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Zuzana Kalincová | December 1, 2020

DAC 6-Richtlinie Die neue Meldepflicht ist mit hohen Sanktionen verbunden

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In diesem Artikel möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ende August 2020 das Gesetz in Kraft getreten ist, mittels dessen in die tschechische Rechtsordnung die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates (die sog. DAC 6-Richtlinie) umgesetzt wurde. Diese Richtlinie führt eine Meldepflicht in Bezug auf die Informationen über die grenzüberschreitenden Gestaltungen, die ein Instrument der aggressiven Steuerplanung sein könnten, ein.

Meldepflichtigen Informationen

Die Meldepflicht bezieht sich auf die grenzüberschreitenden Gestaltungen, die ab dem 25. Juni 2018 eingeführt wurden und die mindestens eines der Kennzeichen, die in der Richtlinie genannt werden, haben.

Der Begriff Gestaltung umfasst:

  • jeden Vertrag, Vereinbarung, vereinbarte Vorgehensweise oder Transaktion, die bestimmt genug sind und zum Gewinnen eines klaren steuerlichen Vorteils führen können.
  • Eine Gestaltung kann daher eine Empfehlung, Anleitung, Stellungnahme oder ein anderes für den Klienten im Auftrag seitens des Fachberaters so ausgefertigtes Schriftstück sein, dass auf deren Grundlage bestimmte steuerlichen Vorteile gewonnen werden können.

Die Grenzüberschreitende Gestaltung ist eine Gestaltung, die:

  • Steuerpflichtige aus mehreren Mitgliedstaaten umfasst,
  • in mehr als einem Mitgliedstaat realisiert wird oder
  • eine Auswirkung auf den automatischen Informationsaustausch oder auf die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer hat.

Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf die rein inländische Gestaltung.

Als Kennzeichen wird folgendes verstanden:

  • ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer Gestaltung, das bzw. die auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet;
  • es wird im Anhang der Richtlinie angeführt, z.B.:
    • eine Vertraulichkeitsklausel, der zufolge gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht offengelegt werden darf, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird,
    • eine Vergütung, die von der Höhe des erlangten Steuervorteils abgeleitet wird,
    • standardisierte Gestaltungen, die für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar sind,
    • Übertragung und Verwendung von steuerlichen Verlusten,
    • Umwandlung von Einkünften in Vermögenswerte oder eine andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Art von Einkünften,
    • zirkuläre Transaktionen,
    • abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen, bei denen der Empfänger steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig ist oder zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig ist, dieses Hoheitsgebiet aber keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Körperschaftsteuersatz von null hat oder im  Rahmen der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurde oder die Zahlung im Hoheitsgebiet der steuerlichen Ansässigkeit des Empfängers in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime kommt,
    • Geltendmachung der steuerlichen Abschreibungen in mehr als einem Hoheitsgebiet,
    • Gestaltung, die die Meldepflicht in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch aushöhlt,
    • Gestaltungen, die eine intransparente rechtliche Kette oder eine intransparente Kette von wirtschaftlichen Eigentümern einschließen,
    • spezifische Kennzeichen, die die Verrechnungspreise betreffen (Nutzung der unilateralen Safe-Harbor-Regeln, Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten, grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten, wenn der  erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen Zeitraum von drei (3)  Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der  erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.
  • Die Tatsache an sich, dass die grenzüberschreitende Gestaltung das Kennzeichen erfüllt, bedeutet nicht, dass diese Gestaltung zur Vorbeugung der steuerlichen Verpflichtungen verwendet wird und dass gegen den Steuerpflichtigen Sanktionen lediglich auf der Grundlage der in der Meldung angegebenen Informationen verhängt werden.
  • Im Rahmen einiger Kennzeichen muss weiterhin die Bedingung des „Main benefit“-Tests erfüllt werden, die darin besteht, ob der „Main benefit“ oder einer der „Main benefits“ die Gewinnung eines steuerlichen Vorteils ist.

Meldepflichtige Personen

Eine meldepflichtige Person für die Zwecke der Meldung der grenzüberschreitenden Gestaltung ist insbesondere ein Intermediär, d.h. meistens ein Berater, der die gemeldete grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.

Im Umfang, in dem Intermediäre (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer) gesetzlich an die Verschwiegenheit gebunden sind, muss die Meldepflicht der Steuerpflichtige selbst erfüllten. Die gleiche Regel gilt auch dann, wenn an der jeweiligen grenzüberschreitenden Gestaltung kein Intermediär teilnimmt.

Pflichtangaben der Meldung

Die Meldung über die grenzüberschreitende Gestaltung wird elektronisch mittels eines seitens der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik veröffentlichten Formulars eingereicht.

Frist für die Erfüllung der Meldepflicht

Datum der grenzüberschreitenden Gestaltung

Meldefrist für die grenzüberschreitende Gestaltung

25. Juni 2018 - 20. Juli 2020

28. Februar 2021

1.Juli 2020 - 31. Dezember 2020

30. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Gestaltung zur Einführung zugänglich oder vorbereitet wurde oder an dem der erste Schritt der Einführung dieser Gestaltung getan wurde

 

Sanktionen

Bei der Verletzung der Meldepflicht kann die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Tsd. CZK verhängen.

Angebot unserer Dienstleistungen 

Aus den oben angeführten Informationen ist ersichtlich, dass sich die Meldepflicht auf viele verschiedene grenzüberschreitende auf der täglichen Basis durchgeführten Transaktionen von multinationalen Unternehmen beziehen kann. 

Angesichts der Höhe der möglichen Sanktionen und der Anwendung von ähnlichen Regeln innerhalb der Europäischen Union wird empfohlen, die Aufmerksamkeit sowohl den seit Juni 2018 durchgeführten als auch den in Zukunft geplanten Transaktionen zu schenken.

Wir werden Sie gerne bei der Beurteilung der bereits durchgeführten und der geplanten Transaktionen zum Zweck der Vermeidung von möglichen Sanktionen und deren Folgen unterstützen, so dass jegliches mögliche Risiko rechtzeitig erkannt und minimiert wird.

Im Rahmen unserer Dienstleistungen werden wir eine detaillierte Analyse der Transaktionen durchführen, die die Meldepflicht betreffen könnte, und im Falle der Feststellung der Meldepflicht werden wir die grenzüberschreitende Transaktion vorbereiten und nachfolgend bei den zuständigen Behörden melden.  

Bei Ihrem Interesse oder bei jeglichen Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne ansprechen.