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Die Nutzung einer Sache nach Entdeckung ev. mangels schliesst die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag aus

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Ein interessanter Streit mit praktischem Ergebnis wurde kürzlich vom Obersten Gericht unter AZ. 23 Cdo 2938/2020 gelöst. Im vorliegenden Rechtsstreit kaufte die Klägerin eine Verpackungslinie, entdeckte jedoch relativ bald nach dem Kauf versteckte Mängel daran und kritisierte vor allem die geringere Leistung als von der Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben. Die Beschwerde wurde wiederholt erhoben, der Mangel blieb jedoch bestehen, sodass die Klägerin nach weniger als drei Jahren vom Vertrag zurücktrat. Als sie eine Rückerstattung und Schadensersatz beantragte, gab sie zu, dass sie die Verpackungslinie auch nach Entdeckung des Mangels weiter nutzte, um die wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer geringeren Leistung zumindest teilweise zu verringern.

Gleichzeitig verwies die Klägerin auf § 2110 Buchst. d) Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in dem eine Ausnahme von der Regel besteht, dass der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung einer neuen Sache verlangen kann, wenn er die Sache nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er ihn erhalten hat, nämlich im Falle „wenn der Käufer die Sache vor Entdeckung des Mangels verkauft hat, wenn er sie benutzt hat oder wenn er die Sache während des normalen Gebrauchs verändert hat; geschieht dies nur teilweise, gibt der Käufer dem Verkäufer zurück, was er noch zurückgeben kann, und leistet dem Verkäufer Schadensersatz bis zur Höhe des Betrags, den er aus der Nutzung der Sache gezogen hat“. Das Oberste Gericht interpretierte die gegebene Bestimmung, indem es bis zur primären Inspirationsquelle für die gegebene gesetzliche Regelung ging, was das UNO-Abkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf war. Im Vergleich dazu stellte es fest, dass die in der zitierten Bestimmung berücksichtigte Ausnahme trotz des nicht ganz klaren Wortlauts bei normaler Nutzung nur bis zum Zeitpunkt der Entdeckung eines versteckten Mangels gilt. Das Oberste Gericht stellte unter anderem fest, dass der Zweck der genannten Bestimmung sowohl der Schutz des Käufers ist, der einen versteckten Mangel nicht im Voraus erkennen kann, als auch der Schutz des Verkäufers, der die geänderte Sache nicht mehr als Neuware weiterverkaufen kann.

Mit der Begründung, dass die Klägerin die Verpackungslinie auch nach Entdeckung des versteckten Mangels noch genutzt habe, wies das Gericht ihre Klage ab und stellte fest, dass ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag erloschen sei.

Autor: Veronika Odrobinová, Olga Králíčková