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| November 9, 2015

Gesetz über den Nachweis der Vermögensherkunft

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Derzeit befinden sich die Änderungen von zwei Gesetzen, deren Inhalt und Auswirkungen in der Öffentlichkeit unter der Bezeichnung "Gesetz über den Nachweis der Vermögensherkunft" diskutiert wird, in der ersten Phase der Lesung der Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik.

Es handelt sich um die Drucksache der Abgeordnetenkammer Nr. 504, die acht neue Paragrafen zum Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuer (ZDP), und weiter eine Änderung des § 227 des Gesetzes Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, enthält. Die Bestimmungen sollen zum 1.1.2016 in Kraft treten. 

Während sich Änderungen des ZDP in der Regel auf die Weise der Festlegung der Besteuerungsgrundlage, d. h. auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der steuerlich absetzbaren Kosten oder auf andere spezifische Vorgehensweisen, die die Festlegung der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer betreffen, beziehen, ist der Kern dieser Änderung völlig anders. In der Gesetzesbegründung kann nachgelesen werden, dass ihr Grund in der Verpflichtung der Regierung der Tschechischen Republik in Bezug auf die Erklärung zum Regierungsprogramm vom Februar 2014 liegt, als sich die Regierung verpflichtet hat, erforderliche Schritte im Bereich des übernommenen Vermögens zu unternehmen. Dabei war eines der möglichen Instrumente zur Verbesserung der Steuererhebung dem Steuerverwalter in bestimmten Fällen zu ermöglichen, dass er verlangt, dass eine natürliche Person nachweist, dass ihr Vermögen den Einnahmen entspricht, die sie in der Vergangenheit zur Besteuerung angewiesen hat. Trotz der Tatsache, dass die Gesetzesänderung vorrangig auf natürliche Personen abzielt, wird sie sich in ihrem Umfang auch auf Körperschaften, sowohl auf steuerlich Ansässige in der Tschechischen Republik, als auch auf steuerliche Nichtansässige beziehen.

Das Ziel dieser Zusammenfassung ist die Bereitstellung der grundlegenden Auskunft über diese Änderungen, die sich einerseits aus der umfangreichen Gesetzesbegründung und andererseits aus der bisherigen Diskussion der Fachöffentlichkeit ergeben. Trotz der regelmäßigen Bemühungen um eine bessere Steuererhebung, mit der man nur einverstanden sein kann, ist es schon jetzt ersichtlich, dass das Gesetz über den Nachweis der Vermögensherkunft aus bestimmten Ausgangspunkten besteht, die in bestimmter Weise umstritten sind und deren Anwendung nicht nur zur Besteuerung der bisher nicht besteuerten Einnahmen, die der Steuerpflicht unterliegen, sondern auch zu einer wiederholten Besteuerung der Einnahmen, die in der Vergangenheit schon besteuert worden waren oder aus verschiedenen Gründen überhaupt nicht besteuert werden sollten, führen kann.

Falls der vorgeschlagene Text angenommen wird, wird dann der Steuerverwalter bei den ausgewählten Steuerpflichtigen vergleichen, ob die von ihnen in den Steuererklärungen angeführten Einnahmen der Vergrößerung des Vermögens, des Verbrauchs oder anderer Ausgaben dieser Steuerpflichtigen entsprechen. Zu diesem Zweck bestimmt der Steuerverwalter den sog. Bezugszeitraum, d.h. einen maßgebenden Zeitraum. Dessen Länge ist nirgendwo definiert und bleibt im Ermessen des Steuerverwalters. Es sollte sich immer um einen Zeitraum handeln, bei dem noch nicht die Frist für das Ermessen der Steuer abgelaufen ist. Wenn das Gesetz über den Nachweis der Vermögensherkunft ab dem Jahr 2016 in Kraft getreten sein wird, kann der Steuerverwalter beispielsweise als Bezugszeitraum die Jahre 2013 - 2015 bestimmen. Die Vermögenswerte sind zu diesem Zweck im § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert, und es kann zusammengefasst werden, dass es sich um einen Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen handelt, der nicht mit Schulden gedeckt wird. Das Gesetz über den Nachweis der Vermögensherkunft bezieht sich auch auf den Verbrauch des Steuerpflichtigen, was zum Beispiel die unentgeltliche Nutzung einer Immobilie, eine Ausleihe von Schmuck, einer Yacht etc. sein kann. Weiterhin sollen die sog. sonstigen Ausgaben verfolgt werden, unter denen die Geldausgaben oder Schenkungen etc. verstanden werden. Der Grund dafür ist, dass die Erhöhung der Vermögenswerte in einem bestimmten Zeitraum durch den Verbrauch oder durch eine andere Ausgabe in dem gleichen Zeitraum ausgeglichen werden kann und deswegen bei der Erhöhung der Vermögenswerte in dem bestimmten Zeitraum deren Stand am Anfang und am Ende des bestimmten Zeitraums gleich bleibt. 

Wenn der Steuerverwalter zwischen der Erhöhung der Vermögenswerte, dem Verbrauch oder den sonstigen Ausgaben des Steuerpflichtigen und den in seinen Steuererklärungen angeführten Einnahmen für den Bezugszeitraum einen wesentlichen Unterschied feststellt, für den ein Betrag von 7 Mio. CZK oder mehr gehalten wird, sendet er dem Steuerpflichtige eine Aufforderung zum Nachweis seiner Einnahmen. Der Steuerverwalter wird die Steuerpflichtige, denen er seine Aufmerksamkeit widmet, nach der eigenen Erwägung auswählen. Es handelt sich daher um kein allgemeines Instrument, wie es zum Beispiel die Vermögenserklärung wäre, die bei der Erfüllung bestimmter Kriterien jeder, der diese Kriterien erfüllt, einreichen müsste. Die grundlegende Aufgabe des Steuerverwalters ist es, die Steuer festzulegen und ihren Abzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck nutzt der Steuerverwalter verschiedene Vorgehensweisen, unter denen auch die Suchtätigkeit eingeordnet werden kann. Der Steuerverwalter wird daher diese Suchtätigkeit ausüben und Informationen verschiedener Art über die Steuerpflichtige sammeln. Es können Informationen von den örtlichen Untersuchung des Steuerverwalters, aber auch Informationen aus externen Quellen, z. B. von der Polizei der Tschechischen Republik sein, oder sie können auch aus der Initiative der Öffentlichkeit ausgehen. Zu diesem Zweck werden für mögliche Informationen auch Indizien gehalten, die bei einem Gerichtsverfahren nicht den Wert eines Beweismittels hätten. Jedenfalls sollte der Steuerverwalter in der Aufforderung zum Nachweis der Einnahmen seine Zweifel auf so bestimmte Weise erläutern, dass sich der Steuerpflichtige zu ihnen konstruktiv äußern kann.

Dabei gelten bestimmte Regeln, an denen sich der Steuerverwalter halten muss. Insbesondere sollte der Steuerverwalter nicht die Auskunft über die Tatsachen verlangen, über die er weiß, dass sie in den Zeiträumen aufgetreten sind, bei denen schon die Frist für die Festlegung der Steuer abgelaufen ist. Auf der anderen Seite, falls der  Steuerpflichtige die genannte Aufforderung erhält, muss er alle in ihr angeführten Fakten beweisen, es sei denn, es gelingt ihm, aufgrund irgendwelcher eigenen Informationen und Beweismittel nachzuweisen, dass die in der Aufforderung angeführten Tatsachen im Zusammenhang mit den schon verjährten Besteuerungszeiträumen im Zusammenhang stehen. In diesem Fall wird das Verfahren beendet, allerdings kann der Steuerverwalter seine Erwägungen an die in strafrechtlichen Verfahren tätigen Organen zum Beurteilen weiterleiten, ob nicht die Straftat der Steuerhinterziehung begangen wurde.

Im besten Fall gelingt es dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass der Unterschied in den Berechnungen des Steuerverwalters zum Beispiel dadurch verursacht wurde, dass der Steuerpflichtige in dem Bezugszeitraum auch Einnahmen verwirklicht hatte, die von der Steuer befreit sind (z.B. vom Verkauf der Immobilien oder Wertpapiere, die in der Steuererklärung nicht angeführt werden). In diesem Fall wird das Verfahren beendet.

Falls der Steuerpflichtige aus irgendwelchem Grund nicht in Lage ist, die Beweislast nicht zu tragen , wird der Steuerverwalter die neuen Instrumente verwenden, die ihm zur Verfügung stehen. Vor allem wird er eine eigene Schätzung der Höhe der Einnahmen durchführen, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen mussten, damit er von denen die Erhöhung des Vermögens, des Verbrauchs oder den sonstigen Ausgaben decken konnte. Wenn die nach dieser Schätzung berechnete Steuer 2 Mio. CZK nicht übersteigt, legt der Steuerverwalter die Steuer nach den Standardhilfsmitteln gemäß § 98 der Abgabenordnung fest. Jedoch, wenn eine höhere Steuer berechnet wird, dann wird er die Hilfsmittel auf die sog. besondere Weise verwenden, mit denen viel höhere Sanktionen verbunden sind (eine Geldbuße in Höhe von 50 % oder 100 %, je nach dem Grade der Zusammenarbeit des Steuerpflichtigen).

Der Steuerverwalter wird den Steuerpflichtigen auch zur Einreichung einer Erklärung zum Vermögen auffordern, und zwar dann, wenn nach seiner Schätzung der Vermögenswert des Steuerpflichtigen mehr als 10 Mio. CZK beträgt. In die Schätzung sollten die Vermögenswerte, deren Bestehen dem Steuerverwalter aus öffentlich zugänglichen Quellen bekannt ist (z.B. das Grundbuch, Fahrzeugregister) nicht einbezogen werden. Wenn der Steuerpflichtige die Einreichung dieser Erklärung unterlässt oder wenn er sehr fehlerhafte Angaben einreicht, wird dies als eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe verbunden ist, betrachtet.

Absolut wegweisend ist die Bestimmung, nach der dann, wenn es nicht möglich ist, nach den steuerlichen Hilfsmitteln auf eine besondere Weise den Zeitraum, in denen die Einnahmen gehören, zu bestimmen, diese Einnahmen als Einnahmen des letzten Besteuerungszeitraums, für den es schon möglich ist, die Steuer zu bestimmen, betrachtet werden. In einem bestimmten Fall könnte es daher passieren, dass ein Steuerpflichtiger z.B. die von der Steuer befreiten Einnahmen oder auch steuerpflichtige Einnahmen realisieren könnte, die er schon vor einer langen Zeit (z.B. im Jahr 2010) ordnungsgemäß versteuert hat. Jedoch ist er aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage, dieses dem Steuerverwalter nachzuweisen (er ist zweimal umgezogen, er hat die IT einschließlich der Software ausgetauscht, infolgedessen sind die Angaben oder Belege verloren gegangen etc.). Falls der Steuerzahler nicht in der Lage sein wird, die in der Aufforderung des Steuerverwalters angegebenen Tatsachen mittels der Beweismittel nachzuweisen, werden „zur Sicherheit“ diese Einnahmen entweder nicht richtig (z.B. im Falle der von der Steuer befreiten Einnahmen) oder noch einmal (im Falle der schon früher besteuerten Mittel) einschließlich der Anwendung von sehr hohen Sanktionen besteuert.

Bereits im Einwendungsverfahren wurden gegen diese Gesetzesänderung viele Einwendungen, nicht nur seitens der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik oder der Fachöffentlichkeit, sondern auch vom Obersten Verwaltungsgericht und vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik, erhoben. Es ist wahrscheinlich, dass im Falle der Verabschiedung der Gesetzesänderung die Frage der unzulässigen Rückwirkung oder des Verbots der Selbstbeschuldigung der Gegenstand eines Streits sein wird (der Steuerpflichtige begeht entweder eine Straftat wegen der Nichteinreichung einer wahren Erklärung über das Vermögen oder er geht durch die Einreichung der Steuererklärung das Risiko der Bezichtigung von einer steuerlichen Straftat ein).

Ein selbstständiges Kapitel ist die Frage der Bewertung der Erhöhung von Vermögenswerten, des Verbrauchs oder anderer Ausgaben. Das Gesetz über den Nachweis der Vermögensherkunft beschäftigt sich gar nicht mit der Frage des Unterschieds zwischen den historischen Anschaffungspreisen und der Erhöhung des Wertes während der Zeit.

Unserer Meinung nach ist es offensichtlich, dass im Hinblick auf die Besteuerung der bisher nicht besteuerten Einnahmen aufgrund dieser Konzeption des Gesetzes über den Nachweis der Vermögensherkunft eine negative Auswirkung auf eine ganze Reihe von Steuerpflichtigen entstehen kann, die in der Vergangenheit ihre Verpflichtung gegenüber dem Steuerverwalter völlig ordnungsgemäß erfüllt haben, aber durch verschiedene Umstände in eine Beweisnotlage geraten. Auch wenn es diesen Steuerpflichtigen gelingt, die in einer Aufforderung des Steuerverwalters aufgeführten Tatsachen nachzuweisen, wird dies wahrscheinlich mit einem anstrengenden Ablauf des Verfahrens und einer erheblichen administrativen und finanziellen Belastung verbunden sein. 

Weil sich der Beginn des Jahres 2016 nähert, wollten wir Sie mit diesen Tatsachen rechtzeitig bekannt machen. Wir sind davon überzeugt, dass man sich auf die entstandene Situation vorbereiten kann, um die aus diesen neuen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes folgenden Risiken zu vermindern. Wir würden uns freuen, Ihnen mit der Auswertung Ihrer spezifischen Lage zu helfen. Falls Sie weitere Einzelheiten zu dieser Problematik erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an uns.