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| March 18, 2019

Brexit und seine Auswirkungen auf die Sozial- und Krankenversicherung

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Zurzeit wissen wir immer noch nicht, wie sich die Situation angesichts des Brexits weiterentwickelt. Bisher wurde in Großbritannien eine Verschiebung bis Ende Juni 2019 beschlossen, diese Verschiebung muss allerdings noch von allen Mitgliedstaaten der EU genehmigt werden. Von der EU wurde zurzeit eine Verschiebung auf 12. April oder 22. Mai 2019 vorgeschlagen. Wenn eine Verschiebung erfolgt, bleiben die bisherigen Regeln in den Bereichen der Sozial- und Krankenversicherung in Kraft, d.h. insbesondere die Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialversicherung Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. 

Der Brexit ohne eine Vereinbarung wurde durch das Parlament abgelehnt. Wenn allerdings der Brexit stattfindet, wird Großbritannien in der Position eines Drittstaates mit bestimmten Vorteilen für Personen sein, die sich vor dem Tag des Brexits im EU-Ausland aufhielten. Es wird nämlich eine minimalistische europäische Verordnung über die Maßnahmen im Bereich der Koordinierung der Sozialversicherung für den Fall des Brexits ohne Vereinbarung vorbereitet. In der jetzigen Fassung enthält diese neue Maßnahme eine Regel über die Gleichbehandlung, das Prinzip der Gleichstellung von Sachverhalten und das Prinzip der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Die Verordnung soll ab dem Tag des Brexits in Kraft treten. 

Auf der Grundlage der Verschiebung ist die Annahme des Austrittsvertrages mit der EU weiterhin möglich, allerdings wurde dieser vom britischen Parlament bereits zweimal abgelehnt. Wenn die Vereinbarung angenommen wird, werden alle bisherigen Regeln angesichts der Sozial- und Krankenversicherung bis Ende 2020 gelten. Gleichzeitig sind immer noch die Varianten des neuen Referendums oder eines viel „weicheren“ Brexits offen.