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Zuzana Kalincová | November 3, 2020

Großes Liberalisierungspaket und weitere aktuelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19

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Im Zusammenhang mit den in der letzten Ausgabe der GT News veröffentlichten Informationen möchten wir auf die Erweiterung der steuerlichen Ermäßigungen im Rahmen der infolge der aktuellen COVID-19-Pandemie verabschiedeten Sondermaßnahmen hinweisen. Unten finden Sie die Übersicht aller aktuell geltenden Maßnahmen im steuerlichen und in den damit zusammenhängenden Bereichen.

MAßNAHMEN FÜR AUSGEWÄHLTE DURCH DEN REGIERUNGSBESCHLUSS EINGESCHRÄNKTE BRANSCHEN

  1. Großes Liberalisierungspaket – weitere Erweiterungen

In der letzten Ausgabe des GT News haben wir Sie über die Verabschiedung des sog. großen Liberalisierungspakets informiert, das steuerliche Ermäßigungen für Subjekte brachte, bei denen der überwiegende Teil der Einnahmen im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2020 aus Tätigkeiten stammte, deren Betreiben infolge der Regierungsmaßnahmen vom 12. Oktober 2020, d.h. ab dem 14. Oktober 2020 verboten oder eingeschränkt wurde, was sich z.B. auf Restaurants, Bars, Clubs, Discotheken, die Veranstaltung von Konzerten und anderen Vorstellungen, auf Hochzeitsfeiern, Messen, Kongresse, Innensportplätze, Fitnesszentren oder Museen und Galerien und weiters bezieht. 

Durch die Entscheidung der Finanzministerin vom 26. Oktober 2020 wurden diese steuerlichen Ermäßigungen auch auf Subjekte erweitert, bei denen der überwiegende Teil der Einnahmen im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2020 aus dem Kleinhandel oder aus der Erbringung von Dienstleistungen in Betriebstätten, deren Betrieb eingestellt werden musste (d.h. mit der Ausnahme von Tätigkeiten, die auch seit dem 22. Oktober 2020 nach dem Regierungsbeschluss nicht eingeschränkt sind), stammte.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses gilt daher für alle diese Subjekte der Erlass von folgendem:

  • vom Verzugszins von der nicht rechtzeitig gezahlten Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2020, ggf. für das dritte Quartal, wenn die Steuer spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nachgezahlt wird,
  • der Vorauszahlungen der Kraftfahrzeugsteuer, die am 15. April 2020, 15. Juli 2020, 15. Oktober 2020 und 15. Dezember 2020 fällig sind, und
  • der Vorauszahlung der Einkommen-/Körperschaftsteuer, die vom 15. Oktober bis zum 15. Dezember 2020 fällig ist.

Der Steuerzahler ist verpflichtet, im Falle der Nutzung dieser Beihilfen diese Tatsache dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wobei diese Mitteilung auch per E-Mail gesendet werden kann.

Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle der Umsatzsteuer das Bußgeld für die nicht rechtzeitig eingereichten USt.-Erklärungen, Vorsteueranmeldungen/Kontrollmeldungen nicht erlassen wurde, insofern müssen diese weiterhin innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden.

  1. COVID-Mietzins II – erweiterte Liste der Tätigkeiten

Die Regierung hat als Folgeprogramm einen Mietzinsausgleich an Unternehmer im Kleinhandel und Dienstleister verabschiedet, die ihre Betriebsstätten auf der Grundlage eines Mietvertrags mieten und deren Betriebe auf der Grundlage der Krisenmaßnahmen eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wurden (nach und nach wurde das Programm auf alle durch die Regierungsmaßnahmen vom 14., 21. und 26. Oktober 2020 eingeschränkte Tätigkeiten erweitert). Die Höhe des Zuschusses wird 50 % des Gesamtmietzinses für den Zeitraum vom Juli bis September 2020 bis zu 10 Mio. CZK pro Antragsteller betragen, und im Unterschied zum vorherigen Programm wird der Zuschuss nicht mehr durch eine Ermäßigung des Vermieters bedingt.

Der Antrag kann ab dem 21. Oktober 2020 bis 21. Januar 2021 gestellt werden, wobei der Antragsteller nachweisen muss, dass er mindestens 50 % des Mietzinses vor der Antragstellung bezahlt hat. Detaillierte Bedingungen hat das Ministerium für Industrie und Handel auf dessen Webseite am 16. Oktober 2020 veröffentlicht. Diese Informationen werden laufend aktualisiert.

  1. Ausgleichsbonus für Kleinunternehmer, kleine GmbHs und Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von sog. Vereinbarungen arbeiten

Die Regierung hat den Gesetzentwurf über den Ausgleichsbonus für die von den jetzigen Krisenmaßnahmen betroffenen Kleinunternehmer genehmigt. Der Bonus ist für Kleinunternehmer/Selbstständige, für die Gesellschafter von ausgewählten GmbHs und für Personen, die auf der Grundlage von sog. Vereinbarungen über die Arbeitstätigkeit oder über die Ausführung der Arbeit beschäftigt sind, und zwar für die, die überwiegend in den eingeschränkten Branchen der Wirtschaft tätig sind. Der Anspruch auf den Bonus gilt für jeden Tag der Einschränkung, höchstens jedoch für 31 Tage im Zeitraum vom 5. Oktober bis zum 4. November 2020. Die jeweilige Tätigkeit muss gleichzeitig in den letzten vorangegangenen vier Monaten die Hauptquelle der Einnahmen des Antragsstellers sein. Neben den direkt betroffenen Kleinunternehmern können auch diejenigen Kleinunternehmer/Selbstständigen den Bonus beantragen, die direkt von mindesten 80 % an die eingeschränkten Branchen angebunden sind, und zwar als ein Teil der Lieferanten-Abnehmer Kette, oder deren Tätigkeit unmittelbar mit der geschlossenen Betriebsstätte verbunden ist. Der Entwurf befindet sich zurzeit im Genehmigungsprozess.

  1. Agrocovid Lebensmittelindustrie

Die Lebensmittelhersteller, die Waren in Betriebsstätten der öffentlichen Verpflegung liefern, wie zum Beispiel in die Schulkantinen oder in Restaurants, deren unterjährliche Gesamteinnahmen um mehr als ein Viertel sinken, werden einen Anspruch auf die finanzielle Hilfe des Landwirtschaftsministeriums haben. Die Obergrenze sind 200 Tsd. CZK pro Unternehmen und bis zu 20 Tsd. CZK pro Mitarbeiter. Der Zuschuss kann bis zu 75 % der negativen Differenz der Einnahmen im Vergleich zum Jahr 2019 betragen, die Gesamtsumme für die Unternehmer in der Lebensmittelindustrie sind 800 Tsd. Euro (ca. 21,6 Mio. CZK) und 100 Tsd. Euro (ca. 2,7 Mio. CZK) für die Landwirte. Die Anträge können voraussichtlich an der Jahreswende gestellt werden.

 

MAßNAHMEN FÜR EIN BREITERES SPEKTRUM DER ANTRAGSTELLER

  1. Großes Liberalisierungspaket – Erlass der USt.

Der zweite Teil des Liberalisierungspakets enthält den Erlass der Umsatzsteuer für die unentgeltliche Lieferung/Erbringung von ausgewählten Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19, die vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 der Umsatzsteuer unterliegen würde. Der Erlass bezieht sich auf folgende Waren-/Dienstleistungskategorien:

  • die unentgeltliche Lieferung ausgewählter medizinischen Ausstattung und Materials, von Schutzmasken, Handschuhen und weiterer Schutzmittel,
  • auf die unentgeltliche Lieferung von Desinfektions- und ähnlichen Mittel, ggf. auf deren unentgeltliche Lieferung an einen anderen Zahler zum Zweck der Herstellung dieser Mittel,
  • auf die unentgeltliche Lieferung von Waren oder der unentgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen für die Erfordernisse der Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen, der grundlegenden Elemente des integrierten Schutzsystems, der Armee der Tschechischen Republik, oder der Einrichtungen der sozialen Dienstleistungen.
  1. Frühere steuerliche Maßnahmen

Wir möchten noch daran erinnern, dass neben den genannten Beihilfen, die durch das neueste Liberalisierungspaket eingeführt worden sind, auch die bisherigen steuerlichen Maßnahmen zur Milderung der negativen Auswirkungen der aktuellen außerordentlichen Situation auf Steuerzahler genutzt werden können:

  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags eine andere Bestimmung der Vorauszahlung ggf. die Aufhebung der Vorauszahlung aufgrund der angenommenen niedrigeren Steuer für die laufende Steuerperiode im Vergleich zu den Angaben aus der Vorperiode, auf deren Grundlage die Höhe der Vorauszahlung bestimmt wurde, zu beantragen.
  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags die Stundung der Zahlung der Steuer oder deren Zahlung in Raten im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19 zu beantragen. In diesem Fall werden gleichzeitig auch der damit zusammenhängende Verzugszins und der Zins von dem gestundeten Betrag, die bis zum 31. Dezember 2020 angefallen sein werden, erlassen.
  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines Antrags den Erlass des Verzugszinses aus den mit der Pandemie COVID-19 zusammenhängenden Gründen zu verlangen.  
  • Möglichkeit, auf der Grundlage eines individuellen Antrags die Verlängerung der Fristen für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zu verlangen oder um deren Einsetzung in den vorherigen Stand in den Fällen, in denen es das Gesetz erlaubt, zu verlangen,
  • Rückwirkende Geltendmachung eines steuerlichen Verlustes, die es den Steuerzahler ermöglicht, den steuerlichen Verlust für 2020 gegenüber der abzuführenden Steuer für 2018 und 2019 mittels einer nachträglichen Steuererklärung geltend zu machen.
  • Erlass der Verwaltungsgebühren für die Einreichung von ausgewählten Anträgen (z.B. des Antrags auf den Erlass des Verzugszinses und des Antrags auf die Stundung der Zahlung der Steuer oder der Zahlung der Steuer in Raten), die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden.
  1. Verlängerung des Programms Antivirus A und B

Die Regierung der Tschechischen Republik hat die Verlängerung des gezielten Programms der Unterstützung der Beschäftigung „Antivirus Teil A“ (jetzt als Antivirus Plus bezeichnet) bis zum Ende dieses Jahres genehmigt. Wir möchten daran erinnern, dass der Teil A die Fälle der Quarantäne der Arbeitnehmer oder der gezwungenen Betriebsschließung des Arbeitgebers infolge der Regierungsmaßnahmen betrifft. Im Falle der gezwungenen Betriebsschließung werden Arbeitgeber ab dem 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf den ganzen Betrag des Lohnersatzes bis zu 50 Tsd. CZK pro Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Anspruch von 80 % bis zu 39 Tsd. CZK pro Arbeitnehmer haben. Im Falle der Arbeitnehmer in Quarantäne bleibt der Lohnersatz bei 80 %.

Das Programm Antivirus B (für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer infolge der Quarantäne, der Sorge um Kinder, der Betriebseinstellung infolge der Betriebseinstellung aufgrund der Unzugänglichkeit der Rohstoffe oder Lieferungen oder infolge der durch die Coronavirus-Pandemie verursachten mangelnden Nachfrage zu Hause bleiben mussten) wurde auch bis Ende 2020 verlängert.

  1. Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Ertragserfassung

Am 16. Oktober 2020 hat die Regierung in ihrer Sondersitzung auch einen Entwurf der Verschiebung der Verpflichtung zur elektronischen Ertragserfassung für alle Unternehmer genehmigt, und zwar bis ans Ende des Jahres 2022. Die Regierung will mit dieser Maßnahme die Aufhebung der Verpflichtung der Unternehmer zur elektronischen Ertragserfassung vom 31. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Die Aufhebung würde alle Phasen der elektronischen Ertragserfassung (EET) betreffen.

  1. Krisen-Pflegegeld für Arbeitnehmer und Kleinunternehmer/Selbstständige

Die Regierung hat weiterhin auch den Entwurf des Gesetzes über das Pflegegeld für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Sondermaßnahmen infolge der Epidemie genehmigt. Nach dem Entwurf sollte einen Anspruch auf das Pflegegeld der Arbeitnehmer (Beschäftige auf der Grundlage der sog. Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit oder über die Arbeitstätigkeit, falls für ihn die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden), der seine Arbeit infolge der Pflege/Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren, eines Kindes (bis zum 26. Lebensjahr), das am Schulunterricht teilnimmt und Betreuung (bereits ab der Stufe I.) benötigt, einer Person über 10 Jahre, die Betreuung in Tages-, Wochenbetreuungszentren oder anderen ähnlichen Einrichtungen benötigt oder eines Kindes, das am Unterricht infolge der Anordnung einer Quarantäne in der Familie nicht teilnehmen kann. Der Anspruch auf den Bonus gilt für die Dauer der Sondermaßnahme (der Schließung der Schule, des Betreuungszentrums, Dauer der Quarantäne), und die Höhe des Pflegegeldes beträgt 70 % der Tagesbemessungsgrundlage (mindestens jedoch 400 CZK pro Tag). Der Gesetzesentwurf muss allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen - dies wird im Laufe dieser Woche erwartet.

Die Kleinunternehmer/Selbstständigen können weiterhin auch einen Zuschuss beantragen, wenn sie sich infolge der Schließung von Schulen oder der Quarantäne um ihre Kinder oder um eine Person, die infolge ihres dauerhaft schlechten gesundheitlichen Zustands von anderen mindestens in Stufe I. betreut werden muss, betreuen mussten und denen es durch die erlassenen Maßnahmen unmöglich war, bestimmte sozialen Dienste zu nutzen, oder die ein Kind bis zu einem Höchstalter von 26 Jahren, das eine Betreuung mindestens in Stufe I (leicht) benötigt, betreuen mussten. Das Pflegegeld wird 400 CZK pro Tag betragen.

  1. Garantieprogramm Covid III

Auch das Garantieprogramm Covid II für Unternehmer mit bis zu 500 Arbeitnehmern wird weiterlaufen, hierbei hat die Regierung die Verlängerung des nationalen Garantieprogramms bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt. Die Unternehmer dürfen neben den Betriebskrediten bei der Českomoravská záruční a rozvojová banka (Böhmisch-mährische Garantie- und Entwicklungsbank) auch eine Garantie für Investitionskredite beantragen. Auch der Zeitraum für die Geltendmachung der Leistung aus den Garantien wird von dem ursprünglichen 30. Juni 2024 bis zum 30. April 2026 verlängert.

  1. Vorübergehende Aufhebung der periodischen medizinischen Untersuchungen und Ersatz der Anfangsuntersuchung von neuen Mitarbeitern durch die eidesstattliche Erklärung

Die Regierung hat die vorübergehende Aufhebung der periodischen medizinischen Untersuchungen und den Ersatz der Anfangsuntersuchung von neuen Mitarbeitern durch die eidesstattliche Erklärung genehmigt. Auch die Gültigkeit der bestehenden medizinischen Gutachten wurde verlängert.

  1. Ausländische Beschäftigte müssen nicht die Voraussetzungen für den Wechsel der Beschäftigung einhalten

Ausländer mit einer Arbeitnehmerkarte oder mit einer blauen Karte müssen während der Dauer des Notstands nicht mehr die Voraussetzungen des Gesetzes zur Änderung der Beschäftigung einhalten, sie müssen z.B. die Frist von sechs (6) Monaten der vorherigen Beschäftigung in der Tschechischen Republik nicht einhalten. Es reicht, aus, den Wechsel des Arbeitgebers lediglich dem Innenministerium mitzuteilen, und zwar spätestens am ersten Tag des Antritts der neuen Beschäftigung.

Wenn Sie an mehreren Informationen interessiert sind oder eine der Maßnahmen nutzen möchten, können Sie uns gerne ansprechen. Wir werden Sie weiterhin über die im Zusammenhang mit den besonderen Umständen erfassten Maßnahmen auch weiterhin informieren.