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| January 11, 2019

Forschung und Entwicklung – neueste Erkenntnisse aus gerichtlichen Entscheidungen. Weitere Entwicklung?

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Die Forschung und die Entwicklung (FuE) sind aus der steuerlichen Perspektive eine interessante Position bei der Berechnung der Körperschaftsteuer. Die Forschung und die Entwicklung ermöglichen als ein von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähiger Posten die für die Tätigkeiten der Forschung und der Entwicklung aufgewandten Kosten de facto zweimal abzuziehen. Überwiegend handelt es sich um Gehaltskosten, in den abzugsfähigen Posten können jedoch auch Kosten für Material oder Vermögenswerte, die für die Forschung und für die Entwicklung erworben und genutzt werden, einbezogen werden. In der Vergangenheit war das Thema der Forschung und der Entwicklung an sich selten ein Gegenstand von Gerichtsverfahren, es gab jedoch Gerichtsverfahren in ähnlichen Fragen. Ein häufiger Gegenstand der Gerichtsstreitigkeiten war der Streit um die Erfüllung der formalen Anforderungen und des Nachweises, dass ein Projekt vor der Aufnahme der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten erarbeitet wurde.

Rechtliche Regelung

Die formalen Anforderungen sind durch das tschechische Einkommensteuergesetz (EStG-cz) und durch eine spezielle Anweisung D-288 geregelt. Außerdem wurde am 14.9.2017 durch die Generalfinanzdirektion die Information zum Projekt der Forschung und der Entwicklung über eine notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Abzugs für die Unterstützung der Forschung und der Entwicklung gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG-cz erlassen, in der steht, dass im Falle, dass das Projekt formale Voraussetzungen nicht erfüllt, weiteres nicht mehr von der Steuerverwaltung beurteilt werden muss: "Wenn der Steuerzahler auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel nicht nachweist, dass das Projekt vor der Aufnahme der Arbeit an dem Projekt erarbeitet wurde, oder wenn das Projekt nicht alle oben genannten Pflichtangaben enthält, dann handelt es sich um einen Mangel, der bedeutet, dass die Steuerverwaltung ohne Weiteres den Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage in voller Höhe ausschließt."

Die Öffentlichkeit hat die Bedingung der Erarbeitung des Projekts vor der Aufnahme der Arbeit an der Forschung und der Entwicklung als sehr streng empfunden. Zurzeit wurde in der Abgeordnetenkammer im Rahmen des sog. steuerlichen Pakets eine Änderung, deren Autoren gerade diese Bedingung mildern wollten, verabschiedet. Ob der Entwurf auch durch den Senat verabschiedet werden wird, ist unklar. Im Falle der Verabschiedung wird sich die neue Regelung auf die neuen FuE-Projekte beziehen, die in der Steuerperiode, im Laufe deren die Gesetzesänderung in Kraft tritt, aufgenommen wurden. Für ältere Projekte werden weiterhin die „alten“ Regeln gelten. Es gibt folgende wichtigen Änderungen:

  • Es wird nicht mehr notwendig sein, das Projekt vor der Aufnahme der Arbeiten am Projekt zu erarbeiten
  • Der Steuerverwaltung wird die Tatsache mitgeteilt, dass der Steuerzahler im Zusammenhang mit der Realisierung der FuE von der Steuerbemessungsgrundlage den Abzug für die Unterstützung der Forschung und Entwicklung plant.
    • In der Mittelung müssen die Bezeichnung des Projekts der FuE, die seine allgemeine Art erklärt, und die grundlegenden Identifizierungsdaten des Steuerzahlers (Firma, Anschrift, St.-Id.-Nr.) angegeben werden.
  • Von der Steuerbemessungsgrundlage können die Ausgaben abgezogen werden, die der Steuerzahler ab dem Tag der Einreichung der Mitteilung über die Absicht, den Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage für die Unterstützung der Forschung und der Entwicklung durchzuführen, aufgewandt hat.
  • Bis zum Ende der Frist für die Einreichung der Steuererklärung muss die Projektdokumentation erarbeitet und genehmigt werden. Die Pflichtangaben der Projektdokumentation unterscheiden sich nicht wesentlich von den Pflichtangaben des Projekts (nach der jetzigen Fassung des Gesetzes).
  • Die Projektdokumentation muss innerhalb dieser Frist auch in dem Fall erarbeitet und genehmigt werden, wenn die abzugsfähige Position in der aktuellen Steuerperiode nicht geltend gemacht wird (infolge einer niedrigen Steuerbemessungsgrundlage, eines steuerlichen Verlustes).
  • Die Korrekturen des Projekts werden streng beschränkt - nach dem Entwurf wird es nicht möglich sein, die Bezeichnung und das Ziel des Projekts im Laufe der Arbeiten an dem FuE-Projekt zu ändern. Andere Änderungen werden in der Projektdokumentation evidiert.

Nach der Übergangsbestimmung bezieht sich auf die Projekte, bei denen die Arbeiten vor dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung aufgenommen wurden, die „alte“ Fassung des Gesetzes. Die Projekte, an denen die Arbeiten in der Steuerperiode oder in der Periode der Einreichung der Steuererklärung aufgenommen wurden, die zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht beendet wurden, kann die „neue“ Fassung des Gesetzes angewandt werden. Wenn der Steuerzahler diese Vorgehensweise nutzt, werden diese Bestimmungen in allen übrigen Perioden oder Zeiträumen angewandt, für die die Steuererklärung eingereicht wird und in denen das Projekt der Forschung und Entwicklung bearbeitet wird.

Ob die Gesetzesänderung eine Milderung der sehr strengen Bedingungen für die Geltendmachung der Abzugsposition von der Steuerbemessungsgrundlage für die FuE darstellt, überlassen wir der Erwägung des Lesers. Wir werden Sie in den nächsten Ausgaben des Newsletters informieren, ob diese Gesetzesänderung vom Senat verabschiedet wurde.

Rechtsprechung

Aus den diesjährigen Urteilen haben wir das Urteil 62 Af 88/2016 - 67 vom 13. September 2018 gewählt. Der Gegenstand des Streits war die Feststellung, ob es sich um die Forschung und Entwicklung handelte, und weiterhin der Nachweis, dass die Forschung und Entwicklung tatsächlich erfolgte. Im Urteil wurden folgende wichtige Bestimmungen erwähnt:

  • Die Definition des Begriffs Forschung und Entwicklung ist lediglich im §2 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes über Förderung von Forschung und Entwicklung aus öffentlichen Mitteln (Verweis auf den Urteil 10 Afs 24/2014-119) enthalten.
  • Bei der Beurteilung, ob es sich um Forschung und Entwicklung handelt, sind das Vorhandensein eines bewertbaren Elements der Neuheit und die Klärung einer Unsicherheit in der Forschung oder einer technischen Unklarheit entscheidend.
  • Dabei kann das bewertbare Element der Neuheit auch in der Verwendung der bekannten und früher verwendeten Technologien enthalten sein. Es darf nicht hergeleitet werden, dass als Forschung und Entwicklung lediglich die Entwicklung einer neuen Funktion der Modelle verstanden werden kann und nicht die Verbesserung der bisherigen Eigenschaften eines jeweiligen Produkts.
  • Der Kläger hat die Beweislast des Nachweises der experimentellen Entwicklung infolge der alleinigen Feststellung des Prinzips der Neuheit der einzelnen Anlagen im jährlichen Bewertungsbericht nicht tragen können. Der Kläger hat nicht angegeben, was er bei der Konstruktion der einzelnen Anlagen auflösen musste, mit welchen technischen Unsicherheiten gegenüber den ursprünglichen Annahmen und Zielen er sich auseinandersetzen musste und ob er die Arbeitsweise ändern musste.
  • Der Kläger sollte nicht nur nachweisen, dass die jeweiligen Anlagen die Voraussetzungen der Neuheit erfüllen, sondern auch die Tatsache, dass sie das Ergebnis seiner Forschung und Entwicklung sind und dass diese Forschung und Entwicklung tatsächlich erfolgte.
  • Der Kläger hat den Ablauf der Forschung und der Entwicklung bei keinem der betroffenen Projekte belegt. D.h. er hat keine Unterlagen von den durchgeführten Prüfungen, Messungen, Proben, Tests im Laufe der Entwicklung der jeweiligen technologischen Anlage vorgelegt.

Aus dem oben angeführten ist ersichtlich, dass es auch bei der Forschung und bei der Entwicklung notwendig ist, dass der Steuerzahler in der Lage ist nachzuweisen, dass die Forschung und Entwicklung tatsächlich erfolgten, und dies mit Beweisen, die dies bestätigen, zu belegen.  Wenn das Projekt sämtliche formellen Pflichtangaben enthält, wird es am Anfang der FuE erarbeitet, jedoch nicht der Verlauf der FuE nachgewiesen wird, kann es passieren, dass die Beweislast nicht getragen wird und die zusätzliche Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Nichtanerkennung der abzugsfähigen Position bemessen wird.