung dieser Anzahlung wirklich spätestens bis zum 15.10.2020 kommt.

3. Kranken- und Sozialversicherung, abgeführt für Arbeitnehmer

Gegenwärtig besteht keine Stundungs- und Sanktionserlassmöglichkeit bei Abführungen  für die Kranken- und Sozialversicherung und in diesem Augenblick wird auch keinerlei Genehmigung einer solchen  Ermäßigungsform erwartet..Diese Erklärung hat eine Ausnahme, wo bei verspäteten Abführungszahlungen der Krankenversicherung bis zum 21. September 2020 keine Pönale eingefordert wird (das betrifft nicht die Versicherung für Februar 2020, die bis zum 20. März 2020 fällig war). Im Zusammenhang mit der Bezahlung der Kranken- und Sozialversicherung  muss betont werden, dass die ordnungsgemäße Zahlung der Kranken- und Sozialversicherung als Bedingung für die Auszahlung einer eventuellen Refundierung vom Staat gefordert wird.

Falls ein Arbeitnehmer in Quarantäne ist, kommt dasselbe Regime zur Geltung, als wäre der Arbeitnehmer krank. Für die Auszahlung des Lohnersatzes muss der Arbeitnehmer einen ärztlichen Beleg vorweisen, der die Anordnung der Quarantäne nachweist, oder von einer Hygienestation (die ebenfalls die Quarantäne anordnet). Der Arbeitgeber zahlt anhand dieses Dokumentes dem Arbeitnehmer den Lohnersatz für 14 Tage aus.  Die Höhe des Lohnersatzes ist in solchem Fall dieselbe wie im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Krankheit).

V. Programm „Antivirus“

Aktuell können Arbeitgeber um einen Beitrag aus dem Programm Antivirus ersuchen. Antivirus ist für Arbeitgeber bestimmt, die verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern Lohnersatz auzuzahlen und die zugleich infolge der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Koronavirus angenommen wurden, dazu nicht fähig sind. Die Regeln, die gegenwärtig gültig sind, helfen den Arbeitgebern nicht, denen es trotz des Absatzrückganges gelungen ist, den Arbeitnehmern Arbeit zuzuteilen, für die sie ihnen Lohn auszahlen. Zur Zeit wird über die Bildung eines weiteren Regimes „C“ gesprochen, das Firmen betreffen soll, die ihre Tätigkeit trotz reduzierter Produktion infolge der gegenwärtigen Situation fortsetzen.

Momentan setzt sich das Programm Antivirus aus zwei Regimen zusammen, und zwar dem Regime „A“ und „B“:

  • „A“ Quarantäne und zwangsweise Betriebsschließung

Die Zuwenung beträgt 80 % Lohnersatz, erhöht um Abführungen, die maximale monatliche Höhe der Zuwendung beträgt dann auf einen Arbeitnehmer 39 000,- CZK. Es geht um die Situation,

a) wo dem Arbeitnehmer die Quarantäne angeordnet wurde und der Arbeitgeber bis zum Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld den Lohnersatz auszahlen muss, oder

b) dem Arbeitgeber wurde die Betriebsschließung angeordnet und dem Arbeitnehmer wird Lohnersatz ausgezahlt.

  • „B“  damit verbundene Wirtschaftsschwierigkeiten

Es geht um eine Situation, in der ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber infolge Erkrankung, Kindesbetreuung oder eingeschränktem Zugang nicht zur Verfügung steht. Im Regime „B“ beträgt die Zuwendungshöhe dann 60 % Lohnersatz, erhöht um Abführungen, die maximale monatliche Zuwendungshöhe auf einen Arbeitnehmer beträgt dann 29 000 CZK).

Details über dieses Programm finden Sie hier im Artikel.

Falls Interesse besteht, helfen wir Ihnen gern mit den oben angeführten Bereichen und eventuellen Anträgen. Im Hinblick darauf, dass infolge des verkündeten Notstandes sich die Legislatur innerhalb weniger Tage ändert, können die hier beschriebenen Situationen nicht final sein. Wir verfolgen für Sie weiterhin diesen Bereich.

Veronika Džalavjan
Štěpán Hrubý