GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Lenka Kočerová | October 25, 2022

Gesetzentwurf über den außerordentlichen Erlass und die Aufhebung bestimmter Steuerschulden

Teile den Artikel

Wir möchten Sie über den derzeit besprochenen Gesetzentwurf zum außerordentlichen Erlass und Aufhebung bestimmter Steuerschulden informieren, dessen Entwurfssteller das Finanzministerium ist. Dieser Entwurf ist eine Fortsetzung der vorangegangenen Projekte "Gnädiger Sommer I und Gnädiger Sommer II" in den Jahren 2021 und 2022, die sich auf den Erlass von Nebenschulden gegenüber bestimmten öffentlichen Behörden bezogen, die von Gerichtsvollziehern vollstreckt wurden, wenn der Hauptbetrag/die Kapitalschuld zu den angegebenen Bedingungen bezahlt wurde. Schuldner, die einer Steuervollstreckung unterzogen wurden oder ihre Schulden freiwillig zurückgezahlt haben, konnten jedoch das „Gnädiger Sommer“- Projekt nicht nutzen, und diese Situation sollte durch den vorgeschlagenen Entwurf geändert werden.

Der Gesetzentwurf regelt Folgendes:

1.    Außerordentlicher Erlass der Nebensteuer (Zubehör)

2.    Außerordentliche Streichung einiger Steuerrückstände und Steuernebenkosten (dies sind sogenannte geringfügige Steuerschulden, deren Beitreibung nicht effektiv und unwirtschaftlich ist).

Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass er für Rückstände (Steuern, Gebühren oder andere ähnliche Geldzahlungen) gelten wird, die von den Organen der Finanz- oder Zollverwaltung der Tschechischen Republik oder vom Finanzministerium verwaltet werden. Der Gesetzentwurf sollte dahingegen nicht für Zollrückstände und deren Zubehör gelten. 

Der sogenannte "Erlasszeitraum" wird der Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 2. Oktober 2023 sein.

AUSSERORDENTLICHER ERLASS DER ZUBEHÖRSTEUER

WEN ES BETRIFFT

Der außerordentliche Erlass der Nebensteuer ist nur für natürliche Personen bestimmt, unabhängig davon, ob sie Unternehmer sind oder nicht.

WAS ES BETRIFFT / WORUM GEHT ES

Der vorgeschlagene Erlass gilt nur für ausgewählte Zubehörteile der Steuer, nämlich:

  • Verzugszinsen oder deren Äquivalent nach einem anderen Gesetz;
  • Zinsen aus gestundetem Betrag;
  • Vollstreckungskosten, mit Ausnahme von Barauslagen; und
  • Verfahrenskosten.

So soll nur das Steuerzubehör erlassen werden, dessen Entstehung auf Nichtbezahlung der Steuer zurückzuführen ist. Andererseits ist es nicht wünschenswert, Zubehör mit Strafcharakter (Pönale, Bußgelder usw.) zu erlassen.

BEDINGUNGEN FÜR DEN ERLASS

Zum Erlöschen des ausgewählten Steuerzubehörs aufgrund von Erlass kommt es, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • die Nebensteuer wurde noch nicht bezahlt (bereits gezahlte Nebensteuer wird nicht zurückerstattet),
  • das Steuerzubehör ist mit den zum 30. Juni 2022 anfallenden Steuerrückständen verbunden
  • die Steuerrückstände werden im Erlasszeitraum von 1. Juli 2023 bis 2. Oktober 2023 vollständig abbezahlt
  • und der Schuldner beantragt gleichzeitig den Erlass des Steuerzubehörs während der Erlassfrist 
  • Damit bei der Zahlung von Steuerrückständen die Nachzahlung erfolgt, für die der Erlass von Nebensteuern beantragt wird, sollte der Antrag auf Erlass spätestens am Tag der Zahlung des Rückstands gestellt werden. Über Anträge wird aus Gründen der Vereinfachung nicht förmlich entschieden, nur wenn eine Entsprechung nicht möglich ist, wird der diesbezüglich Schuldner benachrichtigt.

Alternativ zur Zahlung des Rückstands bis zum Ablauf der Erlassfrist wird es möglich sein, die Rückzahlung des Rückstands in vier festen Raten zu verlangen (Fälligkeit am 2. Oktober 2023, 2. Januar 2024, 1. April 2024 und 

1. Juli 2024). Die erste bis dritte Rate sollten ¼ des Rückstands, die vierte Rate dann den verbleibenden Teil des Rückstands betragen. 

Voraussetzung für die Bewilligung der Ratenzahlung ist:

  • einen Antrag auf Ratenzahlung während der Erlassfrist stellen,
  • Die Rückstände werden nicht bei der Steuervollstreckung beigetrieben
  • es handelt sich nicht um einen Rückstand, für den bereits eine Steuerstundung oder Ratenzahlung gewährt wurde,
  • die Höhe der einzelnen Rückstände wird höher als 10 000 CZK sein
  • dies wird kein Rückstand auf die Steuervorauszahlung sein.

Die Vollstreckungskosten fallen laut Vorschlag erst dann weg, wenn alle Rückstände, für die die Steuervollstreckung angeordnet wurde, beglichen oder erloschen sind.

AUSSERORDENTLICHE AUFHEBUNG BESTIMMTER STEUERRÜCKSTÄNDE UND -NEBENKOSTEN

WEN ES BETRIFFT

Die außerordentliche Aufhebung einiger Steuerrückstände und Steuernebenkosten betrifft alle Steuersubjekte (natürliche und juristische Personen).

WAS ES BETRIFFT / WORUM GEHT ES

Nur geringfügige, bis zum Stichtag 30. Juni 2022 entstandenen Rückstände werden erlöschen.

BEDINGUNGEN FÜR ERLÖSCHEN

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs sollte Folgendes erlöschen:

  • bis zum 30.06.2022 entstandene, bisher nicht bezahlte Steuerrückstände oder Nebensteuern,
  • Rückstände, die den Betrag von 200 CZK einzeln nicht erreichen
  • die Grundsteuerrückstände unter 30 CZK
  • bei mehreren geringfügigen Zahlungsrückständen des Schuldners darf die Gesamtsumme dieser Zahlungsrückstände bei einem Steuerverwalter nicht den Betrag von 1 000 CZK überschreiten
  • in diesem Fall erlöschen die Rückstände ex lege ohne Antrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich am 1. Juli 2023 in Kraft treten. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich informieren. 

Autor: Jaroslava Půtová, Lenka Kočerová