GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| March 17, 2016

FÄLLIGE UND LATENTE STEUER – 1. Teil

Teile den Artikel

Im Rahmen unserer „Serie“, die sich auf einzelne Bilanzposten konzentriert, befassen wir uns in der heutigen Ausgabe sowohl mit den Aktiva der Gesellschaft, als auch mit Passiva, denn wir werden mit der fälligen und latenten Einkommensteuer bekannt gemacht, die nach ihrer Natur entweder in den Aktiva oder in den Passiva der Bilanz erfasst wird.

Mit der fälligen Steuer trifft sich jede Bilanzeinheit mindestens einmal im Jahr, und zwar im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses und der zusammenhängenden Körperschaftsteuererklärung. Die latente Steuer trifft jede Bilanzeinheit nicht üblich, denn es handelt sich nicht um den obligatorischen Bestandteil des Jahresabschlusses von allen Bilanzeinheiten. 

Das Ziel des Artikels ist die Übermittelung der Grundinformation über die fällige und latente Steuer damit, dass wir gerne auf mögliche „Peripetie“ im Rahmen ihrer Ausweisung/Nutzung hinweisen möchten.    

A. Gesetzliche Regelung

Die fällige und latente Steuer sind in der tschechischen Legislative in vielen Gesetzen geregelt. Die wichtigsten Vorschriften sind insbesondere das Gesetz Nr. 563/1991 Slg., Buchführungsgesetz; Verordnung Nr. 500/2002 Slg.; Tschechische Rechnungslegungsstandards und das Gesetz Nr. 586/1992 Slg., Einkommensteuergesetz. Grundlegende Bestimmungen, die sich mit der Regelung der fälligen und latenten Steuer befassen, sind:

  • 10, § 11, §17 und § 18, §59 der Verordnung,
  • Tschechischer Rechnungslegungsstandard für Unternehmer Nr. 003, 017 und 019
  • einzelne Paragraphen des Einkommensteuergesetzes in Abhängigkeit von der zusammenhängenden steuerlichen Problematik, die gelöst wird.

B. Fällige vs. latente Steuer

Fällige Steuer

Die fällige Steuer bzw. die „standarde“ Einkommensteuer ist sehr ausführlich in dem Einkommensteuergesetz zerlegt. Dieses Gesetz ist abstrakt genommen in drei Teile verteilt, und zwar in den ersten Teil, der sich mit der Einkommensteuer von natürlichen Personen befasst (§2 - §16b), der zweite Teil befasst sich mit der Körperschaftsteuer (§17 - §21a) und der letzte, dritte Teil regelt gemeinsame Bestimmungen (§21b - §38fa). Es handelt sich um die Steuer, die für die Bilanzeinheit im Falle der Steuerpflicht den Abfluss von Finanzmitteln, im Falle einer Überzahlung die Zufuhr von Finanzmitteln bedeutet.

Die fällige Steuer geht immer von dem Wirtschaftsergebnis für den Besteuerungszeitraum aus, der in den meisten Fällen auch der Buchhaltungszeitraum ist. Dieses Wirtschaftsergebnis wird weiter um einzelne Posten angepasst, die aus Sicht der steuerlichen Wirksamkeit, und zwar mittels der einzelnen Zeilen der Steuererklärung (Posten, erhöhend/reduzierend die Steuergrundlage), ausgewertet werden. Weil das Ziel dieses Artikels die steuerliche Problematik im Zusammenhang mit einzelnen Zeilen der Steuererklärung nicht ist, werden wir uns weiter in diese Richtung nicht begeben.

Die Steuer wird in der Buchhaltung auf den Aufwandskonten (Kontengruppe 59 – Einkommensteuern, Übertragungskonten und Einkommensteuerrückstellung) und gleichzeitig auf den Konten der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Kontengruppe 34 – Verrechnung von Steuern und Zuschüssen) ausgewiesen. In dem Fall, dass der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses den Zeitpunkt der genauen Bezifferung der Steuer vorhergeht, weist die Bilanzeinheit die Einkommensteuerrückstellung, und zwar in dieselbe Gruppe von Aufwendungen (Kontengruppe 59) und gleichzeitig in die Passiva der Gesellschaft (Kontengruppe 45 – Rückstellungen), aus.

Im Rahmen der staatlichen Berichte ist die Tatsache zu beachten, dass es bei der Ausweisung des endgültigen Wertes der Einkommensteuer notwendig ist, auch zusammenhängende Zahlungen der Einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen, die die Bilanzeinheit dem Steuerverwalter im Verlauf des Buchhaltungszeitraums bezahlte. Zu dieser Problematik kommen wir noch später zurück.

Latente Steuer

Die latente Steuer hat zwar in ihrer Bezeichnung das Wort „Steuer“, es handelt sich jedoch nicht um die Steuer, die jetzt zu zahlen wäre. Die Pflicht zur Kalkulation und die anschließende Buchung (im Falle der Entstehung des Grunds) dieser Steuer haben die Bilanzeinheiten, die den Jahresabschluss im vollen Umfang erstellen und die Bilanzeinheiten, die den Konsolidierungskreis bilden. Für sonstige Bilanzeinheiten ist die Buchung und Ausweisung der latenten Steuer freiwillig.

Die latente Steuer entsteht aufgrund einer unterschiedlichen vorübergehenden Auffassung einiger Buchungsposten im Vergleich zu ihrer steuerlichen Auswertung (typisch z.B. Differenz zwischen den Buch- und Steuerabschreibungen). Die latente Steuer eliminiert somit diese vorübergehenden Differenzen (wenn das Vermögen völlig abgeschrieben wird, wird die gesamte Buch- und Steuerabschreibung schließlich identisch sein, aber im Verlauf der Abschreibung wird sich ihre Höhe in den einzelnen Jahren unterscheiden) und sie hilft der Bilanzeinheit, den Jahresabschluss der Gesellschaft getreulicher darzustellen. Die vorübergehenden Differenzen können zwei Formen haben, und zwar:

  • Steuerbare Differenzen, die in den weiteren Zeiträumen in steuerbare Beträge bei der Bestimmung der Einkommensteuergrundlage münden. Diese Werte führen zur latenten Steuerverbindlichkeit.
  • Abzugsfähige Differenzen, die in den weiteren Zeiträumen zur Reduzierung der Steuerpflicht führen, d.h. sie haben Charakter einer latenten Steuerforderung.

Sie fragen bestimmt, welche Titel kann man haben und welche Titel im Rahmen der Berechnung der latenten Steuer zu prüfen sind. Jedem Buchhalter oder Finanzdirektor fällt wohl zuerst die obenstehende unterschiedliche Auffassung des buchmäßigen und steuerlichen Restwerts des Vermögens ein…… Ja, es ist so. Gerade die Wahl der Methode der Buch- und Steuerabschreibung ist eines der Grundelemente, die den Einfluss auf vorübergehende Differenzen im Rahmen der buchhalterischen und steuerlichen Basis haben, wenn die anschließende Berechnung der latenten Steuer dabei hilft, diese Differenz in der Auffassung der buchhalterischen und steuerlichen Sicht zu eliminieren.

Titel für die Berechnung der latenten Steuer sind z.B.:

  • Für die latente Steuerforderung:
    • Restwert des Anlagevermögens unter der Voraussetzung, dass der steuerliche Restwert höher als buchmäßiger Restwert ist,
    • Wertberichtigungsposten zu Vorräten, zum Anlagevermögen, zu den Forderungen,
    • Steuerlicher Verlust, den die Gesellschaft im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend macht,
    • Rückstellungen für künftige steuerlich wirksame Kosten.
  • Für die latente Steuerverbindlichkeit:
    • Restwert des Anlagevermögens unter der Voraussetzung, dass der steuerliche Restwert niedriger als buchmäßiger Restwert ist,
    • Ausgestellte Pönalisierungsrechnungen, die nicht einkassiert wurden.

Bei der Berechnung der latenten Steuer wird als Verletzung der gegenseitigen Verrechnung in der Buchhaltung die Verrechnung der erfassten latenten Steuerforderung und –verbindlichkeit nicht betrachtet, d.h. die Gesellschaft weist nur den Gesamtwert, der im Rahmen des Vergleichs der buchmäßigen und steuerlichen Werte der einzelnen Posten festgestellt wird, aus. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Bilanzeinheit verpflichtet, über die latente Steuerverbindlichkeit immer zu buchen. Über die latente Steuerforderung bucht die Bilanzeinheit mit Rücksicht auf das Vorsichtsprinzip, d.h. unter der Voraussetzung, dass es wahrscheinlich ist, dass die Bilanzeinheit diese Steuerforderung in der Zukunft ausnutzt. Ein typisches Beispiel kann die Tatsache sein, wenn im Rahmen der latenten Steuer eine Forderung festgestellt wird, die auf Grund der erfassten Steuerverluste entsteht, wobei die Gesellschaft den Steuerverlust in der Zukunft ausnutzen kann (sie hat auf ihn Anspruch aus Sicht des Gesetzes), aber es ist bei ihrer Berechnung nicht sicher, ob sie ausreichendes Wirtschaftsergebnis für ihre Nutzung haben wird, deshalb wird die Gesellschaft wegen Vorsichtigkeit über diese latente Steuerforderung völlig nicht buchen bzw. sie wird darüber nur teilweise buchen.

Im Rahmen der staatlichen Berichte wird der Wert der resultierenden latenten Steuer im Rahmen der Bilanz als Bestandteil der langfristigen Forderungen (im Falle der Ausweisung der latenten Steuerforderung) oder als Bestandteil der langfristigen Verbindlichkeiten (im Falle der Ausweisung der latenten Steuerverbindlichkeit) ausgewiesen.

C. Schluss

Im heutigen Teil des Artikels befassten wir uns mit der grundlegenden Abgrenzung des Bereichs der fälligen und latenten Steuer in der Buchhaltung einer Bilanzeinheit. Das genannte Thema würde sich bestimmt eine ausführlichere Analyse verdienen. Unsere Absicht war jedoch einen abgerundeten Überblick über die gegebene Problematik zu übermitteln, damit sich auch ein Leser, der gegebenenfalls von diesem Thema (insbesondere von der latenten Steuer) nie hörte, vorstellen kann, warum die fällige und latente Steuer in der Buchhaltung eigentlich ausgewiesen werden. In der nächsten Ausgabe werden wir uns unseren Erfahrungen und Bemerkungen zu diesem Thema aus der Praxis widmen.