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| October 18, 2021

Geplante Änderung des Betreuungsgeldes

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Das Ministerium für Arbeit und Soziales (nachstehend "MAS" genannt) hat einen Gesetzentwurf über weitere Anpassungen bei der Gewährung von Betreuungsgeld im Zusammenhang mit Notmaßnahmen während einer Epidemie vorgelegt. Die vorgeschlagene Änderung zielt auf Eltern von Kindern ab, die von den Notmaßnahmen betroffen sind, z. B. aufgrund der Anordnung einer Quarantäne für Kinder, der Schließung von Schuleinrichtungen, der Erkrankung von Schülern oder Lehrern durch COVID-19. Für diese Fälle ist es notwendig, die derzeitige Leistung - das Betreuungsgeld - zu erweitern, damit sie ihre Funktion voll erfüllen kann. Das Verbot der Anwesenheit des Kindes in der Schule kann nämlich länger dauern als die Höchstzahl der Tage, für die das Betreuungsgeld gezahlt wird. Derzeit können in den meisten Fällen nur neun (9) Kalendertage in Anspruch genommen werden und 16 Kalendertage für Alleinstehende, die ständig mindestens ein Kind im Alter von 16 Jahren, das die Schulpflicht nicht abgeschlossen hat, betreuen. Der Gesetzentwurf reagiert damit auf eine Situation, in der Eltern bereits nach Ausschöpfung der 9/16-tägigen Betreuungszeit Kinder ohne Einkommensausgleich betreuen mussten, weil viele von ihnen nicht mehr in der Lage waren, Urlaub zu nehmen, und eine solche Lösung ist auch für diese Situation nicht angemessen.

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Gewährung des Betreuungsgeldes in Höhe von 80 % der täglichen Bemessungsgrundlage (derzeit 60 %)
  • Festsetzung des Mindestbetrags des Betreuungsgeldes auf 400 CZK pro Kalendertag
  • Verlängerung des Unterstützungszeitraums für die Leistung für den gesamten Zeitraum der Schließung der Schule oder eines Teils davon für die Dauer der Notmaßnahme oder die Dauer der Quarantäneanordnung
  • anderen Personen, die in einer familiären Beziehung stehen, wird erlaubt, das Kind zu betreuen, auch wenn sie nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben
  • Gewährung von Betreuungsgeld auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit oder über die Arbeitsausführung arbeiten
  • es wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die während der Schließung der Bildungseinrichtung eine neue Stelle antreten, ebenfalls Anspruch auf Betreuungsgeld haben
  • Gewährung von Betreuungsgeld auch bei Schließung von Einrichtungen, die für die Pflege von Personen bestimmt sind, die mindestens in der Pflegestufe I auf die Pflege einer anderen Person angewiesen sind,
  • es wird keine Bescheinigung der Bildungseinrichtung über die Schließung der Einrichtung verlangt, sondern vom Arbeitnehmer wird eine eidesstattliche Erklärung über die Schließung der Einrichtung verlangt.

Da sich dieser Entwurf noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, werden wir Sie auf dem Laufenden halten, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.