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| August 9, 2018

Die Mehrwertsteuer-erstattung aus einem anderen Mitgliedstaat kommt näher

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Wenn Sie als registrierter Mehrwertsteuerzahler in der Tschechischen Republik die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt haben, haben Sie Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies gilt in Fällen, in denen Sie keinen Sitz oder keine Niederlassung in diesem anderen Mitgliedstaat haben.

Im Allgemeinen kann es eine Rückerstattung der Steuer sein, die Sie bei der Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeit bezahlt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Kraftstoffkosten, Fahrpreisen, Unterkünften usw., die von Mitarbeitern des Steuerzahlers im Zusammenhang mit Auslandsreisen bezahlt wurden.

Der Antrag wird elektronisch eingereicht, und der Einsendeschluss für 2017 ist der 1. Oktober 2018 (weil der 30. September 2018 ein Sonntag sein wird). Wir haben mehrere Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von Anträgen, daher helfen wir Ihnen in dieser Sache gerne.